Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.10.2019 (Bl. 128 ff. GA) gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Kleve vom 17.09.2019 (Bl. 110 ff. GA) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Beschwerdewert: Bis 5.000 EUR.
Gründe
A. Der Kläger erhielt am 07.12.2018 ein Schreiben der P. Deutschland GmbH, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer Rückrufaktion ein Software-Update an seinem Fahrzeug P. M. 3,0-Liter-V6 Diesel vorgenommen werde müsse.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der den Verkehrsrechtsschutz umfasst. Vertragsinhalt sind u. a. die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der Fassung der M.-Versicherung a.G. Karlsruhe (ARB 2016). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2019 (BI. 14 GA) - ausweislich des Briefkopfes der vorgelegten Kopie gerichtet an den B. der Versicherten e. V. - ließ der Kläger erklären, sein Fahrzeug P. M. sei vom VW-Abgasskandal betroffen und er wolle deliktische Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG verfolgen. Ziel der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten sei die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Form der vollständigen Naturalrestitution, wobei zunächst insbesondere eine Rückabwicklung in Betracht komme. Weiter wurde ausgeführt:
"Wir bitten daher, den Umfang des Versicherungsschutzes für diesen Rechtsschutzfall bei einem Vorgehen gegen die Volkswagen AG zu bestätigen."
Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 22.01.2019 (BI. 21 GA) und erkundigte sich, was im vorliegenden Fall unternommen worden sei, um die Verjährung zu verhindern/zu hemmen und bat um Übersendung gegebenenfalls vorhandener Unterlagen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten daraufhin am 20.02.2019 (BI. 20 GA):
"Wir weisen darauf hin, dass wir die Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller P. durchsetzen. Wir bitten um kurze Bestätigung, dass Sie mit einem solchen Vorgehen einverstanden sind.
Wir notieren uns diesseits eine Frist von 14 Tagen."
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandten der Beklagten am 15.04.2019 eine weiteres Aufforderungsschreiben zur Erteilung einer Deckungszusage unter Weiterleitung eines außergerichtlichen Anspruchstellerschreibens des Klägers, welches sich gegen die P. AG richtete (BI. 83 ff. GA).
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, sofort eine Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG zu erteilen sowie den Mandanten von den Rechtsverfolgungskosten, die für die Durchsetzung seines Anspruchs auf Deckungszusage entstanden seien, freizustellen.
Die Beklagte reagierte unter dem 10.05.2019 (BI. 27 GA) und forderte den Kläger zur Beantwortung ihrer vorangegangenen Rückfrage auf.
Am 17.06.2019 wurde die Klage beim Landgericht Kleve anhängig gemacht. Der Klageantrag zu 1 lautet wie folgt:
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Fahrzeugkaufes der Klägerpartei vom 13.12.2014 mit FIN WP... gegenüber der VW AG Deckungsschutz zu gewähren."
Der Vorsitzende des Landgerichts ordnete durch Verfügung vom 15.07.2019 das schriftliche Vorverfahren an (Bl. 32 GA); die prozessleitende Verfügung sowie die Klageschrift wurden der Beklagten am 18.07.2019 zugestellt.
Durch Schriftsatz vom 06.08.2019, beim Landgericht Kleve am selben Tage eingegangen, erklärte die Beklagte, die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anzuerkennen.
Das Landgericht erließ daraufhin am 17.09.2019 ein Anerkenntnisurteil mit folgendem Tenor:
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Fahrzeugkaufes der Klägerpartei vom 13. Dezember 2014 mit FIN WP... gegenüber der VW AG Deckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.266,16 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."
Zur Kostenentscheidung hat das Landgericht ausgeführt:
Es liege ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Die Beklagte habe nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch innerhalb der bis zum 15.08.2019 laufenden Klageerwiderungsfrist sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Zwar habe der Kläger die Beklagte vor Klageerhebung mehrfach aufgefordert, die begehrte Deckungszusage zu erteilen. Allerdings habe insoweit noch keine Bewilligungsreife vorgelegen. Der Versicherte müsse den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß ...