Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 5 T 189/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung des Landgerichts wie folgt neu gefaßt wird: Der Zuschlagsbeschluß vom 17. Juni 1999 wird aufgehoben. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 9. Oktober 1997 abgegebene Meistgebot der E GmbH & Co. KG in I2 wird versagt. Diese Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens. Die Belehrung der betreibenden Gläubiger über ihr Recht zur Beantragung der Fortsetzung des Verfahrens wird dem Amtsgericht übertragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde findet nicht statt. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.100.990,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die eingangs genannten Grundstücke sind mit mehreren Gebäuden bebaut. Der Gutachterausschuß für Grundstückswerte im Kreise I bezeichnet das Hauptgebäude in dem eingeholten Verkehrswertgutachten vom 3. Februar 1999 als massives, freistehendes, zweigeschossiges Barock-Wohngebäude und führt weiter aus: „Baujahr: 1751 als dreigeschossiges Gästehaus der G errichtet, 1936/37 auf zwei Geschosse verkleinert und mit einem Mansarden-Walmdach versehen, 1980/81 erfolgten kleinere, größtenteils nicht stilgerechte innere Umbauten, die zum Teil mittlerweile wieder entfernt worden sind.

1992/93 Fassadensanierung und aufwendige Sanitäreinbauten,” Der Versteigerungstermin vom 9. Oktober 1997 wurde in dem öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 14. Juli 1997 bekannt gemacht. Die Veröffentlichung beschränkt sich auf die Wiedergabe der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Grundstücke. In dem im Versteigerungstermin vom 9. Oktober 1997 anberaumten und in der Folgezeit mehrmalig, zuletzt auf den 17. Juni 1999 verlegten Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag verkündete der Rechtspfleger den Beschluß, durch den er der Meistbietenden, der Firma E GmbH & Co. KG, den Zuschlag der Grundstücke für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 1.100.000,00 DM unter der Bedingung erteilte, daß eine

Sicherungshypothek über 989,10 DM für das Land Nordrhein-Westfalen bestehen bleibt.

Gegen diesen Beschluß hat die Schuldnerin mit am 30. Juni 1999 beim Amtsgericht eingegangenen Telefax vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache „zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht Höxter zurückverwiesen”. Gegen diesen Beschluß, welcher der Beteiligten nicht förmlich zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. November 1999 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 1999 begründet hat.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach dem § 96 ZVG, § 568 Abs. 2 S. 1, § 577 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO an sich statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel der Beteiligten liegt vor. Der nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO erforderliche neue, selbständige Beschwerdegrund besteht darin, daß die Kammer den vom Amtsgericht erteilten Zuschlag nicht bestätigt, sondern die Zuschlagserteilung aufgehoben hat. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beteiligten ohne Erfolg. Der Senat legt die Entscheidung des Landgerichts dahin aus, daß mit ihr nur der Zuschlag versagt, nicht aber das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben wird. Dies folgt nicht nur aus der Formel des angefochtenen Beschlusses, die ausdrücklich die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur weiteren Behandlung der Sache ausspricht, sondern zeigt auch die Behandlung der übrigen von der Kammer geprüften und im Ergebnis verneinten Zuschlagsversagungsgründe, die sämtlich nicht die Aufhebung des Verfahrens zur Folge haben können. Nach § 100 Abs. 3 ZVG hat das Beschwerdegericht bestimmte Zuschlagsversagungsgründe von Amts wegen zu prüfen. Dazu gehört nach § 83 Nr. 7 ZVG die Beachtung des § 43 Abs. 1 ZVG, also die Prüfung der Frage, ob die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins nach § 43 Abs. 1 ZVG rechtzeitig erfolgt ist. Diese Frist wird nur durch eine solche Bekanntmachung gewahrt, die auch inhaltlich den Anforderungen des § 37 ZVG genügt (Senat OLGZ 1991, 193, 194; Rechtspfleger 1991, 71; Zöller/Stöber, ZVG, 15. Aufl., § 37 Rdnr. 1). Mit der am 14. Juli 1997 im Öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk E erfolgten Bekanntmachung wird das versteigerte Flurstück Nr. " nicht so deutlich bezeichnet, wie es nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 37 Nr. 1 ZVG zu verlangen ist. Der Senat hat in seiner veröffentlichten Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, § 37 Nr. 1 ZVG sei dahin auszulegen, daß die Bezeichnung eines gewerblich oder gemischt nutzbaren Grundstücks in der öffentlichen Bekanntmachung zumindest einen schlagwortartigen Hinweis au...

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