Verfahrensgang

AG Langenfeld (Beschluss vom 22.10.1988; Aktenzeichen 21 K 47/96)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 1002/98)

 

Tenor

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Langenfeld vom 22. Oktober 1998 als unbegründet zurückgewiesen wird.

Wert des Beschwerdegegenstandes: jeweils 61.500,00 DM.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22. Oktober 1998 der Beteiligten zu 3, die im Versteigerungstermin vom gleichen Tage Meistbietende geblieben war, das o.a. Versteigerungsobjekt für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 61.500,00 DM zugeschlagen.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2 und 3 „Rechtsmittel” eingelegt. Beide haben eine detaillierte Begründung angekündigt, die Beteiligte zu 3 hat vorab den „unzulässig hohen Verkehrswert” gerügt.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 unter Hinweis auf § 74 a Abs. 5 Satz 4 ZVG als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 hat es als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 96 ZVG auch für die Zuschlagsbeschwerde gilt, ist eine weitere Beschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält. Sie muß somit den Beschwerdeführer stärker oder in anderer Weise belasten als die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das ist hier nicht der Fall. Der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts und die ihn bestätigende Entscheidung des Landgerichts stimmen in ihrem sachlichen Inhalt voll überein. Beide Gerichte sind davon ausgegangen, daß Gründe, die zu einer Versagung des Zuschlags nötigten, nicht vorlagen, zumal die Beteiligten zu 2 und 3 nicht eine Verletzung der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG gerügt oder vorgetragen haben, der Zuschlag sei unter anderen als den der Versteigerung zugrunde liegenden Bedingungen erteilt worden.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch nicht auf einer Verletzung wesentlicher Vorschriften des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 war danach gemäß § 574 ZPO ohne erneute sachliche Prüfung als unzulässig zu verwerfen.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 ist gemäß § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, in der Sache hat es aber keinen Erfolg, allerdings hat das Landgericht zu Unrecht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts besagt die Vorschrift des § 74 a Abs. 5 Satz 4 ZVG, wonach die Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten werden kann, der Grundstückswert sei unrichtig festgesetzt worden, nicht, daß ein Rechtsmittel, das mit dieser Begründung eingelegt wird, unzulässig ist. Ebenso wie im Falle des § 100 Abs. 1 ZVG ist ein Rechtsmittel, das auf andere als zulässige Gründe gestützt wird, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als unbegründet zurückzuweisen. Im übrigen hat die Beteiligte zu 3 ihre Erstbeschwerde uneingeschränkt eingelegt, die „vorab” vorgebrachte Rüge, der Verkehrswert sei in unzulässiger Weise zu hoch festgesetzt worden, stellt ersichtlich keine Einschränkung des Rechtsmittels dar.

Ebenso wie die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist aber auch die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3 unbegründet. Daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt ist oder der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist, ist von der Beteiligten zu 3 weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihre Erstbeschwerde unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI869381

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