Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerderecht eines über 14 Jahre alten Minderjährigen gegen angeordnete Beschränkung der Elternrechte

 

Normenkette

BGB § 1666

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Beschluss vom 09.07.2010)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6.8.2010 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Geldern vom 9.7.2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerde-führerin auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Die 14-jährige Beschwerdeführerin und ihre volljährige Schwester J. sind aus der geschiedenen Ehe ihrer Eltern hervorgegangen. Sie lebte zuletzt im Haushalt der Kindesmutter, während ihre ältere Schwester seit Mai 2001 im Haushalt des Kindesvaters lebt.

 

Gründe

Über das Sorge- und Umgangsrecht betreffend die Beschwerdeführerin haben die Kindeseltern eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt. Auf die nachfolgende nicht abschließende Aufstellung wird verwiesen:

Geschäftsnummer AG Geldern

Entscheidungsdatum

Regelungsinhalt

12 F 15/99

4.11.1999

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung auf die Kindesmutter

24.5.2000

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter

12 F 311/01

20.3.2002

Verständigung der Kindeseltern auf ein gemeinsames Ausüben der elterlichen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das allein bei der Kindesmutter verbleibt.

12 F 115/06

6.7.2007

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter

Über die Ausübung des Umgangsrechts durch den Kindesvater haben die Kindeseltern in zwei weiteren gerichtlichen Verfahren gestritten.

Anfang Februar 2010 wandte sich Frau Dr. S., Ärztin in dem St.-C.-Hospital in G., an das Jugendamt und berichtete, dass die Beschwerdeführerin dort in den vergangenen Monaten vermehrt wegen psychosomatischer Beschwerden behandelt worden war. Sie litte unter dem Streit ihrer Eltern und habe sowohl Suizidgedanken geäußert als auch wiederholt Essen und Trinken verweigert. Das Jugendamt richtete daraufhin eine Erziehungsbeistandschaft ein und unterstützte die Kindesmutter durch eine sozialpädagogische Familienhilfe.

Der Kindesvater begehrt mit Antrag vom 8.6.2010 im Verfahren AG Geldern, 30 F 88/10 vormals 12 F 354/10, die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Nach Zustellung der Antragsschrift und der Terminsladung in diesem Verfahren am 17.6.2010 hatte die eingesetzte pädagogische Fachkraft auf Grund von Äußerungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass diese Selbsttötungsabsichten hege. Nach Vorstellung bei dem behandelnden Kinderarzt wurde die Beschwerdeführerin von diesem in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in B.-H. eingewiesen, die sie jedoch noch am selben Tag verlassen konnte. Auf ihren Wunsch hin verblieb sie bis zum Ende der Woche im Haushalt des Kindesvaters. Dieses Ereignis nahm der Kindesvater zum Anlass, das vorliegende Verfahren mit Antragsschrift vom 18.6.2010 einzuleiten, mit dem er die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes begehrt, dem die Kindesmutter entgegengetreten ist. Nach Wiederaufnahme in den Haushalt der Kindesmutter ist die Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch am 21.6.2010 in Obhut genommen und in dem St.-J.-Stift untergebracht worden, um am folgenden Tag Aufnahme in einer Pflegefamilie zu finden. Nachdem sie die Unterbringung in einer Pflegefamilie bei Aufrechterhaltung des Wunsches auf Fremdunterbringung verweigert hatte, ist sie vorübergehend wieder in dem Haushalt der Kindesmutter aufgenommen worden. Am Wochenende vom 03. auf den 04. 07.2010 hat sie bewusst eine zu hohe Dosis des Medikaments "Marcumar", eingenommen, das ihr zur Behandlung einer seit zwei Jahren bestehenden Thrombose im Arm verordnet wurde. Vom 8.7.2010 bis zum 21.7.2010 hat sie sich in stationärer Behandlung des St.-C.-Hospitals befunden. Anschließend ist sie vorübergehend in einer Bereitschaftspflegefamilie betreut und versorgt worden. Im Rahmen einer Beurlaubung hat sie sich am Wochenende vom 24. auf den 25.7.2010 bei der Kindesmutter aufgehalten. Am 25.7.2010 ist sie auf Grund einer Suiziddrohung erneut in der Kinder- und Jugendpsychiatrie B.-H. aufgenommen worden, wo sie bis zu ihrer Aufnahme in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung am 3.8.2010 verblieben ist. Von dort ist sie am 5.8.2010 entwichen. Seitdem lebt sie wieder im Haushalt der Kindesmutter.

Der Kindesvater trägt vor:

Seine Tochter sei in dem Haushalt der Kindesmutter den verbalen und körperlichen Übergriffen des Lebensgefährten der Kindesmutter ausgesetzt. Unterstützung durch die Kindesmutter erfahre sie nicht. Daher habe sie den Wunsch geäußert, in seinen Haushalt zu wechseln.

Das Jugendamt beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfe zur Erziehung vorläufig zu beantragen, zu übertragen.

Der Kindesvater hat dem Antrag zugestimmt.

Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten.

Sie hat mit Schriftsatz vom 2.7.2010 vorgetragen:

Ihre Tochter sei von dem Antra...

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