Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.05.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
I.
Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.05.2010 die von der Klägerin in Höhe von 1.804,21 EUR zur Ausgleichung angemeldeten Kosten für Privatgutachten des I f a S (Sachverständiger O, vgl. Rechnung vom 25.07.2004, 368 GA) als - ausnahmsweise - erstattungsfähig berücksichtigt, da ohne die Bemühungen des Privatsachverständigen es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, zu den Mängel der von der Beklagten erbrachten Leistungen sachgerecht vorzutragen (403 ff. GA). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten (413 ff./419 GA), der die Klägerin entgegengetreten ist (416 ff. GA) und der das Landgericht nicht abgeholfen hat (421 GA).
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Kosten für die Privatgutachten des Privatsachverständigen O im Rahmen der gerichtlichen Kostenausgleichung zutreffend berücksichtigt.
1.
Die obsiegende Partei hat einen Anspruch darauf, dass die notwendigen Kosten im Sinne des § 91 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden. Die Kosten für ein Privatgutachten, das vor oder während des Prozesses eingeholt wird, sind in diesem Sinne nur ausnahmsweise notwendig. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten setzt - unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit - zum einen voraus, dass das Privatgutachten in zeitlicher Hinsicht unmittelbar prozessbezogen ist, d.h. ein gerichtliches Verfahren muss sich "einigermaßen konkret abzeichnen". Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten (insbesondere einer etwaigen außer-/vorgerichtlichen Schadensfeststellung) oder sonstige prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2008, VI ZB 72/06, NJW 2008, 1597; BGH, Beschluss vom 23.05.2006, VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415; BGH, Beschluss vom 17.12.2002, VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2008, 17 W 68/08, OLGR 2008, 651). Zum anderen kommt eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens in Betracht, wenn die Partei diese kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich, d.h. als zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig, ansehen durfte. Dies ist der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage war, etwa andernfalls Fragen an den gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht formulieren bzw. dessen Feststellungen nicht erschüttern bzw. widerlegen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008, VI ZB 24/08, MDR 2009, 231; BGH Beschluss vom 14.10.2008, VI ZB 16/08, MDR 2009, 232; BGH, Beschluss vom 25.1.2007, VII ZB 74/06, BauR 2007, 744 zu prozessbegleitenden Privatgutachten; BGH, Beschluss vom 23.5.2006, VI ZB 7/05, BGHReport 2006, 1065 = NJW 2006, 2415; BGH, Beschluss vom 17.12.2002, VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235, 238; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 27. Auflage 2009, § 91, Rn 13, Stichwort: Privatgutachten mwN).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen und der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist das Landgericht mit zutreffender Begründung - ausnahmsweise - von einer Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatsachverständigen O ausgegangen. Das von der Klägerin am 17.06.2004 beauftragte Privatgutachten des Sachverständigen O vom 25.07.2004 (44 ff. BA) ist in zeitlicher Hinsicht hinreichend prozessbezogen. Nach der Stellungnahme der Beklagten vom 19.05.2004 (42 ff. BA), mit der diese einen generellen Mangel der Konstruktion ausdrücklich abgelehnt und die von der Klägerin zuvor gerügten Probleme als Folge einer nutzungsbedingten Veränderung der Position der Fensterflügel zum Blendrahmen sowie als Gegenstand eines (nicht vorliegenden) entgeltlichen Wartungsvertrages dargestellt hatte (und damit ihre Gewährleistungspflicht ausdrücklich verneint hatte), zeichnete sich die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens im o.a. Sinne hinreichend konkret ab. Die Klägerin durfte die Beauftragung des Sachverständigen O vom 17.06.2004 mit einem Privatgutachten als kostenauslösende Maßnahme auch als sachdienlich, d.h. als zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig, ansehen, da sie - als Elektronikgroßhandel - infolge fehlender Sachkenntnis zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage gewesen war, andernfalls insbesondere sachdienliche Fragen (zu der hier streitgegenständlichen besonderen Problematik an einer "Schnittstelle" zwischen Fensterbau und Alarmtechnik) an den gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht formulieren konnte.
Der Einwand der Beklagten, gerade bei einem selbständigen Beweisverfahren sei die vorherige Einschaltung eines Privatsachver...