Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 22 O 20/17) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Tribunale di Monza Nr. 2957/2913 vom 25. September 2013 für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Wert: 100.000 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin produziert zahntechnische Implantate, die sie in Deutschland über die Firmen A.1 und A.2 vertrieb. Im Jahre 2007 programmierte der Antragsgegner zu 1 im Auftrag eines Kunden die Website www...X.de. In diesem Zusammenhang wurde er auf der Internetseite der B., der zentralen Vergabestelle für Internetdomains in Deutschland, als technischer Ansprechpartner genannt, der Antragsgegner zu 2 als Verwalter und technischer Verantwortlicher. Auf der Website wurde mitgeteilt, die Implantat-Systeme der Antragstellerin seien durch chemische Produktionsreste verschmutzt.
Aufgrund dieser Website ging die Antragstellerin vor dem Tribunale di Monza, Italien, gegen die Antragsgegner vor.
Das Tribunale di Monza richtete unter dem 22. Juni 2009 ein Schreiben an die Antragsgegner. Laut der deutschen Übersetzung handelte es sich um eine "Bekanntmachung des Verfahrens im Verwaltungsgericht nach Einspruch der klagenden Partei".
Unter dem 13. Januar 2010 richtete die Staatsanwaltschaft di Monza ein Schreiben an die Antragsgegner. Laut der beigefügten deutschen Übersetzung (Bl. 3 d. A) handelte es sich dabei um eine "Einladung für die unter Untersuchung stehende Person, mit Wohnsitz im Ausland, sich auf italienischem Staatsgebiet einen Wohnsitz zu wählen" sowie um die "Nominierung des vom Amt zugeteilten Verteidigers". Im Text des Schreibens heißt es, den Antragsgegnern werde die Strafverteidigerin C. zugeteilt. Hinsichtlich der "Einladung" innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens "einen Wohnsitz auf italienischem Staatsgebiet zu wählen" wird ausgeführt: "sollte dies nicht innerhalb der angegebenen Frist geschehen, oder nicht konform oder unzureichend sein, werden die Akten des gegenwärtigen Verfahrens mittels Zustellung an den unten genannten zugeteiltenten (sic!) Verteidiger bekannt gemacht."
Die Antragstellerin erwirkte am 25. September 2013 beim Tribunale di Monza der Republik Italien ein Urteil (Nr. 2957/2913 - in deutscher Übersetzung: Bl. 20 ff. d. A.), durch das die Antragsgegner wegen Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR an die Antragstellerin verurteilt wurden. Dieses Urteil wurde der Strafverteidigerin C., nicht aber den Antragsgegnern zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den Antragsgegnern eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung und nahmen sie auf Zahlung in Anspruch.
Rechtsmittel des Antragsgegners zu 2 wiesen der Oberste Strafgerichtshof der Republik Italien mit Urteil vom 7. Mai 2015 (vgl. Bl. 32 d. A.) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheidung vom 17. Dezember 2015 zurück.
Auf das Gesuch der Antragstellerin vom 10. März 2017 hat der Vorsitzende der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 22 O 20/17) angeordnet, das vorgenannte Urteil für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:
"Die Antragsgegnerin (sic!) haben als Gesamtschuldner an die Antragstellerin EUR 100.000,00 nebst EUR 5.716,12 Klage- und Verteidigungskosten zu zahlen."
Dem Antrag war ein Formular gem. Art. 53 Brüssel Ia-VO Anhang I beigefügt. Darin ist in Ziff. 4.31 zu der Frage, ob die Entscheidung ergangen sei, ohne dass sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen habe, "nein" angegeben. In Ziff. 4.3.2 heißt es zu der Frage, wann das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück "dem Beglakten" (sic!) zugestellt worden sei: "ja, die Entscheidung wurde den Beklagten am 06.05.2014 von Herrn Rechtsanwalt D. zugestellt".
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Klauselerteilung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt der Antragsgegner zu 1, das Verfahren gem. Art. 46 Abs. 1 Brüssel I-VO wegen Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Tribunale di Monza der Republik Italien vom 25. September 2013 während der Dauer des in Italien anhängigen Rechtsmittelverfahrens auszusetzen, weiter hilfsweise, es den Antragsgegnern zu gestatten, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem vorgenannten Urteil während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Der Antragsgegner zu 1 macht im Wesentlichen geltend:
Die ihm zugegangenen Schreiben (ein Schreiben des Tribunale di Monza vom 22. Juni 2009 mit der Bezeichnung "Bekanntmachung des Verfahrens im Verwaltungsgericht nach Einspruch der klagenden Partei" sowie das Schreiben der Staatsanwaltschaft di Monza vom 13. Januar 2010) hätten keine verständlichen Informatione...