Verfahrensgang
Tenor
Nachdem die Parteien das Vergabenachprüfungsverfahren übereinstimmend für erledigt haben, ist der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 27. August 2010 (VK 3 - 84/10) gegenstandslos.
Die Kosten der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und Beigeladene zu 1) als Gesamtschuldnerinnen.
Die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1) jeweils zu 50 %.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach
§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin zu 50 % und die Beigeladenen zu je 25 %.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin führte ein offenes Verfahren zur Vergabe des Auftrages "Wirkstoffbezogene Arzneimittelrabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" für insgesamt 57 Wirkstoffe mit jeweils drei Rahmenvertragspartnern durch. Die Bekanntmachung wurde am 12. Mai 2010 versandt. Die Antragstellerin gab fristgerecht Angebote zu den Losen 20 und 38 ab. Ebenso beteiligten sich an der Ausschreibung für die Lose 20 und 38 die Beigeladenen zu 1. und zu 5, bei denen es sich jeweils um zur Wörwag-Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen handelt. Der einzige Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., Herr S., ist zugleich einer von zwei Prokuristen sowie von drei Geschäftsführern der Beigeladenen zu 5, wobei er bei der Beigeladenen zu 5. nicht allein vertretungsberechtigt ist. Der Prokurist der Beigeladenen zu 1., Herr H., ist zugleich Prokurist bei der Beigeladenen zu 5. Das Angebot der Beigeladenen zu 1. wurde vom Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., Herrn S. und dem Prokuristen H. unterzeichnet. Das Angebot der Beigeladenen zu 5. wurde vom alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beigeladenen zu 5., Dr. W. sowie dem Prokuristen B. unterzeichnet.
Durch Schreiben vom 21. Juli 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass auf ihre Angebote der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da es sich nicht um die jeweils wirtschaftlichsten handele. Sie beabsichtige, bei Los 20 den Zuschlag auf die Angebote der Beigeladenen zu 1. sowie zweier weiterer Bieter, bei Los 38 auf die Angebote der Beigeladenen zu 1., der Beigeladenen zu 5. und eines weiteren Bieters zu erteilen. Bei Los 20 lag das Angebot der Beigeladenen zu 1. auf Rang 1, das Angebot der Beigeladenen zu 5. auf Rang 7. Bei Los 38 lagen die Angebote der Beigeladenen zu 1. und 5. an erster und zweiter Stelle.
Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 26. Juli 2010 die Vergabeentscheidungen. Sie machte geltend, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vorliege, da es hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. und 5. nicht zu einer unabhängigen Angebotsabgabe gekommen sei. Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine unabhängige Angebotsabgabe lägen nicht vor.
Mit Datum vom selben Tag richtete die Antragsgegnerin Aufklärungsschreiben an die Beigeladene zu 1. und 5. und forderte sie auf, sämtliche natürliche Personen zu benennen, die mit der Bearbeitung des Angebotes befasst waren, sowie im Einzelnen zu erläutern, welche Aufgaben die genannten Personen bezüglich der Angebotsbearbeitung hatten und an welchem Ort diese Aufgaben ausgeführt wurden. Sie bat zudem darum, mitzuteilen, ob interne Richtlinien existieren, die wettbewerbsbeschränkende und/oder unlautere Verhaltensweisen untersagen und forderte die Beigeladenen auf, zu bestätigen, dass keine aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei der Teilnahme an dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren stattgefunden hätten. Darüber hinaus bat sie um Mitteilung derjenigen Personen, die mit der Bearbeitung des Aufklärungsschreibens befasst seien. Die Beigeladenen zu 1. und 5. nahmen fristgemäß Stellung und teilten jeweils mit, wer mit der Bearbeitung der Angebote befasst gewesen sei und welche Aufgaben die genannten Personen bei der Angebotsbearbeitung im Einzelnen gehabt hätten. Genannt wurden unterschiedliche Personen. Ausweislich der Angaben ergaben sich keine personellen Überschneidungen bei der Angebotserstellung. Die Beigeladenen teilten des Weiteren mit, dass Kalkulation und Angebotserstellung räumlich voneinander getrennt erfolgt seien. Beide Unternehmen bestätigten, dass interne Vorgaben existierten, die wettbewerbsbeschränkende und/oder unlautere Verhaltensweisen untersagten.
Für die Beigeladene zu 1. erklärte der Geschäftsführer S.:
"Aus unserer Sicht sind uns keine abgestimmten Verhaltensweisen bei der Teilnahme an dem Vergabeverfahren bekannt."
Für die Beigeladene zu 5. erklärte der Geschäftsführer Dr. W.:
"Wir haben mit keinem Unternehmen, das sich nach unserer Kenntnis an der Ausschreibung beteiligt hat, Verhaltensweisen abgestimmt."
Die Antragsgegnerin half dem Rügevorbringen daraufhin ni...