Leitsatz (amtlich)
Zuordnungsgegenstand der für Windenergieanlagen an Land erteilten Zuschläge sind alle Anlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezieht. Dies gilt auch nach Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage. Im Falle der Zerstörung einer bereits in Betrieb genommenen Anlage und deren Ersetzung durch einen Neubau gleichen Typs auf Grundlage einer auf die ursprüngliche Genehmigung bezogenen Änderungsgenehmigung verliert der Zuschlag deshalb nicht aus einem "sonstigen Grund" i.S.d. § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 seine Wirksamkeit und ist nicht zu entwerten.
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.05.2022 (Az. ...) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin betreibt zwei Windenergieanlagen (im Folgenden auch: WEA) im Gebiet der Stadt .... Ihr wurden dazu mit Bescheiden des Kreises ... vom 12.08.2019 die Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der beiden WEA Nr. T4 und Nr. T5 des Typs ... mit einer Nennleistung von ... kW, einer Nabenhöhe von ... m, einem Rotordurchmesser von ... m und einer Gesamthöhe von ... m erteilt. Am 01.10.2019 erteilte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin auf ihr Gebot im Ausschreibungstermin für WEA an Land zum Gebotstermin 01.10.2019 einen Zuschlag im Umfang von ... kW mit einem Zuschlagswert von ... ct/kWh, der u.a. die hier streitgegenständliche WEA T4 (Aktenzeichen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ... und Marktstammdatenregister-Nr. ...) umfasste.
Die beiden WEA wurden am 11.03.2021 in Betrieb genommen. Am 29.09.2021 stürzte der Anlagenturm der streitgegenständlichen WEA ein, wodurch diese vollständig zerstört wurde. Zur Errichtung einer Ersatzanlage gleichen Typs beantragte die Beschwerdeführerin daraufhin eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG, die ihr mit Bescheid des Kreises ... vom 09.02.2022 erteilt wurde und die anstelle der ursprünglich genehmigten Turmvariante ... nunmehr die Turmvariante ... erfasste. Die neu errichtete Anlage soll nach der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in der 49. Kalenderwoche 2022 in Betrieb gehen.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 02.05.2022 hat die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beschwerdeführerin den Zuschlag ... in einem Umfang vom ... teilweise entwertet. Die Entwertung hat sie auf § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG gestützt und ausgeführt, dass der Zuschlag durch die nach der Inbetriebnahme erfolgte Zerstörung der streitgegenständlichen WEA seine Wirksamkeit verloren habe. Zuschläge gelten für die genehmigten und im Gebot bezeichneten Anlagen, die von den Bietern durch die Angabe der Nummer des Marktstammdatenregisters bezeichnet würden. Die Bindungswirkung des Zuschlags sei nach der Gesetzesbegründung nicht auf sämtliche Anlagen bezogen, die aufgrund der Genehmigung errichtet würden oder werden könnten, sondern darauf, wie sie durch die EEG-Nummer im Marktstammdatenregister konkretisiert würden. Eine Übertragung auf eine andere Anlage sei ausgeschlossen. § 36f Abs. 2 EEG adressiere nur den Fall einer geänderten Genehmigung, nicht den einer geänderten Anlage. Der Anlagenbegriff des EEG sei vom Anlagenbegriff nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu trennen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Ersatzneubau der WEA nach wie vor auf die ursprünglich erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung stützen und sie sich damit auf den Projektzuschlag berufen könne. Die Wiedererrichtung der WEA nach Havarie sei kein Sachverhalt, der die Annahme rechtfertige, der Zuschlag habe auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verloren und müsse deshalb nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG entwertet werden.
§ 36f Abs. 2 Satz 1 EEG stelle keine Hürde für den Fortbestand des Zuschlags dar. Das Normverständnis der Bundesnetzagentur führe zu einem systemwidrigen Auseinanderfallen von immissionsschutzrechtlichem und EEG-rechtlichem Anlagenbegriff. Sowohl der Wortlaut von § 36f Abs. 2 EEG als auch die Gesetzesbegründung stellen auf das bezuschlagte "Projekt" ab. Dies sei weiterhin nach dem maßgeblichen Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die wiederaufzubauende WEA T4, die damit keine "andere Anlage" i.S.d. § 36f Abs. 1 S. 2 EEG darstelle. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für diese WEA, an die - auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - der Zuschlag gebunden sei, habe weiter Bestand. Dieser Umstand müsse auch im Rahmen der Entwertung von Zuschlägen relevant sein, alles andere wäre systemwidrig und willkürlich.
Der Austausch der Anlage nach Havarie sei immissionsschutzrechtlich keine Neuerrichtung der Anlage, wie aus der Regelung in § 16 Abs. 5 BImSchG folge, bed...