Leitsatz (amtlich)
In dem Verfahren nach § 458 StPO sind weder die Rechtmäßigkeit der Ladung zum Strafantritt noch materielle Fragen einer beantragten Vollstreckungsübernahme eines ausländischen Staates zu prüfen.
Die Ladung zum Strafantritt kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff EGGVG angefochten werden, dem das Einwendungsverfahren nach § 21 StVollO vorgeschaltet ist. Einwendungen gegen ein Überstellungsgesuch sind in dem entsprechenden Vollstreckungshilfeverfahren geltend zu machen.
Normenkette
StPO § 462; EGGVG § 24; StVollstrO § 21; StPO §§ 457-458, 459h; EGGVG § 23
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht D verurteilte den Beschwerdeführer am 29. März 2012 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2012. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 leitete die Staatsanwaltschaft D die Vollstreckung ein und ordnete an, den Verurteilten zum Strafantritt zu laden. Die in der Ladung angegebene Anschrift des Verurteilten enthielt die falsche Hausnummer (16 statt 19). Ein Rücklauf des Ladungsschreibens wurde nicht festgestellt; da sich der Verurteilte nicht zum Strafantritt stellte, erging Vollstreckungshaftbefehl unter dem Datum 19. April 2013. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Verurteilte am 31. Mai 2013 festgenommen und zunächst in die Justizvollzugsanstalt D-H aufgenommen. Am 6. Juni 2013 erfolgte die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, von wo aus der Verurteilte schließlich am11. Juni 2013 in die Justizvollzugsanstalt Geldern verlegt wurde.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 3. Juli 2013 beantragte der Verurteilte, ihn schnellstmöglich auf freien Fuß zu setzen. Zur Begründung führte er aus, dass er die Ladung zum Strafantritt nicht erhalten habe. Daher fehle es an der Grundlage zum Erlass des Vollstreckungshaftbefehls. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft D. die sofortige Freilassung des Verurteilten an, da eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zum Strafantritt nicht festgestellt werden könne; es fehle daher an einer tragfähigen Grundlage für den Vollstreckungshaftbefehl. Dementsprechend wurde der Verurteilte am selben Tag aus der JVA G. entlassen.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 beantragte der Verurteilte, vertreten durch seinen Verteidiger, die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts D. vom 29. März 2012 dem Königreich der Niederlande zu übertragen. Dieses Verfahren führt die Staatsanwaltschaft D. In diesem Verfahren - mit Schreiben vom 19.8.2013 zum hiesigen Js-Aktenzeichen - wird darum gebeten, dass der Verurteilte zum Strafantritt geladen wird, bei Nichtantritt ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen und der Verurteilte sodann ausgeschrieben wird. Dementsprechend verfügte die Staatsanwaltschaft D (unter dem hiesigen Js-Aktenzeichen/Vollstreckung) am 20. September 2013, den Verurteilten zu laden, und zwar per Einschreiben gegen Auslandsrückschein. Ausweislich des Rückscheins ist die Ladung dem Verurteilten am2. Oktober 2013 zugegangen. Die Ladungsfrist ist inzwischen abgelaufen.
Gegen diese Ladung wendet sich der Verurteilte mit dem Antrag, "die Ladungsverfügung aufzuheben und den Verurteilten abzuladen".
Nach Ablauf der Ladungsfrist am 20. November 2013 sah sich die Staatsanwaltschaft D angesichts des Vorbringens des Verurteilten gehindert, ihn nunmehr zur Festnahme auszuschreiben. In dem Vorbringen des Verurteilten sah die Staatsanwaltschaft Einwendungen im Sinne von § 458 StPO und legte die Sache dem Landgericht D - Strafvollstreckungskammer - zur Entscheidung vor. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht D, Strafvollstreckungskammer, festgestellt, dass die Ladung zum Strafantritt vom 20.9.2013 rechtmäßig ist. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der (sofortigen) Beschwerde vom 6. Januar 2014, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ladung zum Strafantritt geltend macht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer (des Landgerichts D) ist für die Entscheidung der Sache nicht zuständig; der Rechtsweg zum Landgericht ist nicht eröffnet.
Ein Fall des § 458 StPO liegt nicht vor. Die Regelung in § 458 Abs. 1 StPO betrifft nur das "Ob" der Strafvollstreckung. Der Betroffene muss gegen den staatlichen Vollstreckungsanspruch als solchen Einwendungen erheben, sei es, dass dessen Bestand überhaupt oder zurzeit oder in dem von der Vollstreckungsbehörde zugrunde gelegten Umfang bestritten wird (Appl, in: KK-StPO, 7. Auflage, 2013,§ 458 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 458 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Solche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung -...