Leitsatz (amtlich)
Der ein Sondernutzungsrecht einräumende, wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtige Beschluss der Wohnungseigentümer begründet ggü. einem Unterlassungsanspruch keinen Vertrauensschutz für die Zeit nach der Entscheidung des BGH zur Frage der Nichtigkeit vereinbarungsersetzender Beschlüsse, auch wenn er bereits 1997 gefasst worden ist und das "Sondernutzungsrecht" in einen Mietvertrag einbezogen wurde.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 25 T 399/03) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290-II 157/01) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4) trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes:
20.000 Euro (i.W. zwanzigtausend 00/100 Euro).
Gründe
I. Die Beteiligte zu 4) ist u.a. Eigentümerin des im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung mit Nummer 1 bezeichneten Teileigentums das in der Teilungserklärung als "Ladengeschäft" und im Aufteilungsplan als "Ladenlokal und Lager" bezeichnet ist. Sie hat ihr Teileigentum, in dessen Räumlichkeiten zunächst ein Modegeschäft seinen Sitz hatte, im Jahre 1997 an die Betreiber eines gastronomischen Betriebes vermietet, die dort "ein Bistro" betreiben. Das Mietverhältnis ist bis zum 31.10.2006 vereinbart. In dem Mietvertrag hat die Beteiligte zu 4) dem Mieter auch die Nutzung des vor dem rückwärtigen Eingang gelegenen Innenhofbereiches als Terrasse zum Aufstellen von Tischen und Stühlen eingeräumt. Der Innenhof ist Teil des Flurstücks X2., das im Gemeinschaftseigentum steht und an dem Sondernutzungsrechte nicht eingeräumt sind.
In einer Versammlung der Wohnungseigentümer vom 18.8.1997 wurde über die Vermietung des Teileigentums Nr. 1 an einen gastronomischen Betrieb "diskutiert". In dem Protokoll der Eigentümerversammlung heißt es unter TOP 3 u.a.:
"Mit der Gegenstimme von Herrn F. wurde die Änderung der beiden Fenster, die Nutzung des Ladenlokals als Bistro sowie die Nutzung des um den Baum gelegenen Teils des Innenhofs als Terrasse mehrheitlich genehmigt."
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben angegeben, in der genannten Eigentümerversammlung sei ein derartiger Beschluss nicht gefasst worden. Die Betreiber des Gastronomiebetriebes hätten denn auch auf dem Flurstück X2. erst ab Ende 1998/Anfang 1999 lediglich 3 bis 4 Tische um den Baum herum aufgestellt. Das hätten sie aber nach und nach ausgeweitet, zunächst auf Tische und Stühle für ca. 40 Personen, im Jahre 2002 sei die Nutzung dann wieder auf 18 Plätze reduziert worden.
Mit der Begründung, durch den Betrieb des Bistros und den Betrieb der Terrasse würde sie erheblich beeinträchtigt (gestört), haben die Beteiligten zu 1) bis 3) beim AG beantragt,
die Beteiligte zu 4) zu verpflichten,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterbinden, dass die in dem Aufteilungsplan als Nr. 1 bezeichneten Räumlichkeiten des Hauses Nr. 1 auf der B. 6/6 A, eingetragen im Grundbuch des AG Düsseldorf, Gemarkung Stadt, Flur X, Bl. X1., sowie das auf diesem Grundstück befindliche Flurstück X2. durch ihren Mieter als gastronomischer Betrieb mit der Bezeichnung "S." genutzt werden;
2. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die in dem Aufteilungsplan als Nr. 1 bezeichneten Räumlichkeiten des Hauses Nr. 1 auf der B. 6/6 A, eingetragen im Grundbuch des AG Düsseldorf, Gemarkung Stadt, Flur X., Bl. X1., sowie das auf diesem Grundstück befindliche Flurstück X2. als gastronomischen Betrieb selbst zu nutzen oder durch Dritte als gastronomischen Betrieb nutzen zu lassen.
hilfsweise,
3. es bei der Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterbinden, dass das Flurstück X2. des Grundstücks B. 6/6 A, eingetragen im Grundbuch das AG Düsseldorf, Gemarkung Stadt, Flur X., Bl. X1., als Terrasse eines gastronomischen Betriebes genutzt wird bzw. es zu unterlassen, die Terrasse selbst zu diesem Zweck zu nutzen.
4. es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterbinden, dass der in den gem. Aufteilungsplan als Nr. 1 bezeichneten Räumlichkeiten des Hauses Nr. 1 auf der B. 6/6 A, eingetragen im Grundbuch des AG Düsseldorf, Gemarkung Stadt, Flur X., Bl. X1., betriebene - gastronomische Betriebe "S."
an Sonn- und Feiertage
an Samstagen nach 16 Uhr und
montags bis freitags nach 20 Uhr
geöffnet wird.
Die Beteiligte zu 4) hat angegeben, das Protokoll v. 18.8.1997 gebe den Inhalt der Versammlung, insb. die dort protokollierte Beschlussfassung richtig wieder. Die Beteiligten zu 2) und 3) seie...