Leitsatz (amtlich)
Zu Voraussetzungen und Umfang des Ersatzes von Kosten eines Sachverständigen für Aufwendungen für Hilfskräfte.
Normenkette
JVEG §§ 4, 12
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2017; Aktenzeichen 6 O 39/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2017 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des Sachverständigen M. für seine Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 8.917,73 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie ist teilweise begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Vergütungsfestsetzung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.
Der Sachverständige wendet sich mit seiner Beschwerde ausdrücklich allein gegen die im Rahmen der Festsetzung berücksichtigte Höhe des Stundensatzes seiner wissenschaftlichen Mitarbeiterin H.. Der Einzelrichter der Kammer hat diesen - erkennbar ohne eine eigenständige Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen - unter undifferenzierter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Landeskasse vom 29. August 2017 mit 25 EUR brutto bemessen. Dies hält einer Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Wie bereits in dem Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 11. Mai 2017 ausgeführt, werden dem Sachverständigen gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG die für die Vorbereitung und die Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, I-10 W 152/13, Beschluss vom 19. November 2013) die zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffene Vereinbarung maßgeblich. Die Kosten der Hilfskraft werden dem Sachverständigen nach dem Prinzip des vollen Aufwendungsersatzes erstattet. Hat der Sachverständige - wie vorliegend in der Person der Frau H. - eine Hilfskraft herangezogen, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befindet und ein Gehalt bezieht, so ist ihm ein dem Zeitaufwand entsprechender Anteil des Gehalts zu ersetzen. Neben dem Grundgehalt sind auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Beiträge zur Vermögensbildung sowie die anteilig zu zahlenden Urlaubs- und Weihnachtsgelder zu berücksichtigen. Hinzu kommt unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 JVEG ein 15 %iger Zuschlag, um den auf die Hilfskraft entfallenden Anteil der Gemeinkosten abzugelten.
Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 14.Juni 2017 einen Stundensatz für seine Mitarbeiterin von 47 EUR ermittelt. Dieser Bruttobetrag ist der Errechnung der Vergütung des Sachverständigen zugrundezulegen, so dass sich der mit 25 EUR brutto in die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen eingeflossene Stundensatz der Hilfskraft um 22 EUR brutto erhöht; dies führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Gesamtbetrag.
Keiner näheren Erläuterung bedarf, dass der Sachverständige den aus dem Bruttogehalt der Mitarbeiterin errechneten Stundensatz nicht als Nettovergütung gegenüber der Landeskasse geltend machen kann; die Beschwerde war insoweit teilweise zurückzuweisen. Indes tragen auch die Einwände der Landeskasse in ihrem Schriftsatz vom 29. August 2017 nicht; die Anforderungen an die Darlegungen, die dem Sachverständigen abverlangt werden können, werden dort deutlich überspannt. Nicht vernachlässigt werden darf, dass eine Sachverständigenpraxis in einer arbeitsteiligen Berufswelt ohne Mitarbeiter regelmäßig nicht gewinnbringend arbeiten kann, so dass die "Hürden" für die Einschaltung von Hilfskräften insgesamt nicht zu hoch bemessen werden dürfen. Durch die Einschaltung von Hilfskräften wird die Arbeit am Gutachten verkürzt und der Auftraggeber steht im Ergebnis dadurch kostenmäßig günstiger da als wenn der Sachverständige sämtliche Arbeiten am Gutachten in eigener Person erledigt. Das gilt auch vorliegend, denn der Stundensatz der Hilfskraft von 47 EUR brutto beträgt weniger als die Hälfte der Vergütung des Sachverständigen selbst. Daran, dass die persönliche Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten insgesamt gewahrt bleibt, unterliegt vorliegend keinem Zweifel. Entgegen der Auffassung der Landeskasse kann der Sachverständige auch einen auf die Hilfskraft entfallenden Gemeinkostenzuschlag von 15% geltend machen. Dafür, dass dieser nach dem Gesetz (§ 12 Abs. 2 JVEG) regelmäßig zu gewährende Zuschlag etwa deshalb entfällt, weil die Hilfskraft keine wesentlichen Gemeinkosten veranlasst hat, bestehen keine Anhaltspunkte.
II. Der Kostenausspruch folgt aus §§ 4 Abs. 8 JVEG, § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 11575653 |
DS 2018, 215 |