Leitsatz (amtlich)

Führt eine Partei einen Prozess in ihrem eigenen Gerichtsstand, sind die Mehrkosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt nur im Ausnahmefall erstattungsfähig.

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Beschluss vom 28.01.2004; Aktenzeichen 30 F 41/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Mönchengladbach - Rechtspfleger - vom 28.1.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.

 

Gründe

Die am 18.2.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger vom 17.2.2004 (Bl. 80 GA) gegen den am 12.2.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.1.2004 (Bl. 75 f. GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Antrag der in M. wohnenden Kläger zurückgewiesen, neben den Anwaltsgebühren auch Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten der in K. ansässigen Prozessbevollmächtigten für die Reise zum Termin vor dem AG M. i.H.v. gesamt 54,85 Euro zzgl. Mehrwertsteuer festzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kosten notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und damit erstattungsfähig sind.

Für die Beurteilung, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft aber die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 = Rpfleger 2003, 98 f. GA).

Diesen Maßstäben wird die Beauftragung der weder am Ort des Prozessgerichts noch am Wohnort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten hier nicht gerecht. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohnortes der Partei ansässigen Anwaltes regelmäßig als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzuerkennen ist (vgl. BGH v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 = Rpfleger 2003, 98 f. GA). Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, sondern muss erst recht gelten für die Fälle, in denen die Partei - wie hier - einen Prozess in ihrem eigenen Gerichtsstand führt. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor.

Eine Ausnahme kann etwa dann zugelassen werden, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalt geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann. Um derartige Spezialkenntnisse geht es aber vorliegend nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch nicht ersichtlich, dass es für eine sachgerechte Führung der vorliegenden Unterhaltsabänderungsklage besonderer Kenntnisse aus dem Vorprozess bedurfte, die nur die beauftragten Rechtsanwälte haben konnten. Vielmehr ist nach dem Akteninhalt davon auszugehen, dass auch ein am Wohnort der Kläger ansässiger Anwalt durchaus in der Lage gewesen wäre, sich die zur Prozessführung nötigen Kenntnisse und Informationen zu beschaffen und die Kläger sachgerecht zu vertreten: Die wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem abzuändernden Unterhaltstitel (AG Köln, Urt. v. 6.6.2001 - 302 F 12/01) zugrunde lagen, ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des genannten Urteils, nötigenfalls ergänzt durch den Inhalt der beizuziehenden Gerichtsakten. Die geltend gemachten Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sind - naturgemäß - erst nach dem Erlass des Unterhaltstitels entstanden und haben ohnehin einer neuen rechtlichen Prüfung bedurft.

Sonstige Gründe, die es unzumutbar erscheinen lassen, dass die Kläger sich nach ihrem Umzug von K. nach M. einen ortsansässigen Anwalt ihres Vertrauens suchen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 63,63 Euro.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1200456

OLGR Düsseldorf 2005, 14

AGS 2004, 317

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