Leitsatz (amtlich)
Für die Frage nach der Statthaftigkeit des von dem Verurteilten erhobenen Rechtsbehelfes nach § 458 Abs. 2 StPO kommt es nur darauf an, welche Art von Entscheidung die Staatsanwaltschaft tatsächlich getroffen hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe
Das Landgericht Detmold verurteilte den Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache am 30. Oktober 2007 wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil ist seit dem 30. Oktober 2007 rechtskräftig. Seit diesem Tage befand sich der Verurteilte in dieser Sache zunächst in Strafhaft. Unter Berücksichtigung anzurechnender Untersuchungshaft wäre die Hälfte der Strafe am 26. September 2008 verbüßt gewesen.
Mit Verfügung vom 29. August 2008 sah die Staatsanwaltschaft Detmold als Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO ab und ordnete zugleich nach § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO die Nachholung der Vollstreckung für den Fall der freiwilligen Rückkehr des Verurteilten nach Deutschland an. Am 5. September 2008 wurde der Verurteilte daraufhin nach Polen abgeschoben. Am 19. September 2008 erließ die Staatsanwaltschaft Detmold, gestützt auf § 456a Abs. 2 Satz 3 StPO, einen Haftbefehl gegen den Verurteilten, der mit dem Vermerk "Haftbefehl gemäß § 456a Abs. 2 StPO" versehen wurde.
Am 2. Dezember 2009 ereignete sich ein Raubüberfall auf die Filiale der Sparkasse Weserbergland in Hessisch Oldendorf, bei dem die Täter Bargeld im Gesamtwert von 697.000 € erbeuteten. Der Verurteilte steht spätestens seit dem Ende des Jahres 2010 in dem Verdacht, an diesem Überfall als einer der vor Ort ausführenden Täter beteiligt gewesen zu sein. Die Ermittlungen zur Aufklärung dieses Überfalles werden von der Staatsanwaltschaft Bielefeld geführt. Mit Haftbefehl vom 21. Dezember 2010 hob den Haftbefehl vom 19. September 2008 auf und erließ am 14. Januar 2011 auf dem Vordruck für Haftbefehle nach § 457 Abs. 2 StPO einen neuen Haftbefehl, der in seiner Überschrift keinen Hinweis mehr auf "§ 456a Abs. 2 StPO" enthielt. An einem der folgenden Tage stellte die Staatsanwaltschaft Detmold auf der Grundlage des neuen Vollstreckungshaftbefehles vom 14. Januar 2011 einen Europäischen Haftbefehl aus, den sie an die polnischen Behörden übersandte.
Am 18. Januar 2011 wurde der Verurteilte in Polen festgenommen und dort zum Zwecke der Auslieferung nach Deutschland inhaftiert. Unklar ist, ob diese Inhaftierung aufgrund des Auslieferungsersuchens der Staatsanwaltschaft Bielefeld, des Auslieferungsersuchens der Staatsanwaltschaft Detmold oder aufgrund beider Auslieferungsersuchen erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2011, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Detmold, legte der damalige Verteidiger des Verurteilten gegen den "Widerrufsbeschluss" der Staatsanwaltschaft Detmold "Rechtsmittel" ein. Die Staatsanwaltschaft Detmold legte diese Eingabe dem Generalstaatsanwalt in Hamm vor, der die Eingabe mit Bescheid vom 25. März 2011 als unbegründet zurückwies. Dieser Bescheid schloss mit einer Rechtsmittelbelehrung ab, in der es hieß, der Bescheid könne innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG angefochten werden. Einen solchen Antrag stellte der Verurteilte in der Folgezeit, soweit ersichtlich, nicht.
Am 30. März 2011 lieferten die polnischen Behörden den Verurteilten nach Deutschland aus. Seither befindet er sich in der vorliegenden Sache in Strafhaft. Das Strafende ist auf den 18. Oktober 2012 notiert. Der Verurteilte ist in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede inhaftiert. Für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld war zunächst Überhaft vermerkt, bis der Senat die dortige Untersuchungshaftanordnung mit Beschluss vom 1. März 2012 - III-3 Ws 37/12 - (BeckRS 2012, 07386) wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes aufhob.
Mit Schriftsatz vom 11. März 2012, gerichtet an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, beantragte der jetzige Verteidiger des Verurteilten die "Feststellung der Unzulässigkeit der Strafvollstreckung". Zur Begründung seines Antrages führte er aus, die Voraussetzungen des § 456a Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt: die zwangsweise Verbringung nach Deutschland am 30. März 2011 sei keine "Rückkehr" im Sinne des § 456a Abs. 2 StPO, und der bloße Verdacht, der Verurteilte sei Ende 2009 zur Begehung einer Straftat nach Deutschland eingereist, sei nicht ausreichend.
Die Strafvollstreckungskammer behandelte dieses Vorbringen als Einwendungen im Sinne des § 458 Abs. 2 StPO und verwarf sie - nach Durchführung einer Beweisaufnahme - mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2012. In den Gründen des Beschlusses führte die Strafvollstreckungskammer aus, es könne dahinstehen, ob die Einwendungen überhaupt statthaft seien, sie seien jedenfalls un...