Gründe

›... Die Strafkammer meint, [die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB] betreffe nur den unmittelbar durch die Tat Geschädigten, nicht aber auch dessen Rechtsnachfolger. Dem kann zumindest für Fälle wie den vorliegenden nicht beigetreten werden. Das Gesetz spricht in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht von ›dem durch die Tat Geschädigten‹, sondern ›vom Verletzten, dem aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung den aus der Tat verlangten Vermögensvorteil beseitigen oder mindern würde‹. Das war [hier] bis zur Zahlung der Versicherungssumme die (durch den Raub geschädigte) Firma, danach aber gemäß § 67 VVG die beschwerdeführende [Sach-]Versicherung. ... [Im Falle der Ersatzleistung durch den Versicherer] tritt die Rechtsfolge des § 67 VVG ohne weitere Handlungen der am Versicherungsvertragsverhältnis Beteiligten ein. Auf den durch § 67 VVG bestimmten Forderungsübergang findet gemäß § 412 BGB u. a. § 401 BGB entsprechende Anwendung. ... § 401 Abs. 1 BGB ist auf alle .. unselbständigen sichernden Nebenrechte der Forderung entsprechend anzuwenden. Der aus der Tat erlangte Vermögensvorteil war (aus der Sicht des Täters) belastet mit den aus der Tat dem Verletzten erwachsenen vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüchen, die im Falle ihrer Realisierung den erlangten Vorteil minderten oder beseitigten. Aus der Sicht des Verletzten ist dies ein sicherndes Nebenrecht. Angesichts dessen müssen sich auch die durch die Beschlagnahme des Motorrades bewirkte Sicherung und die sich daran anschließenden amtlichen Folgemaßnahmen zugunsten eines Sachversicherers auswirken mit der Folge, daß auch zu seinen Gunsten die Pflicht der Verfolgungsbehörde gilt, von einer Verfallerklärung abzusehen. ...›

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993849

DRsp III(310)128c

NStZ 1986, 222

VersR 1987, 394

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