Leitsatz (amtlich)
Bei § 36f Abs. 2 S. 1 EEG 2017 kommt es allein auf die tatsächliche Genehmigungslage an, d.h. darauf, ob durch die zuständige Genehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt worden ist. Eine eigenständige, materiell-rechtliche Prüfungspflicht der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der immissionsrechtlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde besteht in diesem Rahmen ebenso wenig wie eine Pflicht, anhand eines eigenständigen energiewirtschaftsrechtlichen Prüfungsmaßstabes zu beurteilen, ob eine Änderung der Genehmigung i.S.d. § 36f EEG 2017 vorliegt.
Normenkette
EEG 2017 § 36f Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Verpflichtungsbeschwerde die Bezuschlagung ihres in der Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land am 01.05.2019 abgegebenen Gebots unter Aufhebung der den Zuschlag ablehnenden Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 14.05.2019.
Am 07.03.2017 (Az. ..., Anlage K 1) erteilte der Hochsauerlandkreis der Beschwerdeführerin antragsgemäß einen bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid gemäß § 4 BImSchG, § 1 und Anl. 2, Nr. 1.6, 4. BImSchV für den Betrieb von 15 Windkraftenergieanlagen des Typs 1 (...) mit je ... MW Nennleistung, einer Nabenhöhe von ... m und einem Rotordurchmesser von ... m. Hierzu zählte auch die Windenergieanlage mit der Nr. ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...), die Gegenstand der begehrten Zuschlagsentscheidung ist. Ende 2017 bot der Anlagenhersteller, die E. GmbH, der Beschwerdeführerin die Lieferung eines neu entwickelten Anlagentyps 2 (...) mit ... MW Nennleistung, einer Nabenhöhe von ... m und einem Rotordurchmesser von ... m an. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 29.01.2018, weiter ergänzt und vervollständigt am 13.11.2018, beim Hochsauerlandkreis, den ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 07.03.2017 unter anderem für die streitgegenständliche Windenergieanlage auf den geänderten Anlagentyp anzupassen. Der Hochsauerlandkreis kündigte an, diesbezüglich eine Änderungsgenehmigung gemäß §§ 6, 16 BImSchG erteilen zu wollen.
Im Gebotstermin für Windenergieanlagen an Land am 01.05.2018 gab die Beschwerdeführerin unter anderem für die hier streitgegenständliche Windenergieanlage unter Zugrundelegung der Nennleistung des geänderten Anlagentyps ein Gebot ab, das mit dem Gebotswert von ... ct/KWh und einer Gebotsmenge von ... MW bezuschlagt wurde (Az. WIN 18-2-096, Anlage K 3). Mit Genehmigungsbescheid vom 11.03.2019 (Az. ..., Anlage K 4) wurde der Beschwerdeführerin vom Hochsauerlandkreis die beantragte Änderungsgenehmigung gemäß §§ 6 und 16 BImSchG unter anderem für die streitgegenständliche Windenergieanlage erteilt.
Mit Schreiben vom 17.04.2019 (Anlage K 2) teilte die Anlagenherstellerin sodann mit, dass die Windenergieanlage des Typs 2 (...) nicht hergestellt werden würde. Daraufhin entschied sich die Beschwerdeführerin, beim Anlagenhersteller den Windenergieanlagen-Typ 3 (...) mit einer Nennleistung von ... MW zu bestellen und bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Errichtungs- und Betriebserlaubnis ein erneutes Verwaltungsverfahren beim Hochsauerlandkreis zu führen.
Im Gebotstermin für Windenergieanlagen an Land am 01.05.2019 gab die Beschwerdeführerin für die streitgegenständliche Windenergieanlage ein erneutes Gebot mit einer Gebotsmenge von ... kW und einem Gebotswert von ... ct/kWh ab, wobei dem Gebot der nunmehr lieferbaren Typ 3 (...) zugrunde lag. Den Gebotsunterlagen beigefügt war ein Begleitschreiben der Beschwerdeführerin, in dem sie unter Bezugnahme auf die Herstellererklärung vom 17.04.2019 (Anlage K 2) darlegte, warum ihrer Ansicht nach der ursprüngliche Zuschlag aus dem Gebotstermin am 01.05.2018 einer Bezuschlagung nicht entgegenstehe (Anlagenkonvolut K 5).
Mit Bescheid vom 14.05.2019 schloss die Bundesnetzagentur das Gebot für die Windenergieanlage Nr. ... vom Zuschlagsverfahren mit der Begründung aus, dass die im Gebot bezeichnete Anlage dem Zuschlag mit dem Aktenzeichen WIN18-2-096 entspreche. In beiden Geboten seien Anlagen mit unterschiedlichen Parametern angegeben, es handele sich jedoch um dieselbe Anlage nach dem EEG, wie aus § 36f Abs. 2 EEG folge. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass sich Genehmigungen ändern könnten, bestimme aber, dass der Zuschlag erhalten bleibe. Dies sei auch aus Gründen des Vertrauensschutzes zwingend so zu sehen. Aus dem Hinweis 2017/6 der Clearingstelle EEG/KWKG, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, folge nichts anderes.
Der Gebotstermin am 01.05.2019 war unterzeichnet, die Bandbreite der Gebotswerte der erfolgreichen Gebote lag zwischen 5,4 und 6,2 ct/kWh.
Die Beschwerdeführ...