Tenor
Unter teilweiser Änderung der Entscheidungen der Vorinstanzen werden die in der Eigentümerversammlung vom 11. Juli 2000 zu TOP 3 und 4 sowie teilweise zu TOP 5 (soweit sich dieser auf die Beschlüsse zu TOP 3 und 4 bezieht) gefassten Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt.
Die Gegenanträge der Beteiligten zu 2 werden als unzulässig abgelehnt.
Im übrigen (TOP 1 und 2 sowie teilweise TOP 5) wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligte zu 1 zu 10 % und die Beteiligten zu 2 zu 90 %.
Außergerichtliche Kosten werden in allen drei Rechtszügen nicht erstattet.
Wert: 30.000 EUR.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 3 ist deren Verwalterin.
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 13 Wohnungen, Teileigentumseinheiten im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss, verteilt auf 5 Geschosse und Dachgeschoss, sowie 15 Stellplätze (Anlage I zur 1. Änderung der Teilungserklärung vom 18. Juni 1996 – Bl. 22, 23 der Grundakte Pempelfort Blatt …). Als Nutzungsart für das Erdgeschoss ist in dieser Anlage I zur 1. Änderung der Teilungserklärung „Laden” angegeben. Die Gemeinschaftsordnung vom 27. November 1995 enthält unter II. 7.1 die Regelung, dass im Erdgeschoss die gewerbliche Nutzung „für Läden o.ä. Praxen und Büros” gestattet ist.
Die Beteiligte zu 1, die Sondereigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 1 (391, 11 qm) ist, hat dieselbe mit Vertrag vom 11. Oktober 1999 an eine Elterninitiative zum Betrieb einer Kindertagesstätte vermietet. § 26 des Mietvertrages enthält folgende Vereinbarungen:
- „Die vereinbarte Nutzung ist der Betrieb einer Kindertagesstätte mit regelmäßigen Öffnungszeiten montags bis freitags von 8 – 16.30 Uhr.
- Der Vermieter wird bauseits Schallschutzmaßnahmen treffen, die der Art und dem Umfang der vorgesehenen Nutzung entsprechen. Falls zusätzliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden, ist der Mieter verpflichtet, diese zu dulden und im erforderlichen Umfang dabei mit zu wirken.
Die Mitbenutzung des Spielplatzes auf der zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaften D. sowie S. gehörenden Grundstücksfläche über der Tiefgarage ist dem Mieter in dem in der Teilungserklärung geregelten Umfang erlaubt (s. Anlage 2). Als besondere Einschränkung wird vereinbart, daß auf dem Spielplatz nicht mehr als 12 Kinder gleichzeitig spielen können.
Die den Wohnhäusern D. sowie S. vorgelagerten Garten- und Terrassenflächen, auch soweit sie im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, dürfen nicht betreten werden.
- Der Mieter verpflichtet sich zur strikten Einhaltung der Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr. In dieser Zeit darf insbesondere der Spielplatz nicht genutzt werden.
- Der Vermieter übernimmt die Planungs- und Umbaukosten für die projektierten Maßnahmen gemäß Plan (Anlage 1). Das Risiko des Vermieters für Nutzungseinschränkungen, die sich aufgrund behördlicher Auflagen oder sonstigen Rechtsgründen, gleich welcher Art, ergeben können, ist auf die aufgewandten Planungs- und Umbaukosten beschränkt. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.”
Die Teileigentumseinheit Nr. 1 verfügte zur Gartenseite hin über 3 Fensterelemente. Das von der Gartenseite aus gesehen rechte Fensterelement entfernte die Beteiligte zu 1 eigenmächtig und ersetzte es durch ein Türelement, das über eine Holztreppe mit Podest den Austritt in den Garten der Anlage ermöglicht. Die Kindertagestätte nutzte über diesen Austritt den Garten.
In der Eigentümerversammlung vom 11. Juli 2000 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
TOP 1:
Die durch den Sondereigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 (Laden EG) eigenmächtig vorgenommene Entfernung von Fensterelementen an der Rückfront zur Gartenfläche und der ersatzweise Einbau eines Türelements als Austritt zur Gartenfläche ist unzulässig.
TOP 2:
Der Sondereigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 wird hiermit verpflichtet, das eigenmächtig eingebaute Türelement an der Rückfront zu entfernen und den ursprünglichen baulichen Zustand durch Einbau von Fensterelementen wieder herzustellen.
TOP 3:
Die Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 1 zum Betrieb einer Kindertagesstätte entspricht nicht den Zweckbestimmungen der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung und ist damit unzulässig.
TOP 4:
Der Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 1 wird hiermit verpflichtet, die Nutzung der Teileigentumseinheit als Kindertagestätte mit sofortiger Wirkung zu beenden und künftig zu unterlassen.
TOP 5:
Die Verwaltung wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse zu TOP 1-4, notfalls gerichtlich, durchzusetzen und mit der Durchsetzung dieser Beschlüsse die Rechtsanwälte … und …, Düsseldorf mit der Maßgabe zu beauftragen, dass diese gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet sind, jedem Eigentümer Abschriften des von ihnen gewechselten Schriftverkehrs zuzuleiten. Die Beauftragung dieser Rechtsanwälte hat auch dann...