Leitsatz (amtlich)
Ist eine auf das Lebensende des Berechtigten begrenzte Rentenzahlungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert, der ein darüber hinausreichender Sicherungszweck nicht beigemessen worden ist, und ist im Grundbuch der Vermerk eingetragen, dass zurLöschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (Löschungserleichterungsvermerk), so geht die Reallast beim Tode des Berechtigten nicht auf dessen Erben über, sondern erlischt.
Normenkette
GBO § 23 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 139/02) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 25.564,59Euro (50.000DM).
Gründe
I. In Abteilung II unter Nr. 1 und 2 des Grundbuchs von V. sind Reallasten für die ursprünglichen Eigentümer, die Eheleute F. und K.D., eingetragen. Diese verkauften das Grundstück an die S. GmbH für eine monatliche Rente, deren Zahlung auf das Lebensende eines jeden der Ehepartner begrenzt war. Die Reallasten sicherten die Rentenzahlung. Im Grundbuch war der Vermerk eingetragen, dass zur Löschung der Rente der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte. Die Rentenzahlungsverpflichtung war 1983 – nach Verkauf eines Flurstückes – durch eine Bürgschaft des Antragstellers abgesichert worden. Der Antragsteller zahlte als Bürge ab 1994 auf die Rentenzahlungsverpflichtung bis zum Tode des F.D. und sodann bis zum Tod der K.D., dem 30.4.2001. Diese wurde von ihrer Tochter H.A.H. beerbt, die in notarieller Urkunde die Rechte aus den Reallasten an den Antragsteller abtrat und dessen Eintragung als Rechtsnachfolger der Reallasten bewilligte.
Das AG – Rechtspflegerin – hat am 21.1.2002 das Eintragungsgesuch des Antragstellers als neuen Reallastberechtigten abgelehnt, weil die Erbin H. die dinglichen Reallasten nicht wirksam habe übertragen können. Sie sei nämlich nicht Berechtigte der Reallasten geworden, die Rechte seien vielmehr laut der Bestellungsurkunde vom 6.3.1972 – Nr.… des Notars B. – mit dem Tode der eingetragenen Berechtigten erloschen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat das LG mit Beschluss vom 7.5.2002 zurückgewiesen.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein ursprüngliches auf Eintragung seiner Person als neuen Reallastberechtigten gerichtetes Begehren weiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 71 Abs. 1, 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
1. Die Kammer hat ausgeführt, die in notarieller Form beglaubigte Abtretung nebst Eintragungsbewilligung durch die Erbin der Reallastberechtigten habe für die Eintragung des Antragstellers nicht genügt. Die Reallast erlösche zwar hinsichtlich der künftigen monatlich fällig werdenden Rente mit dem Tode der Berechtigten, sichere indes – soweit, wie vorliegend, nicht ausdrücklich ausgeschlossen – auch rückständige Leistungen. Mit der Zahlung durch den Bürgen seien nach § 774 BGB die Ansprüche der rentenberechtigten Eheleute auf den Bürgen übergegangen. Die Reallasten seien aber nicht gem. § 401 BGB mit übergegangen, da es sich bei denselben um nicht-akzessorische Sicherungsrechte handele. Insoweit habe der Antragsteller nur eine Abtretung verlangen können, die vorliegend indes mit Blick auf die gem. § 23 Abs. 2 GBO im Grundbuch eingetragene Vorlöschungsklausel nicht ausreichend gewesen sei. Letztere begründe zwar keine Einschränkung des Rechtes im Bestand, führe aber dazu, dass bei Nachweis des Todes –ohne Bewilligung des Rechtsnachfolgers – die sofortige Löschung des Rechtes erfolge. Dem dinglichen Recht werde damit die buchmäßige Grundlage entzogen. Damit habe durch die Abtretung und Bewilligung der Erbin – im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 GBO – das Recht auch nicht wieder „aktiviert” werden können. Die erneute Eintragung habe allenfalls vom Grundstückseigentümer bewilligt werden können.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung i.E. stand.
Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller die Eintragung seiner Person als neuen Reallastberechtigten zu Recht versagt.
Der Antragsteller kann sein entsprechendes Begehren insb. nicht aus der seitens der Erbin der zuletzt verstorbenen Reallastberechtigten erfolgten Eintragungsbewilligung herleiten. Denn Letztere hat ihrerseits die Reallast nicht geerbt.
a) Anders als bei einer subjektiv-dinglichen Reallast, die ihrem Wesen nach weder auf die Lebenszeit noch auf ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten, sondern nur auf den Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses beschränkt sein kann (Kohler in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung 1999, § 23 Rz. 7), ist eine subjektiv-persönliche Reallast rechtsgeschäftlich auch auf die Lebenszeit oder ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten beschränkbar (BayObLG v. 28.4.1988 – BReg. 2 Z 37/88, DNotZ 1989, 567; OLG Köln v. 6.12.1993 – 2 Wx 44/93, OLGReport Köln 1994, 62 = RPfleger 1994, 292 f.; De...