Leitsatz (amtlich)
1. Zu den nach § 12 Abs. 1 BRAGO maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der Verteidigergebühr im Einzelfall bei Rahmengebühren.
2. Bei der Bemessung der Gebühren für die Tätigkeit des Verteidigers in Fortsetzungsterminen ist die Terminsdauer ein geeigneter Gradmesser für den Umfang der Verteidigertätigkeit an den einzelnen Hauptverhandlungstagen.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß über den zuerkannten Betrag hinaus weitere DM 2. 214, 68 als erstattungsfähige notwendige Auslagen des früheren Angeklagten gegen die Staatskasse festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der frühere Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch werden die Gebühr auf 2/3 ermäßigt und 1/3 der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Landgericht Düsseldorf hat den früheren Angeklagten am 15. August 1996 nach der 25 Tage dauernden Hauptverhandlung von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen und dieser auch seine notwendigen Auslagen auferlegt.
Der frühere Angeklagte ist in dem Verfahren von Rechtsanwältin B. in Köln (jetzt Düsseldorf) verteidigt worden, die ihm als Pflichtverteidigerin beigeordnet war, nachdem zuvor Rechtsanwalt W zum Pflichtverteidiger bestellt worden war.
1.
Der frühere Angeklagte hat beantragt, die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden, in den von seiner Verteidigerin nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geltend gemachten Wahlverteidigergebühren bestehenden notwendigen Auslagen wie folgt festzusetzen:
- Gebühr für die Vertretung im Vorverfahren gemäß §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 84 BRAGO|DM 862, 50|- Gebühr für den 1. Hauptverhandlungstag gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO|DM 1. 9oo, --|- Gebühr . für weitere 24 Hauptverhandlungstage gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO à DM 760, --|DM 18. 240, --|- Fahrtkosten Köln-Düsseldorf-Köln gem. § 28 BRAGO an 20 Hauptverhandlungstagen|DM 1. 019, 20|- Postgebühr gem. § 26 BRAGO|DM 30, --|- Tage-/Abwesenheitsgelder gem. § 28 Abs. 3 BRAGO|DM 710, --|Fotokopiekosten gem. § 27 BRAGO (106 Seiten)|DM 66, 80||DM 22. 828, 50|- zuzüglich 15 % MWst. |DM3. 424, 28||DM 26. 252, 78
2.
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt festgesetzt:
- Gebühr für das Vorverfahren| DM 650, -- |Gebühr für den 1. Hauptverhandlungstag| DM 1. 900, -- |Gebühren für 19 weitere Hauptverhandlungstage, gestaffelt nach der Verhandlungsdauer von DM 180, -- bis DM 600, -- pro Tag, -(für fünf Hautverhandlungstage hat der Rechtspfleger die Festsetzung von Gebühren abgelehnt, da an diesen Tagen die Verteidigerin nicht anwesend und dem früheren Angeklagten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet war, der seine Pflichtverteidigergebühren liquidiert hat)| DM 5. 940|- Auslagenpauschale|DM 30, --| Kopiekosten| DM 66, 80| - 16 % Mehrwertsteuer| DM 1. 373, 88||DM 9. 960, 69|abzüglich an den zunächst bestellten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt gezahlter| DM 379, 50| Festgesetzter Betrag| DM 9. 581, 19
3.
Hiergegen richtet sich die "Erinnerung" des früheren Angeklagten, mit der er sich gegen die Herabsetzung der beantragten Vorverfahrensgebühr und der Gebühren für die weiteren Hauptverhandlungstermine sowie die Absetzung der geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder wendet. Seinen Antrag auf Festsetzung von Gebühren für fünf Hauptverhandlungstermine, an denen seine Verteidigerin nicht teilgenommen hat und für die Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt worden war, hat der frühere Angeklagte zurückgenommen.
II.
Die in der "Erinnerung" des früheren Angeklagten liegende, nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 464b Satz, 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Über den bereits festgesetzten Betrag hinaus sind dem früheren Angeklagten lediglich weitere DM 2. 214, 68 aus der Staatskasse zu erstatten.
Im übrigen erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet.
1.
Soweit der Rechtspfleger als Vorverfahrensgebühr gemäß §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO DM 650, -- festgesetzt hat und der frühere Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde die Festsetzung der Gebühr nebst 25% Zuschlag gemäß § 83 Abs. 3 BRAGO in Höhe von 862, 50 DM weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel nicht begründet.
a) Die Rahmengebühren nach §§ 83, 84 BRAGO sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggegebers von dem Rechtsanwalt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wenn - wie hier - die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht verbindlich, wenn sie...