Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 26.10.2017; Aktenzeichen 22 O 64/16) |
Gründe
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.10.2017 aufzuheben und die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die ursprüngliche Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert den Senat nicht, nunmehr nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 833f; OLG Celle OLGR 2009, 650; Zöller/Heßler, ZPO, 31. A., § 522 Rn. 31).
Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass und warum dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,- wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen den Unterlassungsvertrag vom 18.03. / 20.03.2014 (Anlagen K 2, K 3) zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und macht sich selbige zu eigen.
Mit Blick auf die mit der Berufung vorgebrachten Rügen der Beklagten ist ergänzend Folgendes anzumerken:
1. Wie die Beklagte selbst zu Recht annimmt, geht die von ihr übernommene strafbewehrte Verpflichtung dahin, zukünftig nur noch ein nach § 5 Abs. 1 LÖG NRW zulässiges Sortiment an einem Sonntag anzubieten und zu verkaufen, so dass sich die Frage eines Verstoßes an den Kriterien der betreffenden Norm zu orientieren hat.
Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW lautet:
"(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen."
Entgegen der Auffassung der Beklagten gehören die von ihr in den Filialen Stadt 1 und Stadt 2 am 30.10.2014 angebotenen / verkauften Produkte nicht zum zulässigen Randsortiment i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW.
Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde hat bislang von der ihr eingeräumten Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung zwecks Bestimmung der Begriffe "Kern- und Randsortiment" keinen Gebrauch gemacht hat, so dass der hier entscheidungserhebliche unbestimmte Rechtsbegriff "Randsortiment" der Auslegung bedarf:
Mit der Beklagten kann insoweit angenommen werden, dass zum Randsortiment solche Waren zu rechnen sind, die zu einem spezifischen Kernsortiment hinzutreten und dieses um solche Waren ergänzen, die zumindest eine gewisse "Verwandtschaft" mit den Waren des Kernsortiments haben; zudem muss das Randsortiment nach seinem Umfang und seiner Gewichtung deutlich untergeordnet sein (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 26.01.2000 - 7 B 2023/99; OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2014 - I-20 U 233/13).
Entgegen der Beklagten macht allein die bloße (theoretische) Eignung einer bestimmten Ware, mit Blumen und/oder Pflanzen kombiniert zu werden, selbige nicht zum Randsortiment. Deswegen ist der sonntägliche Verkauf von Christbaumständern, Christbaumkugeln, Lichternetzen und von LED-Beleuchtung nicht etwa schon deshalb erlaubt, weil diese Gegenstände für Tannenbäume bestimmt sind. Der isolierte Verkauf bloß grundsätzlich zur Kombination mit Blumen und/oder Pflanzen geeigneter Produkte ist nicht privilegiert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2014 - Az. I-20 U 233/13; vgl. auch OLG Hamm, Urteil v. 26.03.2013 - Az. 4 U 176/12 zum parallelen niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten).
Überdies stellen die einschlägigen Gesetzesmaterialien (LT NRW, 16. Wahlperiode, Drs. 16/1572, 29.11.2012) maßgeblich darauf ab, dass Waren iSv § 5 Abs. 1 LÖG NRW solche sind, die üblicherweise in kleinen Mengen abgegeben werden, bezüglich derer ein an Sonn-/ Feiertagen hervortretendes Kaufbedürfnis der Bevölkerung besteht und die sofort ge- und verbraucht werden. Zwar mag es in Bezug auf Tannenbäume zutreffen, dass es sich um Waren des sofortigen Gebrauchs handelt, die umgehend aufgestellt zu werden pflegen und an einem Feiertag Verwendung finden. Die hier streitgegenständlichen Waren sind aber keine solchen des sofortigen Ge- und Verbrauchs, sondern sie werden typischerweise einer mehrjährigen Verwendung unterzogen.
Jedenfalls kann der von der Beklagten angebotene Baum mit 200 LED-Lichtern unter keinen Umständen dem Randsortiment zugeordnet werden: Soweit die Beklagte diesbezüglich anmerkt, "nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sogar Trockengestecke unter dem Begriff der Blumen und Pflanzen zu subsumieren sein", verfängt dies nicht. Aus den betreffenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist lediglich zu folgern, dass es nicht auf das Vorha...