Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 10.09.1996; Aktenzeichen 5 T 756/96)

AG Rheine (Beschluss vom 08.08.1996; Aktenzeichen 12 K 33/95)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts vom 08.08.1996 werden aufgehoben.

Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 17.07.1996 abgegebene Meistgebot des Beteiligten zu 6) wird versagt. Diese Versagung wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahren. Die Belehrung der betreibenden Gläubiger über ihr Recht zur Beantragung der Fortsetzung des Verfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde wird auf je 2.532.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

In dem vorliegenden, von den Beteiligten zu 2) bis 4) betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 07.11.1995 den Verkehrswert für das betroffene Grundstück auf 2.900.000,00 DM festgesetzt. Grundlage der Wertfestsetzung ist ein von dem Amtsgericht eingeholtes Wertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt. … vom 12.09.1995. Aus diesem Gutachten ergibt sich, daß es sich bei dem Versteigerungsobjekt um ein in der innenstädtischen Geschäftszone von … gelegenes, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes. Grundstück handelt. Im Erdgeschoß befindet sich ein Ladenlokal, in dem der Beteiligte zu 1) zuletzt ein Schuhgeschäft betrieben hat. Das erste Obergeschoß wird in einer räumlichen Verbindung mit dem Nachbargebäude ebenfalls geschäftlich genutzt. Im zweiten Obergeschoß befindet sich eine Wohnung.

Mit Verfügung vom 12.02.1996 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Versteigerungstermin auf den 17.07.1996 anberaumt und die Bekanntmachung des Versteigerungstermins im öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster veranlaßt. Diese Bekanntmachung, die in der Ausgabe des Anzeigers vom 24.02.1996 erschienen ist, lautet wie folgt:

„Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Mittwoch, dem 17. Juli 1996, 10.30 Uhr, im Gerichtsgebäude … Saal … das im Grundbuch von … Blatt …eingetragene Grundstück versteigert werden.

Gemarkung …, Flur … Flurstück … Gebäude- und Freifläche, … Größe: 2/70 a.

Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 26. Juni 1995 eingetragen worden.

Zu diesem Zeitpunkt war als Eigentümer eingetragen: Kaufmann … geb. am …

Der Verkehrswert wurde gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzt

auf: 2.900.000,00 DM.

12 K 33/95

12.02.1996

Amtsgericht Rheine”

Im Versteigerungstermin vom 17.07.1996 ist das Grundstück unter der Bedingung ausgeboten worden, daß die in Abteilung II Nr. 1 und 2 sowie Abteilung III Nr. 1 bis 3 des Grundbuchs eingetragenen Rechte, letztere mit einem Gesamtkapitalbetrag von 132.000,00 DM, bestehen bleiben. Meistbietender mit einem Bargebot von 2.400.000,00 DM blieb der Beteiligte zu 6). Nach der Verhandlung über die Zuschlagserteilung hat der Rechtspfleger Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 01.08.1996 anberaumt, der sodann auf den 08.08.1996 vertagt worden ist. Durch den in diesem Termin verkündeten Beschluß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts dem Beteiligten zu 6) den Zuschlag des Grundstücks für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 2.400.000,00 DM unter der Bedingung erteilt, daß die vorerwähnten Rechte in Abteilung II und III des Grundbuchs bestehenbleiben.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit einem dem Amtsgericht am 19.08.1996 übermittelten Telefax seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage Erinnerung eingelegt, der der Richter des Amtsgerichts mit Verfügung vom 21.08.1996 nicht abgeholfen hat. Das nunmehr als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das Landgericht durch Beschluß vom 10.09.1996 zurückgewiesen.

Gegen diese seiner Verfahrensbevollmächtigten am 07.10.1996 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit einem am 21.10.1996 dem Landgericht übermittelten Telefax seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage eingelegt hat.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 96 ZVG, 568 Abs. 2 S. 1, 577 Abs. 2 S. 1, 793 Abs. 2 ZPO an sich statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die weitere Beschwerde allerdings nur zulässig, wenn die Entscheidung des Landgerichts einen neuen, selbständigen Beschwerdegrund enthält, d.h. wenn sie den Beschwerdeführer stärker oder anders belastet als die Entscheidung des Amtsgerichts. Das ist hier nicht der Fall, weil das Landgericht den vom Amtsgericht erteilten Zuschlag sachlich bestätigt hat. Jedoch ist die sofortige weitere Beschwerde als Verfahrenszweitbeschwerde (vgl. dazu Senat in NJW 1979, 170 = Rpfleger 1979, 32 m.w.N.) eröffnet, weil die Entscheidung des Landgerichts, auf einem durchgreifenden Verfahrensmangel beruht.

Nach § 100 Abs. 3 ZVG hat das Beschwerdegericht bestimmte Zuschlagsversagungsgründe von Amts wegen zu prüfen. Dazu gehört nach § 83 Nr. 7 ZVG di...

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