Normenkette
GKG § 45
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 4 O 269/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juli 2021 (4 O 269/20) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger erwarb am 24. Juni 2014 bei einem Bochumer Autohaus einen Pkw der Marke Renault zum Preis von 21.440,- EUR. Den Kaufpreis, auf den er eine Anzahlung von 11.000,- EUR leistete, finanzierte er im Übrigen durch ein bei der Beklagten aufgenommenes Darlehen, das ihm das Autohaus vermittelte. Im Darlehensvertrag waren ein "Nettodarlehensbetrag" von 10.440,- EUR, ein "Gesamtkreditbetrag (Nennbetrag)" von 11.179,30 EUR und ein "Gesamtkreditbetrag (aus Gesamtkreditbetrag u. Kosten)" von 11.730,58 EUR angegeben. Der Kläger hatte mit dem Darlehensvertrag, ohne dass dies Voraussetzung für die Darlehensgewährung war, für einen Betrag von 739,30 EUR eine Restschuldversicherung abgeschlossen, die im "Gesamtkreditbetrag (Nennbetrag)" berücksichtigt war. Nach vollständiger Darlehenstilgung widerrief der Kläger den Darlehensvertrag mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 25. September 2018. Die Beklagte erkannte den Widerruf nicht an.
In dem vom Kläger daraufhin eingeleiteten Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal begehrte er von der Beklagten in der Hauptsache Zahlung von 20.730,58 EUR nach Herausgabe des teilfinanzierten Fahrzeugs. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vom Kläger erklärten Widerruf für wirksam erachten sollte, erklärte sie die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch für die Abnutzung des Fahrzeugs in Höhe von 14.290,- EUR. Insoweit ging sie von einem Wertverlust des Wagens mindestens in Höhe dieses Betrages aus. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf ausgehen und der Wertverlust den Betrag von 14.290,- EUR übersteigen sollte, beantragte sie widerklagend die Feststellung, dass der Kläger zum Wertersatz verpflichtet ist.
Im landgerichtlichen Verfahren schlossen die Parteien einen vom Landgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2021 festgestellten Vergleich. Danach sollte der Darlehensvertrag nicht rückabgewickelt werden und das Fahrzeug beim Kläger verbleiben. Unter Ziffer 3. des Vergleichs vereinbarten die Parteien zudem Folgendes:
"Mit Abschluss des Vergleichs und Zahlung gemäß Ziff. 2 sind die Klageforderungen und die im Rahmen der Hilfswiderklage und Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche sowie alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus einem mit dem von der Klagepartei erklärten Widerruf etwaig begründeten Rückabwicklungsschuldverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, insgesamt erledigt und gelten als erfüllt."
Den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich setzte das Landgericht auf einheitlich 22.179,30 EUR fest.
Gegen den ihnen am 15. Juli 2021 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3. August 2021 Streitwertbeschwerde beim Landgericht erhoben. Sie sind der Ansicht, dass der Streitwert für das Verfahren auf insgesamt 42.020,58 EUR festzusetzen sei. Einem festzusetzenden Wert von 22.730,58 EUR für die Klageforderung seien ein weiterer Betrag von 14.290,- EUR für die Hilfsaufrechnung und ein solcher von 5.000,- EUR für die Hilfswiderklage hinzuzurechnen. Zur Begründung beziehen sich die Prozessbevollmächtigten auf § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung. Der Kläger hält die landgerichtliche Streitwertfestsetzung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2021 - 17 W 7/21) für zutreffend.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. September 2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II. Die Streitwertbeschwerde, die der Senat dahingehend auslegt, dass sie sich sowohl gegen die landgerichtliche Wertfestsetzung für den Rechtsstreit wie auch gegen diejenige für den Vergleich richtet, ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht eingelegt worden und begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken, insbesondere sind die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht zur Einlegung befugt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich zutreffend festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten beläuft sich weder der Streitwert für die Klage auf den Betrag von 22.730,58 EUR (dazu nachfolgend 1.), noch sind bei der Streitwertbemessung die Hilfsaufrechnung und die Hilfswiderklage zu berücksichtigen (dazu nachfolgend 2.).
1. Der Streitwert für das vom Kläger verfolgte Klagebegehren beläuft sich wie vom Landgericht festgesetzt auf 22.179,30 EUR. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, entspricht der festzusetzende ...