Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 18c O 56/19) |
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 07.08.2020 Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die klagende GmbH, an der die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer A. und B und der weitere Gesellschafter Herr C. seit 2002 bis Februar 2018 zu je rund 1/3 beteiligt gewesen sind, nimmt die für sie steuerberatend tätig gewesene und mit der Fertigung von Buchhaltung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der Betreuung in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten beauftragte Beklagte auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019, auf Freistellung von Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 09.02.2018 hinsichtlich nachberechneter Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Umlage nach § 358 SGB III für das Insolvenzgeld aus dem Bescheid vom 26.07.2018 bis zu einer Höhe von 152.395,57 EUR sowie auf Freistellung von sämtlichen weiteren Nachteilen, die sich aus der Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem Bescheid vom 26.07.2018 ergeben, in Anspruch. Zudem macht sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.764,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen die Beklagte geltend. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, die die Beklagte als selbständig und damit als renten- und arbeitslosenversicherungsfrei abgerechnet hatte, als sozialversicherungspflichtig angesehen, da es neben diesen noch einen dritten Gesellschafter, Herrn C., gab, so dass keiner der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer die Rechtsmacht hatte, Beschlüsse zu verhindern, was nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.07.2015 - B 12 KR 23/13 R maßgeblich sei. Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 26.07.2018, Anlage K 2, wurde gegen die Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von 154.895,5 EUR festgesetzt. Die Klägerin leistet die Nachzahlung in monatlichen Raten von 2.500,00 EUR, beginnend mit April 2019. Die im April 2019 gezahlte Rate ist Gegenstand der Klage. Im Übrigen begehrt die Klägerin Freistellung im vorgenannten Umfang.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit am 06.03.2020 verkündetem Urteil (GA Bl. 99 ff.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Beklagte habe weder ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsverhältnis verletzt noch liege bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ein Schaden vor, den die Beklagte auszugleichen habe. Die Pflichten des Steuerberaters, der die Lohnabrechnung und Lohnkontenführung übernommen habe, erstreckten sich grundsätzlich nicht auf die Prüfung der Notwendigkeit, ob hinsichtlich der Tätigkeit der Geschäftsführer der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge abzuführen gewesen seien. Denn mit der vertieften Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person sei eine Leistung verbunden, die nicht mehr als Nebenleistung zur Steuerberatung anzusehen sei. Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen sei der Steuerberater deshalb weder berechtigt noch verpflichtet. Die Beklagte habe auch ihre Fürsorge- und Hinweispflichten nicht verletzt. Sie habe unter den gegebenen Umständen nicht darauf hinweisen müssen, dass mit Blick auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eine Prüfung durch einen mit sozialversicherungsrechtlichen Kenntnissen versehenen Rechtsanwalt habe erfolgen müssen. Ein derartiger Hinweis sei nur in einer Situation geboten, bei der objektiv betrachtet der Steuerberater auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stoße oder sich ihm die Rechtslage als unklar darstelle. Vorliegend sei jedoch die Vorgehensweise, die Tätigkeit der Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin als sozialversicherungsfrei einzustufen, weder in der im Jahre 2009 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 erfolgten Betriebsprüfung nach § 28b Abs. 1 SGB IV noch bei der im Jahr 2013 erfolgten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 beanstandet worden. Deshalb habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestanden, die Tätigkeit der Geschäftsführer der Klägerin als sozialversicherungsfrei zu behandeln. Denn der Steuerberater müsse nicht kritischer sein als der zuständige Prüfdienst. Soweit die Klägerseite sich darauf berufe, dass es immer schon Stimmen in der sozialgerichtlichen Literatur gegeben habe, die im vorliegenden Fall eine abhängige Tätigkeit mit Sozialversicherungspflicht propagierten, betreffe dies spezielle sozialrechtliche Fragen, über die die Beklagte, die sich...