Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung gem. § 4 Abs. 1 JVEG obliegt es dem Gericht, den Gesamtbetrag der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung zu errechnen. Die bloße Festsetzung von Einzelposten ist ebenso unzulässig wie eine Festsetzung von Teilbeträgen der Vergütung anhand einzelner von dem Sachverständigen gestellter Rechnungen, die einen einheitlichen Gutachterauftrag betreffen.
2. Für den Umfang der Erstattung der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG ist die zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffene Vereinbarung maßgeblich. Die Kosten der Hilfskraft werden dem Sachverständigen nach dem Prinzip des vollen Aufwendungsersatzes erstattet.
3. Hat der Sachverständige eine Hilfskraft herangezogen, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befindet und ein Gehalt bezieht, so ist ihm ein dem Zeitaufwand entsprechender Anteil des Gehalts zu ersetzen. Macht der Sachverständige hierzu trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung keine Angaben, kann der Kostenersatz für die Hinzuziehung der Hilfskraft vollständig entfallen.
Normenkette
JVEG §§ 4, 12
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 39/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 28. März 2017 (Bl. 332 ff GA) in der Fassung des Beschlusses vom 13. April 2017 (Bl. 343 f GA) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Soweit das Gericht eine Festsetzung der Sachverständigenvergütung vornimmt, obliegt es ihm, den Gesamtbetrag der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung zu errechnen. Die bloße Festsetzung von Einzelposten ist unzulässig (Senat, I-10 W 31/13, Beschluss vom 21. März 2013; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 4 JVEG, Rn. 19). Gleichermaßen unzulässig ist die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung von Teilbeträgen der Vergütung anhand einzelner von dem Sachverständigen gestellter Rechnungen, die einen einheitlichen Gutachterauftrag betreffen.
Bei der erforderlichen erneuten Entscheidung über den Festsetzungsantrag des Sachverständigen wird das Landgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG werden dem Sachverständigen die für die Vorbereitung und die Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, I-10 W 152/13, Beschluss vom 19. November 2013) die zwischen dem Sachverständigen und der Hilfskraft getroffene Vereinbarung maßgeblich. Die Kosten der Hilfskraft werden dem Sachverständigen nach dem Prinzip des vollen Aufwendungsersatzes erstattet. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Sachverständige die tatsächliche Zahlung an die Hilfskraft nachzuweisen.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. S. als Hilfskraft des Beschwerdeführers in diesem Sinne tätig geworden ist. Das Gericht hat unter dem 8. Dezember 2014 (Blatt 157 GA) ausdrücklich einer Hinzuziehung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. durch den Beschwerdeführer zugestimmt; auf die Frage des Umfangs des dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S. ca. 1 1/2 Jahre zuvor erteilten eigenen Sachverständigenauftrags kommt es daher nicht an. Der Ersatz der Aufwendungen für die Hinzuziehung des Dipl.-Ing. S. (und auch für dessen Hilfskräfte) findet nach den vorstehenden Maßstäben statt, wobei das Gesetz den Kostenersatz auf die notwendigen Aufwendungen begrenzt.
Hat der Sachverständige eine Hilfskraft herangezogen, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befindet und ein Gehalt bezieht, so ist ihm ein dem Zeitaufwand entsprechender Anteil des Gehalts zu ersetzen. Neben dem Grundgehalt sind auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Beiträge zur Vermögensbildung sowie die anteilig zu zahlenden Urlaubs- und Weihnachtsgelder zu berücksichtigen. Hinzu kommt unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 JVEG ein jeweils 15 %iger Zuschlag, um den auf die Hilfskraft entfallenden Anteil der Gemeinkosten abzugelten. Macht der Sachverständige insoweit trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung keine Angaben, kann der Kostenersatz für die Hinzuziehung der Hilfskraft vollständig entfallen (vgl. Senat, I-10 W 152/13, Beschluss vom 19. November 2013).
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11531093 |