Leitsatz (amtlich)

Die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zur Ausübung überlassene Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Nutzung von 2 Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche auf dem Nachbargrundstück gewährt kein Sondernutzungsrecht und deshalb keine die Grenzen der Dienstbarkeit überschreitenden Abwehrrechte (hier: Begehen bzw. Mitbenutzung einer Fahrradkammer und einer Müllbox).

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 1, 3; BGB §§ 1004, 1027

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 25.04.2008; Aktenzeichen 11 T 150/06)

AG Duisburg (Aktenzeichen 75 II 163/05 WEG)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung des LG wird geändert.

Das Gesuch der Beteiligten zu 1 und 6 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens bis zur Zurückverweisung tragen die Beteiligten zu 1; die nach Zurückverweisung entstandenen

gerichtlichen Kosten fallen den Beteiligten zu 1 und 6 zur Last.

Außergerichtliche Kosten werden im gesamten Verfahren nicht erstattet.

Wert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft S. 228 bis 228e. Diese Wohnanlage besteht aus 6 reihenhausähnlich gestalteten Einheiten. Der WEG stehen an der Nachbarparzelle (Flur 39, Flurstück 597) verschiedene Grunddienstbarkeiten zu, wovon eine als "Stellfläche und Wendeplatz" bezeichnet ist. Gemeinsam mit den Beteiligten zu 6, den Rechtsnachfolgern der zunächst mitberechtigten Eheleute W., haben die Beteiligten zu 1 das ausschließliche Recht zur Nutzung dieser Grunddienstbarkeit an der Nachbarparzelle Flur 39, Flurstück 597.

Seit Beginn der Wohnungseigentümergemeinschaft haben die Mitberechtigten den übrigen Miteigentümern erlaubt, auf der als Wende- und Kfz-Abstellplatz genutzten Fläche jeweils Boxen zur Unterbringung von Fahrrädern und Abfalltonnen zu nutzen. Dementsprechend nutzen sämtliche Miteigentümer auf dieser Fläche Boxen zum Abstellen von Fahrrädern und der Abfallbehälter. Nachdem es in den Jahren 2004 und 2005 zwischen den Beteiligten zu 1 und den Beteiligten zu 2 zu Differenzen über die Inanspruchnahme der vorbezeichneten Fläche durch die Beteiligten zu 2, insbesondere zu Streitigkeiten über Verkehrssicherungs- und Haftpflichten der Beteiligten zu 1 sowie Instandsetzungskosten gekommen war, haben die Beteiligten zu 1 ggü. den Beteiligten zu 2 gerichtlich geltend gemacht und beantragt, es den Beteiligten zu 2 bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu untersagen, ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 6 auf dem Grundbesitz, Gemarkung H., Flur 39, Flurstück 597, eingetragen im Grundbuch von H., Blatt X, eine Fahrradkammer, eine Müllbox sowie eine gelbe Tonne zu unterhalten.

Die Beteiligten zu 2 haben beantragt, das Gesuch abzulehnen.

Sie haben insbesondere vorgebracht, das allein gegen sie gerichtete Nutzungsverbot beruhe auf unzulässiger Rechtsausübung.

Das AG hat mit am 14.6.2006 verkündetem Beschluss den Antrag zurückgewiesen, weil das geltend gemachte Verbot der Nutzung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) verstoße und eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstelle.

Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 1 mit der sofortigen Beschwerde gewandt, mit der sie ihr erstinstanzliches Verbotsbegehren weiter verfolgt haben. Sie haben gemeint, dass sie die (u.a.) den Beteiligten zu 2 eingeräumte Gestattung der Mitbenutzung auch nach so langer Zeit, nämlich mehr als 19 Jahren, widerrufen dürften, nachdem die Beteiligten zu 2 durch die Geltendmachung von Haftungsansprüchen ggü. den Beteiligten zu 1, aber auch durch ihr im Übrigen an den Tag gelegtes Verhalten sich als "nicht gemeinschaftsfähig" erwiesen hätten.

Die Beteiligten zu 1 haben beantragt, unter Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

Die Beteiligten zu 2 haben den angefochtenen Beschluss verteidigt. Sie haben das Vorgehen der Beteiligten zu 1 weiter für rechtsmissbräuchlich gehalten.

Das LG hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 18.2.2007 den amtsgerichtlichen Beschluss geändert und den Beteiligten zu 2 bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 EUR untersagt, ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 6 auf dem Grundbesitz, Gemarkung H:, Flur 39, Flurstück 597, eingetragen im Grundbuch von H., Blatt X, eine Fahrradkammer, eine Müllbox sowie eine gelbe Tonne zu unterhalten.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 2 ihr ursprüngliches Zurückweisungsbegehren weiterverfolgt.

Der Senat hat am 23.5.2008 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das LG zurückverwiesen.

Die Beteiligten zu 1 und 6 haben nunmehr beantragt, den Beteiligten zu 2 bei Meidung eines vom Gericht jeweils festzusetzenden Ordnungsgeldes zu untersagen, ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 6 den Grundbesitz, Gemarkung H., Flur 39, Flurstück 597, eingetragen im Grundbuch von H., Blatt X, zu begeh...

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