Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 379/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.04.2019 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.03.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.05.2019 abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichterfüllung der ihr durch Teilanerkenntnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.10.2018 auferlegten Verpflichtung, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR, ersatzweise jeweils Zwangshaft von 1 Tag je 200 EUR verhängt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 11.250 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Schuldnerin mit rechtskräftigem Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.10.2018 verurteilt, der Gläubigerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.09.2016 verstorbenen Frau A. durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses. Dabei wurde von der Schuldnerin anerkannt, dass die notarielle Auskunft unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Schuldnerin hat im Laufe des Verfahrens ein notarielles Verzeichnis nebst Ergänzung vorgelegt und beruft sich auf Erfüllung.
II. Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthaft und gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ist gewahrt, § 569 Abs. 1 ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich die Zustellung des Vollstreckungstitels sowie die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung sind gegeben.
Gemäß § 888 ZPO ist, - sofern der Schuldner seiner Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme ausschließlich von seinem Willen abhängt und die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, nicht erfüllt - auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme des Zwangsgeldes anzuhalten sei, § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die mit dem Teilanerkenntnisurteil titulierte Auskunftsverpflichtung stellt eine unvertretbare Handlung dar. Gleichwohl ist die Schuldnerin auf die Bereitschaft des Notars angewiesen, das Verzeichnis zu erstellen. Der Notar ist seinerseits darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 109/17).
Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll allerdings eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten; dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGH a.a.O.; BGHZ 33, 373). Dabei darf sich der Notar, der zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen darf, nicht auf diese beschränken und lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen; vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen und dabei diejenigen Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (BGH a.a.O.).
Hier reicht das vorgelegte notarielle Verzeichnis nebst Ergänzungsverzeichnis nicht aus, um diesen Anspruch der Gläubigerin zu erfüllen.
Das Verzeichnis ist schon formal unvollständig, weil die Auskunft nicht - wie tenoriert - unter umfassender Belegvorlage erfolgt ist. Da hier ein Anspruch auf Belegvorlage anerkannt und tenoriert worden ist, kommt es auf die Frage, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Vorlage von Belegen, insbesondere von Kontoauszügen für den Todestag besteht (vgl. dazu Senat, Urteil vom 06.07.2018 - I-7 U 9/17), nicht an.
Das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis nebst Ergänzungsverzeichnis ist auch inhaltlich nicht zur Erfüllung geeignet, da es erkennbar unvollständig ist.
Ein Auskunftsanspruch kann zwar nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 W 312/10). Ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft besteht aber dann, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen und die Angaben erkennbar unvollständig sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1983 - IV b ZR 391/81; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Aus der Urkunde ist zunächst nicht eindeutig zu erkennen, dass sich die angegebenen Kontostände tatsächlich auf den Todestag der Erblasserin beziehen. Darüber hinaus fehlt es - wie bereits ausgeführt - an einer Übermittlung der Kontobelege.
Hinsichtlich der vorzulegenden Kontoauszüge ist in Bezug auf den fiktiven Nachlass allerdings festzuh...