Verfahrensgang
Tenor
Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Nachprüfungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 05. Oktober 2010 (VK 2-89/10) gegenstandslos.
1.
Die Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer werden wie folgt verteilt:
Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu je 1/3.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu je 1/3.
3.
Der Streitwert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen führte ein offenes Verfahren zur Vergabe des Auftrages zum Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB für insgesamt 72 Wirkstoffe mit jeweils drei Rahmenvertragspartnern auf Grund einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt im Mai 2010 durch. Die Antragstellerin gab ebenso wie die Beigeladenen zu 1. und 2. fristgerecht ein Angebot u.a. zum Los 40 (Hydrochlorothiazid Tabletten) ab. Bei den Beigeladenen handelt es sich um zur W...-Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen. Der einzige Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., Herr S., ist zugleich einer von zwei Prokuristen sowie von drei Geschäftsführern der Beigeladenen zu 2., wobei er bei der Beigeladenen zu 2. nicht allein vertretungsberechtigt ist. Der Prokurist der Beigeladenen zu 1., Herr H., ist zugleich Prokurist bei der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. verfügt daneben über lediglich eine Angestellte. Das Angebot der Beigeladenen zu 1. wurde vom Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., Herrn S., und dem Prokuristen H. unterzeichnet. Das Angebot der Beigeladenen zu 2. wurde vom alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beigeladenen zu 52, Dr. W..., sowie dem Prokuristen B. unterzeichnet.
Durch Schreiben vom 06. August 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass auf ihre Angebote der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da es sich nicht um die jeweils wirtschaftlichsten handele. Sie beabsichtige, den Zuschlag auf die Angebote der Beigeladenen zu 1. und 2. sowie eines weiteren Bieters zu erteilen.
Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 11. August 2010 die Vergabeentscheidungen. Sie machte geltend, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vorliege, da es hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht zu einer unabhängigen Angebotsabgabe gekommen sei. Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine unabhängige Angebotsabgabe lägen nicht vor.
Die Antragsgegnerin richtete daraufhin Aufklärungsschreiben an die Beigeladenen und forderte sie auf, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und etwaige Vorkehrungen zur Sicherstellung eines Geheimwettbewerbs darzulegen.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. nahmen fristgemäß Stellung und teilten jeweils mit, wer mit der Bearbeitung der Angebote befasst gewesen sei und welche Aufgaben die genannten Personen bei der Angebotsbearbeitung im Einzelnen gehabt hätten. Genannt wurden unterschiedliche Personen. Ausweislich der Angaben ergaben sich keine personellen Überschneidungen bei der Angebotserstellung. Die Beigeladenen teilten des Weiteren mit, dass Kalkulation und Angebotserstellung räumlich voneinander getrennt erfolgt seien. Beide Unternehmen bestätigten, dass interne Vorgaben existierten, die wettbewerbsbeschränkende und/oder unlautere Verhaltensweisen untersagten. Herr S. - für die Beigeladene zu 1. - und Herr. Dr. W... - für die Beigeladene zu 2. - erklärten, es sei daher eine gegenseitige Geheimhaltung gewährleistet.
Die Antragsgegnerin half dem Rügevorbringen daraufhin nicht ab und teilte der Antragstellerin mit, dass aufgrund der äußeren Form der Angebote keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Verletzung des Geheimwettbewerbs vorlägen. Auch den Antworten der Unternehmen seien derartige Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.
Den daraufhin erhobenen Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat die Vergabekammer zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie darauf abgestellt, dass die Angebote der Beigeladenen nicht gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb von der Wertung auszuschließen seien. Die für den Ausschluss der Angebote erforderlichen gesicherten Erkenntnisse darüber, dass die Ausschlussvoraussetzungen vorliegen, seien nicht gegeben. Im Streitfall könne nicht festgestellt werden, dass den Beigeladenen das Angebot oder die Angebotsgrundlagen der anderen Beigeladenen bekannt gewesen seien.
Für eine Beweiserleichterung im Hinblick au...