Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Notgeschäftsführers für die Komplementär GmbH einer GmbH & Co KG wegen Fehlens der organschaftlichen Vertretung (hier nach Untersagung der Tätigkeit des einzigen Geschäftsführers der betroffenen GmbH durch gerichtliche einstweilige Verfügung wegen dessen Gerierens als Alleininhaber der Gesellschaft unter bewusster Benachteiligung des anderen, an der Gesellschaft beteiligten "Familienstammes") - Bestätigung der vom Senat in seinem Beschluss vom 08. Juni 2016 - I-3 Wx 302/15 herausgestellten Grundsätze.
2. Die hilfsweise Einlegung einer Beschwerde ist möglich, wenn sie von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wird, was der Fall ist, wenn - wie hier - die Beschwerde eines der Beteiligten erkennbar für den Fall erhoben ist, dass das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten vom Senat für unzulässig oder unbegründet erachtet wird.
Normenkette
BGB § 29; FamFG § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 65 Abs. 3, § 402 Abs. 1 analog; GmbHG § 16 Abs. 1, § 46 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRB 4153) |
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1.a) und b) je zur Hälfte auferlegt.
Geschäftswert: 60.000 EUR.
Gründe
I. An der betroffenen GmbH waren der Beteiligte zu 1.b) und sein im Jahre 2000 verstorbener Bruder, der Vater der Beteiligten zu 2., zu je 50 % beteiligt; die Brüder waren zugleich die Geschäftsführer der Gesellschaft, einer Komplementär-GmbH einer KG. Die Beteiligten zu 2. sind ausweislich eines vom Amtsgericht Düsseldorf am 19. Juli 2020 erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins - nach Erteilung und Einziehung eines zuvor aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausgestellten Erbscheins - alleinige Erben nach ihrem Vater.
Nach dem Tode des Vaters der Beteiligten zu 2. reichte der Beteiligte zu 1.b) eine Gesellschafterliste vom 15. Mai 2020 beim Registergericht ein, die zum Registerordner genommen wurde und die Beteiligte zu 1.a) mit zwei Geschäftsanteilen insgesamt zur einen Hälfte sowie zur anderen Hälfte die "unbekannte(n) Erben nach J. K." ausweist. Ob der Beteiligte zu 1.b) seine Geschäftsanteile wirksam auf die Beteiligte zu 1.a) übertragen hat, ist zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. stark umstritten.
Im April 2020 fand eine Gesellschafterversammlung der betroffenen GmbH im Umlaufverfahren statt; unter dem 20. April wurde festgestellt, Beschlüsse über die Abberufung des Beteiligten zu 1.b) als Geschäftsführer und die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages sowie die Bestellung des Beteiligten zu 3. als neuen Geschäftsführer seien nicht gefasst worden. Beschlussergebnis und Wirksamkeit des Beschlusses sind umstritten, die Beteiligten zu 2. haben Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage erhoben. Mit einstweiliger Verfügung (Urteil) vom 3. Juli 2020 untersagte das Landgericht Düsseldorf dem Beteiligten zu 1.b), seine Befugnisse als Geschäftsführer der hier betroffenen Gesellschaft auszuüben.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2. vom 20. Juli 2020 hat das Registergericht durch die angefochtene Entscheidung den Beteiligten zu 3. zum einzelvertretungsberechtigten Notgeschäftsführer der betroffenen Gesellschaft bestellt und diese Bestellung am selben Tage in das Handelsregister eingetragen. Den Beschluss greift die Beteiligte zu 1.a), hilfsweise der Beteiligte zu 1.b) mit ihrem bzw. seinem Rechtsmittel an. Die Beteiligten zu 2. treten dem entgegen.
Nach Rechtsmitteleinlegung hat den Darlegungen der Beteiligten zu 1. zufolge am 2. Dezember 2020 eine weitere Gesellschafterversammlung stattgefunden, auf der B. J. zum Geschäftsführer bestellt worden sein soll. Von den Beteiligten zu 2. ist im Januar 2021 die Nichtigkeit des etwaigen Beschlusses gerichtlich klageweise geltend gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.
II. Beide Rechtsmittel, die infolge der mit weiterem Beschluss des Registergerichts vom 7. Januar 2021 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG), bleiben ohne Erfolg.
1. Sie sind als (befristete) Beschwerden nach § 402 Abs. 1 FamFG analog, jedenfalls nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, und auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG sind erfüllt.
Die hilfsweise Einlegung einer Beschwerde ist möglich, wenn sie von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wird (dazu allgemein und gerade auch für den Fall der Hilfseinlegung: Keidel-Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 64 Rdnr. 22 m. zahlr. Nachw.). So liegt es hier, denn die Beschwerde des Beteiligten zu 1.b) ist erkennbar für den Fall erhoben, dass das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1.a) vom Senat für unzulässig oder unbegründet erachtet wird. Damit tritt objektiv ein Schwebezustand der Unsicherheit nicht ein.
Ebensowenig steht den Rechtsmitteln entgegen, dass die Bestellung des Beteiligten zu 3. am...