Leitsatz (amtlich)

1. Ob und inwieweit bauliche Veränderungen (hier: Umbau von Fenster- in Türelemente mit abweichender Farbgebung an der Rückfront einer Wohneinheit) gegen den Willen eines anderen Wohnungseigentümers durchgeführt werden können, richtet sich in erster Linie nach der Gemeinschaftsordnung.

2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass Veränderungen an der Wohnanlage an der äußeren Gestalt sowie an der Farbe des Hauses, An- und Einbauten der schriftlichen Einwilligung des anderen Eigentümers bedürfen, soweit das gemeinschaftliche Eigentum, oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers gestört wird, so ist die Schwelle einer relevanten Beeinträchtigung ggü. dem "Nachteil" (§ 14 Nr. 1 WEG) im Sinne einer Stärkung der Rechte des Störungsadressaten gesenkt.

3. Erklärt ein Wohnungseigentümer vor Gericht, lediglich noch das Wohnzimmerfenster ersetzen und Arbeiten am Rohkörper des Hauses nicht durchführen zu wollen, und tauscht er nachfolgend gleichwohl unter Veränderung der Fensteröffnung die Fenster gegen Terrassentüren, so kann er dem Beseitigungsverlangen nicht mit dem Einwand begegnen, dieses verstoße wegen des erheblichen Rückbauaufwandes gegen Treu und Glauben.

 

Normenkette

WEG § 5 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 25 T 977/06)

AG Duisburg (Aktenzeichen 290 II 166/05 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert: 8.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus dem im Jahre 1936 erbauten Wohnhaus A. besteht, das im Jahre 1967 durch einen An- und Neubau erweitert wurde, der nun das Wohnhaus B. bildet. Das im Haus B. gelegene Wohnungseigentum - die Gemeinschaftsordnung datiert vom 13.9.1973 - steht im Sondereigentum des Beteiligten zu 1, während der Beteiligten zu 2 das im Haus A. gelegene Wohnungseigentum innehat.

Mit Anwaltsschreiben vom 16.8.2004 ließ die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 mitteilen, dass sie aufgrund der durch Kanalbauarbeiten im Jahre 2001 eingetretenen erheblichen Schäden an ihrem Sondereigentum beabsichtige, das Haus abzureißen und neu zu bauen. Gleichzeitig bat sie den Beteiligten zu 1 um Zustimmung.

Der Beteiligte zu 1 lehnte die Zustimmung ab.

Am 19.1.2005 begann die Beteiligte zu 2 mit umfangreichen Sanierungsarbeiten, wobei sie unter Anderem auch das Fundament des Gebäudes unterfüttern und im Wohnzimmer zwei Fensterelemente durch Türelemente bzw. bis zum Boden reichende Fenster ersetzen ließ. Hiergegen wandte sich der Beteiligte zu 1 in dem Verfahren 290 II 19/05 AG Düsseldorf mit dem Begehren, der Beteiligten zu 2 die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen. Nachdem die Arbeiten zwischenzeitlich abgeschlossen worden waren, erklärten die Beteiligten dieses Verfahrens in der Hauptsache für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Das AG legte durch - inzwischen rechtskräftigen - Beschluss vom 19.4.2005 die Gerichtskosten der Beteiligten zu 2 auf.

Der Beteiligte zu 1 hat u.a. beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, die von ihr vorgenommenen bauliche Veränderungen insb. an den Fenstern des Wohnzimmers zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Das AG hat am 18.10.2006 die Anträge abgelehnt und u.a. ausgeführt, ein Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich der Wohnzimmerfenster komme nicht in Betracht. Durch den Einbau nunmehr bodentiefer Fenstertüren sei ein Nachteil zu Lasten des Beteiligten zu 1 nicht zu erkennen, da ausweislich der ursprünglichen Teilungserklärung an den jeweiligen Gärten vor den jeweiligen Gebäudeteilen Sondernutzungsrechte eingeräumt worden seien. Dass diese neuen Fenster zu einer Instabilität des Gebäudes führen sollten, sei angesichts der Tatsache, dass die Baumaßnahmen durch einen bauleitenden Architekten sowie von einem Statiker begleitet worden seien, nicht nachvollziehbar.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 hinsichtlich des Anspruchs auf Beseitigung und Wiederherstellung der Fenster sofortige Beschwerde eingelegt.

Er hat geltend gemacht, die Veränderung der Fenster stelle eine bauliche Veränderung dar, zu der seine Zustimmung hätte eingeholt werden müssen. Die Stabilität sei durch das Wegstemmen des gesamten unter den vorherigen Fenstern befindlichen Vollmauerwerksockels beeinträchtigt; die Verwendung von Ytongsteinen statt Vollmauerwerkziegeln tangiere die Solidität. Die Maßnahme beeinflusse die Sicherheit des Gebäudes, da diese Außenmauer einen großen Teil der Hauptdachfläche trage. Zudem sei auch das Aussehen des Gebäudes an sich verändert worden. Überdies habe die Beteiligte zu 2 in der Sitzung vor dem AG Düsseldorf - 290 II 19/05 - am 14.3.2005 erklärt, das Wohnzimmerfenster werde ersetzt, am Rohkörper des Hauses werde aber nichts gemacht.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, unter Abänderung des angefoc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?