Leitsatz (amtlich)
Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5 % vor bzw. 6 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im November 2004 nicht zu beanstanden, wenn sie durch den Ansatz des Betafaktors (hier: mit Wertansätzen zwischen 0,4 und 0,5) angemessen nivelliert wird.
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 18 O 157/04 [AktE]) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.04.2017 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 15.03.2017 - 18 O 157/04 [AktE] - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 25.04.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zweiter Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller waren Aktionäre der C. AG ("C."), deren Mehrheitsaktionärin die Antragsgegnerin war. Die beiden Gesellschaften schlossen am 24.09.2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der C. am 19.11.2004 unter Tagesordnungspunkt 1 zustimmte. Unter Tagesordnungspunkt 2 ist zudem auf Verlangen der Antragsgegnerin beschlossen worden, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung auf die Antragsgegnerin zu übertragen (sog. Squeeze-Out); die Angemessenheit der insoweit festgelegten - mit der Abfindung anlässlich des Unternehmensvertrags identischen - Barabfindung ist Gegenstand eines gesonderten Spruchverfahrens, das bei dem Senat zum Aktenzeichen I-26 W 6/17 (AktE) anhängig ist.
Die C. gehörte mit ihren Tochtergesellschaften zu den fünf führenden Brauereikonzernen in Deutschland (Vertragsbericht S. 7). Das Unternehmen gliederte sich in die Sparten "Produktion und Vertrieb nationaler Biermarken", "Produktion und Vertrieb alkoholfreier Getränke" und die "Verwaltung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienbestandes". Der Unternehmensbereich der alkoholfreien Getränke, vor allem Mineralwasser, bestand aus den Gesellschaften C. Mineralquellen GmbH, Berlin, und der Sinziger Mineralbrunnen GmbH, Sinzig. In diesen Gesellschaften wurden die Marken ... überwiegend in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland produziert und angeboten. Der nicht betriebsnotwendige Immobilienbestand wurde durch die C. Immobilien Verwaltung und Beteiligung GmbH verwaltet und vermietet. Die Sparte sollte aufgegeben und die Immobilien veräußert werden.
Die Antragsgegnerin gehörte zur Firmengruppe der P. und diente als Zwischenholding für die unternehmerischen Aktivitäten im Bereich Bier und alkoholfreie Getränke. Neben der C. hielt sie auch die Mehrheit an der Radeberger-Gruppe AG, Frankfurt. Die Antragsgegnerin hatte 13,98 % der C.-Aktien auf der Basis eines am 12.02.2004 veröffentlichten Übernahmeangebots zum Preis von 80 EUR je Stückaktie erworben. Diesen Angebotspreis hatte die Privatbank Sal. Oppenheim in einer an den Vorstand der C. gerichteten "Fairness Opinion" vom 29.03.2004 bestätigt. In der Folgezeit erwarb die Antragsgegnerin weitere 61,73 % der Aktien ebenfalls zum Preis von 80 EUR je Aktie von der seinerzeitigen Großaktionärin der C., der bayrischen HypoVereinsbank AG, nachdem zuvor deren Bemühungen, die Aktien anderweitig - u.a. an die britische Brauerei Scottish & Newcastle und den amerikanischen Finanzinvestor One Equity Partner - zu veräußern, gescheitert waren. Zum Bewertungsstichtag war die Antragsgegnerin danach mit 96,68 % an der C. beteiligt. Die verbleibenden 148.929 Aktien (3,32 %) waren in der Hand der außenstehenden Aktionäre. Das Grundkapital der C. betrug 114.762.786,13 EUR und war in 4.489.130 Stückaktien eingeteilt.
Mit dem Unternehmensvertrag vom 24.09.2004 unterstellte die C. die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen und verpflichtete sich während der Vertragsdauer zur Gewinnabführung an die Antragsgegnerin. Der Vertrag sah für die außenstehenden Aktionäre ursprünglich eine Abfindung von 86,38 EUR je Aktie und eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4,69 EUR je Aktie brutto, abzüglich Körperschaftssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 4,06 EUR, für jedes Geschäftsjahr vor. Grundlage für die Bemessung der Kompensationsleistungen war ein auf den 19.11.2004 bezogenes Bewertungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q. GmbH (Q).
Die Bewertungsgutachter Q. hatten den Unternehmenswert der C. - anhand der Ertragswertmethode und auf der Basis des IDW S1 2000 - mit 342,5 Mio. EUR ermittelt, woraus sich rechnerisch eine Abfindung in Höhe von (lediglich) 76,30 EUR je Aktie ergab. Da der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der C. in der Zeit vom 22....