Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Verfahrensgang

AG Oberhausen (Beschluss vom 07.05.2010; Aktenzeichen 40 F 448/10)

 

Tenor

In der Familiensache pp. wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 7.5.2010 erlassenen Beschluss des AG Oberhausen zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat der Antragstellerin die Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind im Wege der einstweiligen Anordnung zu Recht verweigert.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gericht (§ 49 Abs. 1 FamFG). Ein solches Bedürfnis wird jedoch von der Antragstellerin nicht dargetan und ist auch aus dem weiteren Inhalt der Akte für den Senat nicht ersichtlich.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird von der Antragstellerin damit begründet, dass erhebliche Streitigkeiten über den Aufenthaltsort des Kindes zu befürchten seien, wenn sie - die Antragstellerin - nun darauf bestehe, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei ihr in O. habe.

"Erhebliche Streitigkeiten" geben ohne das Hinzutreten besonderer Umstände jedoch keinen Anlass für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden. Solche besonderen Umstände sind im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt jedoch nicht ansatzweise erkennbar. Bis zum 28.3.2010 haben die Kindeseltern die Kindesbetreuung im Rahmen eines sog. Wechselmodells sichergestellt. Nachdem der Antragsgegner am 3.4.2010 - also erst nach der Einleitung der gerichtlichen Verfahren - durch den Bevollmächtigten davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Antragstellerin zur Fortführung des Wechselmodells nicht mehr bereit war, hat der Antragsgegner dies vorläufig hingenommen und sich bereits seit dem 4.4.2010 damit begnügt, sein Kind nur noch an den Wochenenden zu betreuen. Im Termin am 4.5.2010 haben die Kindeseltern dann Einvernehmen erzielt, dass die Kindesbetreuung in der seit dem 4.4.2010 praktizierten Form fortgeführt wird.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem keinerlei außergerichtliche Einigungsbemühungen der Antragstellerin vorangegangen sind, war somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht hinreichend erfolgversprechend. Ein sofortiges Regelungsbedürfnis bestand unabhängig vom weiteren Verlauf des parallel eingeleiteten und zeitnah terminierten Hauptsacheverfahrens zu keiner Zeit.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2648126

FuR 2011, 341

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