Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff des Randsortiments gemäß § 5 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), hinsichtlich dessen der sonn- und feiertägliche Verkauf gestattet ist
Normenkette
LÖG NRW §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3a
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 15 O 27/23) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.06.2023 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist, nimmt die Beklagte, ein Unternehmen, das verschiedene Gartencenter betreibt, auf Unterlassung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) in Anspruch.
Am 27.11.2022, einem Sonntag, ließ der Kläger in einem von der Beklagten in R. betriebenen Gartencenter einen Testkauf durchführen. Dabei wurden neben einer Rührschüssel, einem Henkelbecher, einem Windlicht-Set, einer Porzellantanne, einem Kerzenset und einem Tischset folgende Waren erworben:
ein künstlicher Tannenzweig (Art.-Nr. 203378, Hanging fir Spray gr),
Christbaumschmuck in Tannenform (Art.-Nr. 207603, Anhänger Tannenbaum),
Christbaumschmuck in Vogelform (Art.-Nr. 207604, Anhänger Vögelchen),
Deko-Zimstangen (Art.-Nr. 206975, Appelschijven rood) und
eine Christbaumkugel aus Glas (Art.-Nr. 201635, Kugeln Glas dia 7,50 cm).
Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2022 ab. Trotz wiederholter Aufforderungen gab die Beklagte die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Folge nicht ab.
Wegen der Einzelheiten des Sach- uns Streitstands bis zum Abschluss der ersten Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sämtliche vorgenannten Produkte seien weder der Warengruppe Blumen und Pflanzen noch dem begrenzten Randsortiment einer Verkaufsstelle zuzuordnen, deren Kernsortiment aus der Warengruppe Blumen und Pflanzen besteht. Daher habe die Beklagte mit dem Verkauf dieser Waren gegen das § 5 Abs. 1 LÖG NRW verstoßen.
Er hat zunächst beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der Q.-straße ..., ... R., mit Artikeln wie:
Art.-Nr. 203378, Hanging fir Spray gr (künstlicher Tannzweig),
Art.-Nr. 181822, Rührschüssel, rot,
Art.-Nr. 200887, Henkelbecher, apricot,
Art.-Nr. 197660, Windlicht Set,
Art.-Nr. 206901, GK/Porzellantanne 18,
Art.-Nr. 205606, Winter Night Stars, Jankee Candle Kerzenset,
Art.-Nr. 207603, Anhänger Tannenbaum,
Art.-Nr. 207604, Anhänger Vögelchen,
Art.-Nr. 206975, Appelschijven rood,
Art.-Nr. 201635, Kugeln Glas dia 7,50 cm,
Art.-Nr. 77887, ASA Tischset 46x3.
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Auf ihr entsprechendes Anerkenntnis hin ist die Beklagte mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 01.06.2023 hinsichtlich des sonn- und feiertäglichen Verkaufs von Rührschüsseln, Henkelbechern, Windlicht-Sets, Porzellantannen, Kerzensets und Tischsets gemäß den Klageanträgen zur Unterlassung und darüber hinaus zur Zahlung der vom Kläger begehrten Abmahnkosten i. H. v. 374,50 EUR verurteilt worden.
Im Übrigen hat das Landgericht die Klage - auf den dahingehenden Antrag der Beklagten - mit dem angefochtenen Teil- und Schlussurteil vom 07.06.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein aus § 8 Abs. 1 UWG folgender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil in dem sonntäglichen Verkauf der noch vom Rechtsstreit umfassten Waren (künstlicher Tannenzweig, Christbaumschmuck und Deko-Zimtstangen) keine unzulässige geschäftliche Handlung zu erblicken sei. Insbesondere habe die Beklagte nicht gemäß § 3a UWG unlauter gehandel...