Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zum Umgangsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nur zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Remscheid (Beschluss vom 12.02.2010; Aktenzeichen 23 F 198/09) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Remscheid vom 12.2.2010 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin Teller aus Wuppertal Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.
Gründe
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die begehrte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig, auch nicht wegen nicht in Anspruch genommener Vermittlungsbemühungen des Jugendamts. Mutwilligkeit ist in diesem Zusammenhang bei einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass nicht in Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätten (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2009, 1230-1231). So lag der Fall hier aber nicht. Vielmehr hat der Antragsteller die Antragsgegnerin durch seine Bevollmächtigten angeschrieben und gebeten mitzuteilen, ob sie bereit sei, dass Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und seiner Tochter langsam durch Mithilfe der Stadt Remscheid aufgebaut würden. Hierauf ließ die Antragsgegnerin durch ihre Bevollmächtigten mitteilen, dass sie einem solchen Ansinnen - zumindest bis auf Weiteres - ablehnend ggü. stehe. Zugleich erhob sie nicht unerhebliche Vorwürfe ggü. dem Antragsteller (Gewalttätigkeiten gegen ihre Person/Drogenkonsum).
Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin ihre Vorwürfe ggü. dem Antragsteller wiederholt und überdies über ihre Bevollmächtigten um Geheimhaltung ihrer Wohnadresse gebeten.
Diese Gesamtumstände lassen deutlich werden, dass die nicht in Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts - sofern sich die Antragsgegnerin diesen überhaupt gestellt hätte - jedenfalls nicht in einem angemessenen Zeitrahmen zum Erfolg geführt hätten.
Der Antragsgegenerin ist zudem die von ihr ausgewählte Rechtsanwältin zu ihrer Vertretung gem. § 78 Abs. 2 FamFG beizuordnen.
Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat gem. § 78 Abs. 2 FamFG nur zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich scheint. Das ist hier der Fall. Bei der Frage der Erforderlichkeit einer Beiordnung ist zu beachten, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. OLG Zweibrücken, 2 WF 211/09, Beschl. v. 9.11.2009, www.juris.testa-de.net und Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG, 9. Aufl., § 78, Rz. 3, jeweils unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2004, 1013). Eine Beiordnung wird daher regelmäßig schon dann geboten sein, wenn auch eine bemittelte Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Auch bei Anlegung eines nur objektiven Maßstabes gilt: Entscheidend ist nicht der Kenntnisstand eines erfahrenen Familienrechtlers, sondern die Perspektive eines juristischen Laien, der ohne eine besondere Vorkenntnis um Rechtsschutz nachsucht und sich u.U. nach Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet (vgl. OLG Düsseldorf, II-8 WF 211/09, Beschl. v. 10.12.2009, www.juris.testa.de.net). Ausgehend von diesen Kriterien ist hier die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerin erforderlich.
Die Angelegenheit ist höchst streitig. Den erheblichen Einwänden der Kindesmutter gegen die Gewährung eines Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem Kind wird nachzugehen sein.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen