Leitsatz (amtlich)
1. Die rechtskräftige Abweisung einer Zahlungsklage des Pfandgläubigers auf Fracht/Lagerlohn gegen den Eigentümer des mit seinem Einverständnis eingelagerten Frachtguts hindert nicht die Verwertung für Forderungen des Versenders aus dem Frachtvertrag.
2. Die Forderung des Pfandgläubigers (hier: Spediteur/Frachtführer) auf Frachtlohn gegen den Versender gilt bis zur Abwicklung der Verwertung des Sicherungsguts als fortbestehend, auch wenn die versendende GmbH aufgelöst und im Register gelöscht ist.
3. Einwendungen des Eigentümers des Einlagerungsguts gegen den Pfandverkauf hindern den Pfandgläubiger (hier: Spediteur/Frachtführer) nicht, den Verkauf zu betreiben; der Eigentümer muss sie durch Unterlassungsklage geltend machen.
4. Die Anweisung des Gerichtsvollziehers zur Vornahme der öffentlichen Versteigerung wegen einer Gesamtforderung bestimmter Höhe ist mit Blick auf die eingeschränkte gerichtliche Prüfungskompetenz im Verfahren nach §§ 23 EGGVG im Zweifel nicht auszusprechen.
Normenkette
EGGVG §§ 23 ff.; BGB §§ 185, 271, 1004 Abs. 1 S. 2, § 1228 Abs. 2, § § 1234 ff.; HGB § 366 Abs. 3, § 441 Abs. 1 S. 1, § 475b; GVO § 26 Nrn. 1, 2 S. 1; GVA § 238 Nr. 2 S. 5
Tenor
Der Bescheid des Antragsgegners vom 7.5.2012 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird angewiesen, die Pfandverwertung nicht unter Bezug auf das klageabweisende Urteil des LG Krefeld (7 O 87/05) abzulehnen.
Geschäftswert: 26.165,09 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin richtete an die K. Verwaltungs GmbH (K.) unter dem 21.10.2003 ein schriftliches Angebot zur Durchführung eines Umzuges einschließlich Be- und Entladen von Hamburg über Krefeld nach Grünwald bei München zum Nettopreis von 8.621 EUR. Den Vertrag unterzeichnete am 24.10.2003 die Geschäftsführerin der K. (B. T.). Mit Blick auf eine Terminverschiebung änderte die Antragstellerin unter dem 16.3.2004 das Angebot auf 11.764,66 EUR; in einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 23.9.2005 hielt die K. fest, der Umzug habe nicht stattgefunden; somit habe man ihr, der Antragstellerin, den Einlagerungsauftrag von monatlich 150 EUR für das Mobiliar des Herrn T. erteilt; der gesamte Auftrag solle nunmehr bis einschließlich 30.9.2005 komplett abgerechnet werden; man weise darauf hin, dass das Mobiliar nicht Eigentum der K. sei.
Die K. ist am 13.4.2006 wegen Vermögenslosigkeit im Handelregister gelöscht worden; zuvor war ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden. B 1. T. ist am 23.12.2005 als Geschäftsführerin ausgeschieden und ihr Ehemann J. T. wurde zum Liquidator bestellt.
Zum Teil stellte die Antragstellerin Lagerkosten J. T. in Rechnung.
Die Antragstellerin hatte J. T. vor dem LG Krefeld - 7 O 87/05 - klageweise auf Zahlung i.H.v. 9.779,59 EUR in Anspruch genommen und geltend gemacht, dieser sei Vertragspartner geworden und habe als Eigentümer des Umzugsgutes die Kosten für den Umzug und die Einlagerung zu zahlen. Zudem sei die K. zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und Durchführung des Transports am 5.4.2004 bereits zahlungsunfähig gewesen. T. sei ausschließlich der Ansprechpartner für die K. gewesen; er habe sie, die Antragstellerin, über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der K. getäuscht und sei ihr, der Antragstellerin, deshalb jedenfalls "aus Delikt" zum Schadensersatz, verpflichtet.
Das LG hat am 30.3.2007 die Klage abgewiesen, weil T. weder aus einem Vertrag mit der Antragstellerin hafte, noch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder außervertragliche Schadensersatzansprüche bestünden.
Die Antragstellerin forderte darauf J. T. mit Schreiben vom 17.11.2009, 25.3. und 12.9.2011 auch zur Zahlung der Kosten von 1.999,20 EUR für das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen W. auf und drohte für den Fall, dass er die Forderung nicht binnen Monatsfrist ausgleiche, den Pfandverkauf der (unter der Anschrift in Krefeld) eingelagerten Gegenstände an.
Die Antragstellerin bat unter dem 28.10.2011 die Gerichtsvollzieherin L. um Pfandverkauf, wobei sie die Auffassung vertrat, dass das Pfandrecht ungeachtet des Urteils des LG Krefeld vom 30.3.2007 bestehe, weil sie das Umzugsgut des J. T. mit dessen Willen in Besitz genommen habe.
Die (nicht zuständige) Gerichtsvollzieherin L. lehnte unter dem 19.10.2011 das Gesuch der Antragstellerin um Pfandverkauf ab, weil J. T. das Urteil des LG Krefeld vorgelegt habe, das dem Pfandverkauf entgegen stehe.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner unter dem 14.2.2012 mit der Verwertung der gepfändeten - vom Sachverständigen mit etwa 21.015 EUR bewerteten - Gegenstände wegen einer Gesamtforderung von angeblich 26.165,99 EUR beauftragt, was dieser mit Bescheid vom 7.5.2012 unter Bezugnahme auf die Begründung der Gerichtsvollzieherin L., die nach wie vor gelte, abgelehnt hat.
Nunmehr sucht die Antragstellerin unter dem 22.5./11.6.2012 um gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG nach, mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, den Pfandverkauf durchzuführen.
Sie beantragt, den Antragsgegner an...