Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, ob dem in der Beratungshilfe tätigen Anwalt eine maximale Auslagenpauschale von 20 EUR oder lediglich eine Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühr zusteht.
2. Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach RVG VV-Nr. 7001 geltend zu machen.
Normenkette
BRAGO § 133 S. 2; RVG §§ 46, 49; RVG-VV Nrn. 2501 bis 2503; RVG-VV Nrn. 7001-7002
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 26.07.2006; Aktenzeichen 5 T 208/06) |
AG Viersen (Beschluss vom 26.04.2006; Aktenzeichen 32 II 307/05) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 3.8.2006 (Bl. 60 ff. GA) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 26.7.2006 (Bl. 53 ff. GA) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 9.5.2006 (Bl. 39 ff. GA) gegen den Beschluss des AG Viersen vom 26.4.2006 (Bl. 33 ff. GA) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 53 ff. GA) ist gem. § 61 Abs. 1 S. 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6 RVG zulässig und begründet.
Mit Erfolg wendet sich die Staatskasse gegen die Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26.4.2006 und Zuerkennung von weiteren Auslagen i.H.v. 6,96 EUR (6 EUR zzgl. Mehrwertsteuer). Ein Anspruch auf weitergehende Festsetzung dieses Auslagenpauschalbetrages steht dem Antragsteller nicht zu. Der Antragsteller kann ggü. der Staatskasse nicht die maximale Auslagenpauschale i.H.v. (netto) 20 EUR geltend machen, sondern lediglich - wie zunächst unter dem 5.12.2005 beantragt und mit Beschluss des AG Viersen vom 16.1.2006 bereits festgesetzt - eine Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühr nach RVG VV-Nr. 2503 i.H.v. (netto) 70 EUR, entsprechend (netto) 14 EUR.
Zutreffend führt der angefochtene Beschluss des LG Mönchengladbach aus, dass sich aus den gesetzgeberischen Erläuterungen zu § 46 RVG nicht entnehmen lässt, ob und ggf. welchen Zweck der Gesetzgeber mit der unterlassenen Aufnahme einer § 133 S. 2 BRAGO entsprechenden Regelung in das RVG verfolgt hat. § 133 S. 2 BRAGO ordnete für den im Wege der Beratungshilfe herangezogenen Rechtsanwalt an, dass sich die Auslagenpauschale des § 26 BRAGO nach den Gebühren des § 132 BRAGO bestimmt.
Die Weglassung dieser nur für die Beratungshilfe geltenden Sondervorschrift mag auf den ersten Blick für eine beabsichtigte Gleichstellung mit beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälten sprechen. Allerdings gibt es nach Auffassung des Senats keinen Anlass für eine solche Gleichstellung.
Bei einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt bemisst sich die Auslagenpauschale nach RVG VV-Nr. 7002 bis zu einem Streitwert von 3000 EUR ohnehin nach den Gebühren, die auch ein Wahlanwalt erhalten würde. Erst ab einem Streitwert von mehr als 3.000 EUR stellt sich die Frage, nach welchen Gebühren sich die Pauschale der RVG VV-Nr. 7002 berechnet. Die nach § 49 RVG reduzierte Gebühr für einen Gegenstandswert ab 3.000 EUR beträgt 195 EUR, so dass in der weit überwiegenden Anzahl von Fällen die Pauschalgebühr von 20 EUR auch aus der Staatskasse zu erstatten sein wird, da die maximale Pauschalgebühr bereits bei Gebühren ab 100 EUR anfällt.
Anders liegt es dagegen bei den Gebühren, die der in der Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt aus der Staatskasse erhält. Wie sich aus den Gebührentatbeständen der RVG VV-Nrn. 2501 ff. ergibt, sind hier im Interesse einer einfachen Bemessung Festgebühren bestimmt. Diese greifen unabhängig vom Gegenstandswert ein. Dabei liegen die Gebühren der Nrn. 2501 bis 2503 deutlich unterhalb von 100 EUR, so dass die Höhe der Auslagenpauschale, bemessen anhand der Festgebühren, unterhalb des Betrages von 20 EUR liegt. So beträgt etwa die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 lediglich 30 EUR, so dass Auslagen i.H.v. 20 % hiervon, entsprechend 6 EUR pauschal zu ersetzen wären. Rechtfertigende Gründe, dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt neben der Beratungsgebühr von 30 EUR statt dessen ohne Nachweis eine Auslagenpauschale von 20 EUR zuzubilligen - sofern die hypothetischen Wahlanwaltsgebühren mehr als 100 EUR betragen würden - sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann dies nicht mit dem Verweis auf die Gleichstellung mit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt geschehen, weil - wie dargelegt - aufgrund der unterschiedlichen Gebührenhöhen eine Gleichstellung nicht angezeigt ist. Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es ohnehin unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach RVG VV-Nr. 7001 geltend zu machen.
Für die hier vertretene Auffassung spricht überdies die Formulierung in RVG VV-Nr. 7002, worin es heißt "der Gebühren" anstelle von "der gesetzlichen Gebühren" in § 26 BRAGO. Diese Formulierung kann durchaus dafür in Anspruch genommen werden, dass nunmehr eine Anbindung an die im konkre...