Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: PKW-Einstellplätze und Schranke als dingliches Sondernutzungsrecht
Verfahrensgang
AG Rheinberg (Aktenzeichen 2 II 319/93 WEG) |
LG Kleve (Aktenzeichen 4 T 355/93) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2. tragen die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges. Sie haben ferner die der Beteiligten zu 1. im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (Wohnungserbbauberechtigte) R.straße … in K.. Die Beteiligte zu 1. ist zudem Teileigentümerin (Teilerbbauberechtigte) des im Erdgeschoß der Anlage befindlichen Ladens und der gleichfalls dort befindlichen Gaststätte. Vor der Anlage befinden sich 27 Parkplätze. Bezüglich der Nutzung dieser Parkplätze ist in Ziff. 7.5 der Teilungserklärung vom 26.10.1984 folgendes bestimmt:
Die jeweiligen Mitglieder regeln die Benutzung der Pkw-Einstellplätze dahingehend, daß dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentums Nr. 31 das Recht zur ausschließlichen Nutzung der Pkw-Einstellplätze Nr. 100 – 126 gemäß dem als Anlage dieser Urkunde beigefügten Lageplan zugewiesen wird.
Eigentümerin des Teileigentums Nr. 31 war bis zum 15. Juli 1993 die Beteiligte zu 1. Das im Erdgeschoß befindliche Ladenlokal ist verpachtet, in den Räumen wird ein Supermarkt betrieben, die vor dem Gebäude liegenden Parkplätze stehen den Kunden des Supermarktes zur Verfügung.
In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Juli 1988 faßten die anwesenden Wohnungseigentümer einstimmig folgenden Beschluß:
Vermietung der Parkflächen vor dem Haus.
Die Parkplätze sollen an Bewohner vermietet werden. Die Parkfläche soll gesichert werden; geeignete Maßnahmen werden mit dem Beirat abgestimmt. Die Miete beträgt 15,00 DM je Platz monatlich. Die Erlöse sollen einer Sonderrücklage zugeführt werden.
Als Folge dieses Beschlusses wurde an der Zufahrt zu den Einstellplätzen eine Schranke errichtet.
Die Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1. verlangten von den übrigen Wohnungseigentümern die Beseitigung dieser Schranke, was diese jedoch ablehnten. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die den Wohnungseigentümern aufgegeben werden sollte, die Schranke geöffnet zu halten, lehnte das Amtsgericht unter Hinweis auf den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 12. Juli 1988 ab.
Die Beteiligte zu 1. hat die Schranke daraufhin beseitigen lassen.
Die Beteiligten zu 2. haben unter Hinweis auf den Beschluß vom 12. Juli 1988 beantragt, die Beteiligte zu 1. zu verpflichten, die ihrerseits entfernte Schranke vor den Pkw-Einstellplätzen Nr. 100 – 126 zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft wieder zu errichten.
Sie haben vorgetragen, sie und die übrigen Wohnungseigentümer könnten die ihnen zur Verfügung gestellten Parkplätze nicht mehr nutzen, weil sie von den Kunden des von der Beteiligten zu 1. vermieteten Ladenlokals sowie Kunden angrenzender Lokale genutzt würden. Dadurch, daß die Schranke entfernt worden sei, ermögliche die Beteiligte zu 1. ihrem Mieter des Ladenlokals, von dem gemeinschaftlichen Eigentum in einer unangemessenen Weise Gebrauch zu machen.
Die Beteiligte zu 1. hat um Zurückweisung des Antrags gebeten. Sie hat darauf hingewiesen, sie sei nicht mehr Eigentümerin des Teileigentums Nr. 31, im übrigen sei sie zur ausschließlichen Nutzung der Parkflächen berechtigt gewesen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Beteiligte zu 1. verpflichtet, die von ihr entfernte Schranke wieder in der ursprünglich vorhandenen Form zu errichten.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 1. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Die Rechtsnachfolger der Beteiligten zu 1. hinsichtlich des Teileigentums Nr. 31 haben den Rechtsstreit nicht übernommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat ausgeführt, der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 12. Juli 1988 sei nichtig, weil er in Abweichung von der Teilungserklärung eine Vermietung der Parkflächen vorsehe. Die Teilungserklärung, nach der der ausschließliche Alleingebrauch an den Parkplätzen der Beteiligten zu 1. zustehe, könne nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer geändert werden. Durch den Beschluß werde in rechtlich unzulässiger Weise in die Rechtstellung der Beteiligten zu 1. eingegriffen.
Auch der Beschluß des Amtsgerichts in dem einstweiligen Anordnungsverfahren stehe dem nicht entgegen, weil er für das vorliegende Verfahren keine Rechtskraftwirkung e...