Leitsatz (amtlich)

Wird durch Übermittlung einer De-Mail ohne Absenderbestätigung Revision eingelegt, scheidet eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken des elektronischen Dokumentes jedenfalls dann aus, wenn es sich lediglich um eine Textdatei in Systemschrift und nicht um das Abbild eines eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatzes handelt.

 

Normenkette

StPO § 32a Abs. 3, 4 Nr. 1, § 341 Abs. 1; De-Mail-G § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 5

 

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Duisburg hat die Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Ihre unbeschränkt eingelegte Berufung hat lediglich zu einer Herabsetzung der Tagessatzhöhe auf 30 Euro geführt. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Duisburg vom 26. November 2019 ist unter dem Namen der Angeklagten auf elektronischem Wege mittels De-Mail vom 29. November 2019 Revision eingelegt worden.

II.

Die Revision ist unzulässig, da bei der Einlegung kein sicherer Übermittlungsweg nach Maßgabe des § 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO gewählt wurde und das Ausdrucken der Textdatei bei dem Landgericht dem Schriftformerfordernis des § 341 Abs. 1 StPO nicht genügt.

1.

Zwar ist von dem Absender ein De-Mail-Konto benutzt worden. Jedoch liegt ein sicherer Übermittlungsweg nur dann vor, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt. Daran fehlt es hier.

Vorliegend enthält das De-Mail-Prüfprotokoll keine Absenderbestätigung des Diensteanbieters (vgl. Muster eines De-Mail-Prüfprotokolls über die sichere und absenderbestätigte Anmeldung: Mardorf JM 2018, 140, 141, bei juris). Dementsprechend fehlen auch bei den Metadaten der Nachricht die Eintragungen, aus denen die Absenderbestätigung des Diensteanbieters hervorgeht. So muss in dem Feld x-de-mail-authoritative im Falle der Absenderbestätigung ein „yes“ gesetzt sein (hier: „no“). Des Weiteren muss in dem Feld x-de-mail-integrity die Signatur des Diensteanbieters abgebildet sein, was hier nicht der Fall ist. Auch das Feld x-de-mail-signature-certficate mit dem Zertifikat zu der elektronischen Signatur des Diensteanbieters fehlt (vgl. zu den spezifischen Metadaten einer De-Mail: Technische Richtlinie 01201 Teil 3.4 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, abrufbar bei bsi.bund.de).

Die für die Einlegung der Revision erforderliche Schriftform (§ 341 Abs. 1 StPO) wird nur dann durch ein elektronisches Dokument ersetzt, wenn dieses die Voraussetzungen des § 32a Abs. 3 StPO erfüllt. Bei der Einlegung der Revision mittels De-Mail muss der sichere Übermittlungsweg, den der Gesetzgeber in § 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO festgelegt hat, eingehalten werden. Mangels Absenderbestätigung des Diensteanbieters ist die Revision durch das eingereichte elektronische Dokument nicht in zulässiger Weise eingelegt worden.

2.

Der Umstand, dass die De-Mail vom 29. November 2019 jedenfalls innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO bei dem Landgericht ausgedruckt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Erklärung zur Einlegung der Revision wurde in Systemschrift unmittelbar in das Textfeld der De-Mail eingegeben. Darunter ist in Systemschrift der Name der Angeklagten vermerkt, der sich auch in der Mailadresse des Absenders findet. Es handelte sich nicht um einen (ggf. mit Unterschrift) eingescannten Schriftsatz, der als Anlage im Dateiformat PDF übermittelt wurde.

Der Senat ist der Auffassung, dass die besonderen gesetzlichen Regelungen, die im Interesse des Integritäts- und Authentizitätsschutzes für den elektronischen Rechtsverkehr gelten, abschließend sind und es bei Nichteinhaltung der dortigen Anforderungen nicht gerechtfertigt ist, nach dem Ausdrucken der elektronischen Dokumente Formerleichterungen zuzulassen (vgl. BFH NJW 2012, 334; OVG Bautzen NVwZ-RR 2016, 404; BSG NJW 2017, 1197; FG Köln MMR 2018, 630; SG Freiburg BeckRS 2018, 25212; VG Gera LKV 2019, 141; Müller NZS 2015, 896, 898 u. AnwBl 2016, 27, 29).

Hat der Absender den Weg der elektronischen Übermittlung gewählt, muss er sich an den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen festhalten lassen. Es ist grundsätzlich nicht angezeigt, bei deren Fehlen gleichsam freibeweislich in eine Prüfung einzutreten, ob sich aus dem ausgedruckten elektronischen Dokument oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der unbedingte Wille, das Schreiben (hier: Einlegung der Revision) an das Gericht zu übermitteln, hinreichend sicher ergeben. Auch kann es für die Wahrung der Schriftform nicht darauf ankommen, wie sich das Gericht bei Eingang eines elektronischen Dokumentes, das den Anforderungen des § 32a StPO nicht genügt, verhält, ob es also durch Ausdrucken ein verkörpertes Schriftstück erstellt oder aber die Datei nur digital in seinem Postfach belässt (oder gar löscht).

Eine „Heilung“ des Formm...

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