Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektbeschreibung in der Terminsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts kann sich bei der Mitteilung der Nutzungsart in der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins grundsätzlich an die Angaben des Sachverständigen in dem Verkehrswertgutachten halten und sich auf eine auszugsweise Wiedergabe beschränken.

2. Wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen, daß es sich bei den weiteren Angaben um eine Objektbeschreibung „laut Gutachten” handele, ist hinreichend deutlich gemacht, daß diese Angaben durch das Gericht nicht abschließend geprüft sind. Sie können mit der Zuschlagsbeschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt des Bekanntmachungsmangels in Frage gestellt werden.

 

Normenkette

ZVG § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, §§ 37, 74a Abs. 5 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Zwischenurteil vom 30.09.1999; Aktenzeichen 9 T 999/99)

AG Unna (Zwischenurteil vom 27.08.1999; Aktenzeichen 2 K 57/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 330.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren wird bestrangig von der Volksbank … betrieben. Im Versteigerungstermin vom 13. August 1999 blieb Frau Dr. … aus … mit einem Bargebot von 330.000,00 DM Meistbietende. Der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts hat ihr in dem auf den 27. August 1999 anberaumten Verkündungstermin den Zuschlag des Grundstücks für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 330.000,00 DM unter der Bedingung erteilt, daß keine Rechte bestehen bleiben. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte durch privatschriftliches Schreiben vom 07. September 1999 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schreiben vom 19. September 1999 begründet hat. Durch Beschluß vom 30. September 1999 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit privatschriftlichem Schreiben vom 03. November 1999 beim Landgericht eingereicht hat. Der Beteiligte hat sein weiteres Rechtsmittel durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03. Dezember 1999 näher begründet. Darin wird gerügt, daß das Landgericht einen schweren Veröffentlichungsmangel übersehen habe.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten ist zwar nach § 96 ZVG, § 568 Abs. 2 Satz 1, § 793 Abs. 2 ZPO an sich statthaft und fristgerecht eingelegt. Es ist gleichwohl unzulässig, weil es an der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO fehlt. Nach dieser Vorschrift ist eine weitere Beschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, d. h. wenn sie den Beschwerdeführer stärker oder in anderer Weise belastet als die Entscheidung des Amtsgerichts. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts und die ihn bestätigende Entscheidung des Landgerichts stimmen in ihrem sachlichen Inhalt voll überein.

Die sofortige weitere Beschwerde ist auch nicht als Verfahrenszweitbeschwerde zulässig (vgl. Senat NJW 1979, 170 = Rechtspfleger 1979, 32). Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem durchgreifenden Verfahrensmangel.

Das Landgericht hat seiner ihm nach den § 100 Abs. 3, § 87 Nummern 6 und 7 ZVG obliegenden Prüfungspflicht hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagversagungsvoraussetzungen genügt. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug, die mit dem Akteninhalt in Einklang stehen.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde lag kein Veröffentlichungsmangel vor, auf den das Landgericht näher hätte eingehen müssen. Zu den von Amts wegen zu prüfenden Zuschlagsversagungsgründen gehört nach § 83 Nr. 7 ZVG die Beachtung des § 43 Abs. 1 ZVG, also die Prüfung der Frage, ob die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins rechtzeitig erfolgt ist. Der Senat hat hierzu wiederholt entschieden, daß die Frist nur durch eine solche Bekanntmachung gewahrt ist, die auch inhaltlich den Anforderungen des § 37 ZVG genügt (Senat Rechtspfleger 1991, 71; 1992, 122; 1997, 226). Nach dieser Rechtsprechung muß die Bekanntmachung im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungsart des Grundstücks so aussagekräftig sein, daß sie geeignet ist, ein breites Publikum auf das Objekt aufmerksam zu machen und so einzelnen Personen den Anstoß zu geben, sich weitere Einzelinformationen selbst zu beschaffen. Diesen Anforderungen genügt der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung im vorliegenden Fall ohne Zweifel schon dadurch, daß in der amtlichen Veröffentlichung auf die ursprüngliche Nutzungsart des Gebäudes („Getreidemühle”) hingewiesen worden ist. Der vorliegende Fall bot deshalb für das Landgericht keine Veranlassung, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit der Ordnungsmäßigkeit der Veröffentlichung näher auseinanderz...

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