Die Reallast erlischt:
Tod des Berechtigten
Im Übrigen endet die Reallast, falls sie für die Lebenszeit des Berechtigten bestellt war, mit dessen Tod. Ob die Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt war oder aber auf dessen Erben übergegangen ist, kann im Einzelfall Anlass zu Streit geben. Eine solche Beschränkung wird regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn mit ihr Leistungen im Rahmen eines Altenteils abgesichert werden sollen. Möglich ist allerdings auch eine über den Tod des Berechtigten hinausreichende Sicherungswirkung einer Reallast, weil diese neben den zu Lebzeiten zu erbringenden Leistungen etwa auch Beerdigungs- oder Grabpflegekosten einbeziehen kann.
Nachweis des Erlöschens
Zum Nachweis des Erlöschens einer subjektiv-persönlichen Reallast soll die Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten genügen, wenn eine Befristung der Belastung – auf die Lebenszeit des Berechtigten – im Grundbuch zwar selbst nicht vermerkt ist, sich durch Auslegung der Eintragungsbewilligung aber ergibt, dass die Reallast ein Leibrentenversprechen dinglich sichern sollte. Allerdings wird die Beschränkung einer Reallast auf die Lebenszeit des Berechtigten grundsätzlich nur bei entsprechendem Grundbucheintrag Grundbuchinhalt. Eine auf Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Reallast kann allein auf Vorlage des Nachweises des Todes des Berechtigten gelöscht werden, sofern die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO abgelaufen ist, ohne dass die Rechtsnachfolger des Berechtigten der Löschung widersprochen haben.
Kündigung der Reallast möglich
Im Einzelfall kann nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen eine "auf Lebenszeit" bestellte Reallast gekündigt werden.