Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.09.2012; Aktenzeichen 33 O 155/08 [AktE]) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 14) bis 19), 43), 44) und 46) vom 18.01.2013, des Antragstellers zu 22) vom 15.01.2013, der Antragstellerin zu 50) und des Antragstellers zu 51) vom 23.01.2013, der Antragsteller zu 40), 41), 42) und 47) vom 01.02.2013 sowie der Antragstellerinnen zu 62) und 71) vom 28.01.2013 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 26.09.2012 - 33 O 155/08 (AktE) - werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Antragsteller waren Aktionäre der früheren L AG mit Sitz in...(L). Im Dezember 2013 hat das Unternehmen seine Rechtsform gewechselt und firmiert seitdem als L GmbH.
Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung von Sanitärkeramik aus dem Sanitär-Porzellan "Keravit", aus Feuerton und Keralith sowie von Baukeramik und anderen Erzeugnissen für das Sanitär- und Bauwesen und der Handel mit diesen Erzeugnissen. Die L geht auf die im Jahre 1903 von den britischen Produzenten U und K gegründeten Feuertonfabriken in.. sowie die E GmbH in... zurück. Seit 1918 trägt die Gesellschaft ihren noch heute gültigen Namen. Infolge der florierenden Bauindustrie nach dem 2. Weltkrieg stieg das Unternehmen zum Marktführer für Sanitärkeramik in Deutschland auf, bis in den 1960er Jahren eine europaweite Expansion erfolgte. 1968 wurde es von der französischen D, Paris (später B S. A.) übernommen, die fortan mittelbar die Mehrheit der Aktien hielt. Nach der Wiedervereinigung übernahm die L im Jahr 1990 von der Treuhandanstalt den DDR-Badkeramik-Marktführer und gründete die L Haldensleben GmbH. Im selben Jahr erfolgte die Übernahme der Mehrheit (75 %) an der B S. A. durch die finnische T. Ltd. OY; seitdem gehört das Unternehmen zur T-Gruppe, die mit rund 9.100 Mitarbeitern und 28 Produktionsstätten europäischer Marktführer für Sanitärkeramik ist. Die Mehrheit an der T übernahm 2001 der britische Private Equity Investor BC Partners, im Frühjahr 2005 der schwedische Investor EQT.
Seit September 2005 bestand zwischen der Antragsgegnerin und der T Holdings Germany GmbH,..., als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Ebenfalls im September 2005 schloss die L ihrerseits als beherrschtes Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin; die darin festgelegten Kompensationsleistungen waren Gegenstand eines gesonderten Spruchverfahrens vor der 1. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf - 31 O 4/06 (AktE) -, in dem die Barabfindung und der Ausgleich - einer Neubewertung des dort bestellten Sachverständigen folgend - auf 62,16 EUR bzw. 4,15 EUR je Stückaktie festgesetzt wurden. In seinem Gutachten hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige den Unternehmenswert anhand der Ertragswertmethode unter Beachtung des IDW S 1 2005 berechnet. Den Basiszins ermittelte er anhand von Zinsstrukturkurven der Deutschen Bundesbank nach der sog. Svensson-Methode mit 3,75 % vor und - unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragssteuer (35 %) - 2,44 % nach Steuern, den Risikozuschlag - als Produkt aus der Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern (5,5 %) und einem Betafaktor von 0,7 - mit 3,85 %. Für die 2. Phase hielt er einen Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % für angemessen. Der durchschnittliche Börsenkurs hatte in dem Dreimonatszeitraum vor Ankündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags lediglich 55,74 EUR betragen.
Die gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegten wechselseitigen Rechtsmittel - darunter auch die der am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligten Antragsteller zu 41), 42), 44), 47), 50) und 51) - hat der Senat durch Beschluss vom 09.01.2014 (I-26 W 22/12 (AktE), - n.v. -) zurückgewiesen.
Zum 01.04.2006 - nach Abschluss der o. e. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge - hat die L als Teil einer Gesamtstrategie der T-Gruppe ihr Geschäftsmodell von der Eigenherstellung auf die Auftragsfertigung und den funktions- und risikoarmen Eigenhandel (sog. contract manufacturing) umgestellt. Das neue Geschäftsmodell war zuvor bereits in den Ländern Schweden, Frankreich und den Niederlanden eingeführt worden. Die Umstellung betrifft die Bereiche Forschung und Entwicklung, Auftragsfertigung, Logistik und Vertrieb und ist in Verträgen mit der T Europe Oy umfassend geregelt. Danach werden u.a. die für die in Auftragsfertigung herzustellende Sanitärkeramik erforderlichen Rohstoffe vom Prinzipal beschafft und bereitgestellt und stehen - ebenso wie die fertigen und unfertigen Erzeugnisse - in dessen Eigentum. Die Beschaffung durch die L beschränkt sich im Hinblick auf die Produktion auf ...