Leitsatz (amtlich)

Ist die Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH, deren Stammkapital noch auf DM lautet, beabsichtigt, soll dabei eine EUR-Umstellung stattfinden und wird dazu eine Kapitalerhöhung zur Glättung beschlossen, so sind diese Maßnahmen jedenfalls dann in getrennten Schritten durchzuführen, wenn - wie hier - an der übernehmenden GmbH teilweise oder vollständig andere Gesellschafter beteiligt sind.

Die Möglichkeit, beide Kapitalerhöhungsbeschlüsse in dieselbe Urkunde aufzunehmen, erübrigt nicht, getrennte Beschlussgegenstände vorzusehen und ändert nichts an dem Erfordernis einer gesonderten Eintragung im Handelsregister.

(Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Frage nach der Zulässigkeit einer einheitlichen Kapitalerhöhung zur EUR-Umstellung und Glättung der Beträge des Stammkapitals und der Geschäftsanteile und zur Verschmelzung)

 

Normenkette

EGGmbHG § 1 Abs. 1 S. 4; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2; GmbHG § 5 Abs. 2 S. 1, § 55 Abs. 4; UmwG § 55

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRB 19314)

 

Tenor

Die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft und der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die betroffene Gesellschaft und die Beteiligte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis 470.000,- EUR

 

Gründe

I. Die betroffene Gesellschaft (im folgenden Gesellschaft) ist mit einem Stammkapital im Nennbetrag von 55.000 DM im Handelsregister eingetragen. Sie hat fünf Gesellschafter und hält einen eigenen Geschäftsanteil. Drei ihrer Gesellschafter sind zugleich alleinige Gesellschafter der Beteiligten.

Beide Gesellschaften sollen verschmolzen werden.

Die Gesellschafter der Gesellschaft haben (mit Beschlüssen vom 12. Dez. 2017 und 14. Aug. 2018) den Geschäftsanteil der Gesellschaft eingezogen und das Stammkapital und die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf EUR umgestellt, ohne dabei die EUR-Beträge zu glätten.

Die Gesellschaft und die Beteiligte haben - ebenfalls am 14. Aug. 2018 - einen Verschmelzungsvertrag beurkundet. Danach hat die (übernehmende) Gesellschaft den drei Gesellschaftern der (übertragenden) Beteiligten als Gegenleistung - und zur Glättung der EUR-Beträge - eine Aufstockung des Nennbetrages der bei ihr bestehenden Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 6.697,1 253 EUR gewährt.

In einer anschließenden 2. Gesellschafterversammlung vom 14. Aug. 2018 haben die Gesellschafter der (übernehmenden) Gesellschaft zum einen die Nennbeträge der nach Einziehung des eigenen Geschäftsanteils verbleibenden fünf Geschäftsanteile nominell und quotal aufgestockt und an das - unveränderte - Stammkapital angeglichen. Dazu haben sie ausgeführt, ihnen sei bewusst, dass die Nennbeträge der Geschäftsanteile nach quotaler Aufstockung nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG entsprächen; sie seien jedoch ausdrücklich lediglich als rechnerische Zwischenschritte anzusehen und nicht endgültig; sie würden ausdrücklich nicht festgesetzt.

Weiter haben sie - zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG - in diesem von ihnen als einheitlich verstandenen Beschluss - das Stammkapital der Gesellschaft (sowohl) zur Verschmelzung (als auch) zur Glättung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der drei Gesellschafter der (übertragenden) Beteiligten nach EUR-Umstellung um vorläufig 6.697,1 253 EUR auf vorläufig 34.818,1 753 EUR erhöht durch die vorbezeichnete als Gegenleistung gewährte Aufstockung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der drei (identischen) Gesellschafter. Bei diesen dreien wurden so glatte EUR-Beträge erreicht. Auch diese Summe der Nennbeträge sei lediglich als rechnerischer Zwischenschritt anzusehen und werde nicht ausdrücklich festgesetzt. Schließlich haben die Gesellschafter der (übernehmenden) Gesellschaft - ebenfalls zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG - das Stammkapital zur Glättung der Nennbeträge der beiden übrigen Geschäftsanteile durch deren Aufstockung im Wege der Barkapitalerhöhung um 181,8 247 EUR auf endgültig 35.000 EUR erhöht.

Mit notariellem Antrag vom 14. August 2018 hat die Gesellschaft folgendes zur Eintragung angemeldet:

1. Auf die Gesellschaft ist das Vermögen der Beteiligten übergegangen.

2. Nach Untergang des eigenen Geschäftsanteils durch Einziehung wurden die Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile ... an den unveränderten Betrag des Stammkapitals angepasst.

3. Gleichzeitig ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung um 6.697,1 253 EUR auf 34.818,1 783 EUR durch Aufstockung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der (identischen) Gesellschafter erhöht worden und gleichzeitig ist das Stammkapital im Rahmen der Glättung durch Bareinlage der beiden übrigen Gesellschafter um 181,8 247 EUR auf 35.000 EUR erhöht worden.

4. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der (übernehmenden) Gesellschaft.

Die Gesellschaft und die Beteiligte haben die Auffassung vertreten, beschlossen worden sei nur eine einzige Kapitalerhöhung. Lediglich zur Dokumentation der Einhaltung der gesetzlic...

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