Leitsatz (amtlich)

Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5 % vor bzw. 6 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im November 2004 nicht zu beanstanden, wenn sie durch den Ansatz des Betafaktors (hier: mit Wertansätzen zwischen 0,4 und 0,5) angemessen nivelliert wird.

 

Normenkette

AktG §§ 327a, 327b

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 18 O 158/05 [AktE])

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.04.2017 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 20.03.2017 - 18 O 158/05 [AktE] - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 25.04.2017 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 40), 41), 43) bis 47) sowie des Antragstellers zu 42) teilweise wie folgt abgeändert:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsbetrags werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller waren Aktionäre der C. AG ("C."), deren Hauptaktionärin die Antragsgegnerin war. Die beiden Gesellschaften schlossen am 24.09.2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der C. am 19.11.2004 unter Tagesordnungspunkt 1 zustimmte; die Angemessenheit der insoweit angebotenen Kompensationsleistungen ist Gegenstand eines gesonderten Spruchverfahrens, das bei dem Senat zum Aktenzeichen I-26 W 5/17 (AktE) anhängig ist. Unter Tagesordnungspunkt 2 ist zudem auf Verlangen der Antragsgegnerin beschlossen worden, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung auf die Antragsgegnerin zu übertragen (sog. Squeeze-Out). Die Antragsteller halten die festgelegte Barabfindung für zu gering und haben deren gerichtliche Überprüfung beantragt.

Die C. gehörte mit ihren Tochtergesellschaften zu den fünf führenden Brauereikonzernen in Deutschland (Übertragungsbericht S. 10). Das Unternehmen gliederte sich in die Sparten "Produktion und Vertrieb nationaler Biermarken", "Produktion und Vertrieb alkoholfreier Getränke" und die "Verwaltung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienbestandes". Der Unternehmensbereich der alkoholfreien Getränke, vor allem Mineralwasser, bestand aus den Gesellschaften C. Mineralquellen GmbH, Berlin, und der T. Mineralbrunnen GmbH, Sinzig. In diesen Gesellschaften wurden die Marken ... überwiegend in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland produziert und angeboten. Der nicht betriebsnotwendige Immobilienbestand wurde durch die C. Immobilien Verwaltung und Beteiligung GmbH verwaltet und vermietet. Die Sparte sollte aufgegeben und die Immobilien veräußert werden.

Die Antragsgegnerin gehörte zur Firmengruppe der P. und diente als Zwischenholding für die unternehmerischen Aktivitäten im Bereich Bier und alkoholfreie Getränke. Neben der C. hielt sie auch die Mehrheit an der Radeberger-Gruppe AG, Frankfurt. Die Antragsgegnerin hatte 13,98 % der C.-Aktien auf der Basis eines am 12.02.2004 veröffentlichten Übernahmeangebots zum Preis von 80 EUR je Stückaktie erworben. Diesen Angebotspreis hatte die Privatbank Sal. Oppenheim in einer an den Vorstand der C. gerichteten "Fairness Opinion" vom 29.03.2004 bestätigt. In der Folgezeit erwarb die Antragsgegnerin weitere 61,73 % der Aktien ebenfalls zum Preis von 80 EUR je Aktie von der seinerzeitigen Großaktionärin der C., der bayrischen HypoVereinsbank AG, nachdem zuvor deren Bemühungen, die Aktien anderweitig - u.a. an die britische Brauerei Scottish & Newcastle und den amerikanischen Finanzinvestor One Equity Partner - zu veräußern, gescheitert waren. Zum Bewertungsstichtag war die Antragsgegnerin danach mit 96,68 % an der C. beteiligt. Die verbleibenden 148.929 Aktien (3,32 %) waren in der Hand der außenstehenden Aktionäre. Das Grundkapital der C. betrug 114.762.786,13 EUR und war in 4.489.130 Inhaberaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) eingeteilt.

Am 19.11.2004 beschloss die Hauptversammlung der C. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin, nachdem sie zuvor dem Unternehmensvertrag zugestimmt hatte. Der ursprüngliche Übertragungsbeschluss sah im Entwurf - wie der Unternehmensvertrag vom 24.09.2004 - eine (Bar-)Abfindung mit 86,38 EUR je Aktie vor. Grundlage für die Bemessung war ein auf den 19.11.2004 bezogenes Bewertungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q. GmbH (Q.).

Die Bewertungsgutachter Q. hatten den Unternehmenswert der C. - anhand der Ertragswertmethode und auf der Basis des IDW S1 2000 - mit 342,5 Mio. EUR ermittelt, woraus sich rechnerisch eine Barabfindung in Höhe von (lediglich) 76,30 EUR je Aktie ergab. Da der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der C. in der Zeit vom 22.06.2004 bis zum 21.09.2004 - dem Tag des Abschlusses der Gutachtenerstellung - 86,38 EUR betrug, war in dem Entwurf de...

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