Leitsatz
Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts beim FamG eingereicht und hierfür Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin beantragt. Der Antrag wurde vom erstinstanzlichen Gericht zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, die begehrte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da der Antragsteller Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes nicht in Anspruch genommen habe.
Gegen den zurückweisenden Beschluss legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die beabsichtigte Rechtsverfolgung trotz der nicht in Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes für nicht mutwillig. Mutwilligkeit insoweit sei nur dann zu bejahen, wenn davon auszugehen sei, dass nicht in Anspruch genommene Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätten (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2009, 1230-1231).
Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller die Antragsgegnerin durch seine Bevollmächtigten angeschrieben und gebeten mitzuteilen, ob sie bereit sei, Umgangskontakte zwischen ihm und seiner Tochter zuzulassen bzw. langsam durch Mithilfe der Stadt aufzubauen. Hierauf habe die Antragsgegnerin mitteilen lassen, dass sie einem solchen Ansinnen (zumindest bis auf Weiteres) ablehnend gegenüberstehe. Zugleich habe sie nicht unerhebliche Vorwürfe gegenüber dem Antragsteller erhoben.
In dem gerichtlichen Verfahren habe die Antragsgegnerin diese Vorwürfe ggü. dem Antragsteller wiederholt und überdies über ihre Bevollmächtigten um Geheimhaltung ihrer Wohnadresse gebeten.
Diese Gesamtumstände ließen deutlich werden, dass die nicht in Anspruch genommen Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes jedenfalls nicht in einem angemessenen Zeitraum zum Erfolg hätten führen können.
Dem Antragsteller sei zudem die von ihm ausgewählte Rechtsanwältin zu seiner Vertretung beizuordnen.
Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe habe gemäß § 78 Abs. 2 FamFG zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine. Diese Voraussetzungen hielt das OLG im vorliegenden Fall für gegeben.
Die Angelegenheit sei höchst streitig. Den erheblichen Einwendungen der Kindesmutter gegen die Gewährung eines Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem Kind werde nachzugehen sein.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2010, II-6 WF 58/10