Tenor
Der Antrag der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 16.10.2018 anzuordnen (Antrag zu Ziff. V.), wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Hilfsanträge der Betroffenen, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Veröffentlichung der im Beschwerdeantrag zu Ziff. II. genannten Aufwands- und Strukturparameter der Betroffenen der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode Strom zur Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes, auch soweit sie aus einer "Überkreuzrechnung" ermittelt wurden, vorläufig zu unterlassen (Antrag zu Ziff. VI.), und der Bundesnetzagentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen (Antrag zu Ziff. VII.) bzw. - hilfsweise zu den Anträgen zu Ziff. VI. und Ziff. VII. - vorläufig die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festzustellen (Antrag zu Ziff. VIII.), werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Betroffene ist Betreiberin eines Stromverteilernetzes im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und wendet sich gegen die beabsichtigte Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten durch die Bundesnetzagentur.
Nach § 9 Abs. 3 S. 1 ARegV hat die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Ein von der Bundesnetzagentur beauftragtes Gutachten hat hierfür zwei wissenschaftliche Methoden herausgearbeitet, den sog. Törnquist-Mengenindex und den sog. Malmquist-Produktivitätsindex.
Die Bundesnetzagentur leitete am 30.04.2018 das Verfahren zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode ein (Az. 4-18-056). Mit Beschluss vom 18.05.2018 erließ sie eine Festlegung von Vorgaben für die ergänzende Erhebung von Daten, um eine belastbare Datengrundlage für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes zu schaffen (Az. 4-18-001). Soweit die Betroffene hiervon adressiert war, übermittelte sie die entsprechenden Daten an die Bundesnetzagentur.
Mit E-Mail vom 20.09.2017 (Anlage ASt 1/Bf 1) teilte die Bundesnetzagentur mit, dass sie beabsichtige, im Zuge des anstehenden Konsultationsprozesses die den Berechnungen beider Methoden zugrunde liegenden Daten sowie die entsprechenden Berechnungsdateien (sog. Törnquist-Tool Strom sowie die sog. Malmquist-Codes Strom) auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Daten würden wieder entfernt, sobald das behördliche Verfahren abgeschlossen sei. Sodann heißt es:
"Grundlage für die geplante Veröffentlichung der Daten sind § 67 Abs. 1 EnWG, soweit Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, sowie § 67 Abs. 2 EnWG, soweit Vertreter der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten sollen.
Die Beschlusskammer geht davon aus, dass die Kenntnis der zugrunde liegenden Rechenformeln sowie der konkret verwendeten Werte zum Zwecke einer sachgerechten Auseinandersetzung mit der geplanten Entscheidung geeignet, erforderlich und angemessen ist, da aus Sicht der Beschlusskammer keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, die die Behörde in besonderem Maße zu wahren hätte, und zudem die Transparenz des Beschlusskammerverfahrens für eine offene Sachdiskussion von erheblichem Gewicht ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass dem generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom für die Ermittlung der Erlösobergrenzen und somit für die Höhe der Netzentgelte eine zentrale Bedeutung zukommt."
Weiter führte die Bundesnetzagentur aus, dass dies hinsichtlich der Daten zur Berechnung nach dem Malmquist-Produktivitätsindex bedeute, dass ab Mitte Oktober 2018 die Daten derjenigen Netzbetreiber veröffentlicht würden, die diese für die Durchführung der Effizienzvergleiche der Regulierungsperioden eins bis drei sowie im Rahmen der ergänzenden Datenabfrage (BK4-18-001) an die Bundesnetzagentur geliefert hätten und die letztlich für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes verwendet bzw. aufgrund von fehlender Vergleichbarkeit zwischen den jeweils miteinander verglichenen Datenpunkten nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Umfangs der beabsichtigten Veröffentlichung verwies die Bundesnetzagentur auf die auf ihrer Internetseite abrufbare Excel-Tabelle "BK4-18-0056_AnlageMalmqublanko_download.xlsx" (Anlage ASt 2, dort Reiter "Daten RP12" und "Daten RP23"). Dabei sollen neben den im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichs- und Strukturparametern der ersten und zweiten Regulierungsperiode sowie den Aufwandsparametern der ersten, zweiten und dritten Regulierungsperiode auch solche Parameter veröffentlicht werden, die nicht in allen Effizienzvergleichen durchgängig verwendet worden sind, des Weiteren die für die erforderliche sog. "Überkreuzrechnung" aus der Datenbasis für den jeweiligen Effizienzv...