Verfahrensgang
AG Neuss (Aktenzeichen 27 a II 135/92 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 559/93) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beteiligte zu 3 wird verurteilt, an die Beteiligten zu 1 zu Händen des Beteiligten zu 2 6.117,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.07.1992 zu zahlen.
Der weitergehende Zahlungsantrag wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der drei Instanzen tragen die Beteiligten zu 1 37 %, die Beteiligte zu 3 63 %.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Eigentümer der oben genannten Eigentumsanlage beschlossen am 26.04.1984, eine Sanierung der Flure und Aufzugsvorräume vorzunehmen und die Teppichbodenverlegung von einer Firma K. … in N. ausführen zu lassen. Die Auftragsvergabe sollte durch die (damalige) Verwalterin, die Beteiligte zu 3 erfolgen. Diese erteilte den Auftrag. Die Firma K. übersandte ihr sodann die „Auftragsbestätigung” vom 14.09.1984. Darin heißt es auszugsweise:
„I.
Lieferumfang Teppichboden:
Nach Massenermittlung ergibt sich folgende Menge einschl. 5 % Reserve:
3917,00 qm Velours, …
qm Lieferpreis à DM 27,40/qm inc. 14 %
DM 122.351,41
…
II.
Die Verlegearbeiten werden separat abgerechnet …
Die Verlegequalität erfolgt auf Grundlage der VOB …”
Unter dem 26.10.1984 erteilte die Firma A. … der Beteiligten zu 3 Rechnung über den Betrag von 122.351,41 DM mit dem Bemerken:
„Wir lieferten Ihnen i.A. von Herrn K. 3.917 qm Teppichboden gemäß Auftragsbestätigung und berechnen hierfür: …
Herr K. ist befugt den Scheck entgegenzunehmen!”
In der Folgezeit kam es zu einer Nachlieferung von 309 qm Teppichboden. Die Firma A. G. erteilte der Beteiligten zu 3 die Rechnung vom 05.08.1985. Darin heißt es:
„Für Nachlieferungen i.A. von Herrn K. für abhanden gekommene Ware auf Baustelle berechnen wir:
309,0 qm Teppichboden à DM 27,40 |
DM 8.466,60 |
+ 14 % MwSt |
DM 1.185,32 |
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DM 9.651,92” |
Diese Rechnung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Antragsteller beanstanden, daß die Beteiligte zu 3 den Rechnungsbetrag aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt hat. Sie meinen, eine Verpflichtung dazu habe im Hinblick auf die Gefahrtragungsvorschriften der §§ 644, 645 BGB nicht bestanden. Sie haben beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie zu Händen des Verwalters DM 9.651,92 nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Juli 1992 zu zahlen.
Die Beteiligte zu 3 hat um Zurückweisung des Antrags gebeten.
Das Amtsgericht hat den Antrag nach Beweisaufnahme zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar dürfe davon ausgegangen werden, daß aus den Lagerräumen während der Verlegearbeiten zu unterschiedlichen Daten Teppichreste entwendet worden seien. Die Bekundungen des Zeugen K. sprächen aber dafür, daß es ohnehin zur vollständigen Verlegung der Flure einer Nachlieferung bedurft hätte, weil wegen des entstandenen Verschnittes die ursprünglich vorgesehene Menge nicht ausgereicht hätte. Dies schließe auch die von vornherein vereinbarte überschießende Menge für eventuelle spätere Reparaturen ein.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist vom Landgericht nach erneuter Vernehmung des Zeugen K. zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, daß hinsichtlich der Nachbestellung allein kaufrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kämen, weil Gegenstand der Nachbestellung die 5 %-ige Reservemenge gewesen sei, die von vornherein nicht zur Herstellung des Werkes bestimmt gewesen und auch nicht benötigt worden sei. Die Gefahr des zufälligen Unterganges der Reservemenge sei daher nicht erst mit der Abnahme des Werkes, sondern gemäß § 446 BGB bereits mit der Übergabe der verkauften Sache übergegangen. Die Übernahme sei vorliegend dadurch erfolgt, daß die Teppichbodenrollen in einem Gemeinschaftsraum der Eigentumsanlage eingestellt worden seien.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde machen die Beteiligten zu 1 und 2 geltend: Es habe sich bei dem Auftrag zur Teppichbodenverlegung um einen VOB-Vertrag gehandelt. Es wären deshalb die Abnahmetermine von Bedeutung gewesen, die für die verschiedenen Häuser der Wohnungseigentumsanlage am 16. und 22.01. sowie 04.03.1985 stattgefunden hätten und zu denen das Landgericht den Zeugen K. hätte befragen müssen. Die Aufspaltung eines einheitlichen Vertrages, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, sei rechtlich nicht haltbar. Die entscheidende, von den Vorinstanzen nicht geprüfte Frage sei gewesen, warum die Beteiligte zu 3 eine Rechnung vom 05.08.1985 bezahlt habe, welche 7 bzw. 5 Monate nach Abnahme des Gewerks gestellt worden sei. Die Vorinstanzen hätten verfahrensfehlerhaft entschieden.
Die Beteiligte zu 3 tritt dem Vorbringen entgegen, das sie im übrigen als verspätet rügt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (§ 27 FGG).
Die Beteiligte zu 3 haftet den Beteiligten zu 1 auf Schadensersa...