Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen B 11–11/03, B11–12/02) |
Tenor
1. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts vom 25.2.2003 (Az. B 11–11/03, B 11–12/03) gerichtete Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin mag sich bis zum 18.7.2003 erklären, ob ihre Beschwerde aufrechterhalten bleibt.
3. Beide Beteiligte mögen sich bis zum 18.7.2003 dazu äußern, ob Einverständnis mit einer Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht.
Gründe
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das durch sein im Stadtgebiet von F. gelegenes Versorgungsnetz den größten Teil der dort ansässigen Haushalte und sonstigen Bedarfsträger mit elektrischem Strom beliefert. Im Oktober und November 2002 wandten sich die Energieversorgung O. AG (E.) und die G. GmbH; H. – kurz zusammengefasst – mit folgendem Vortrag an das Bundeskartellamt:
Im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin befänden sich – zum Zweck einer Versorgung mit Elektrizität – sog. Areal- oder Inselnetze von privaten Stromabnehmern, die – mit eigenen Umspannanlagen ausgerüstet – ihrem Stromversorgungsnetz nachgelagert seien. Alternativ bestehe eine Marktnachfrage nach Errichtung und Betrieb von Umspannanlagen und nachgelagerten Verteilnetzen auf Privatgrundstücken. Sie, E. und G., wollten sich im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin in der Form eines sog. Stromcontracting in Arealnetzen durch Errichten oder Anpachten von Netz-, Umspann- und Schaltanlagen und deren Betrieb gewerblich betätigen. Sie hätten der Beschwerdeführerin dazu bestimmte Bau- und Anschlussvorhaben benannt und beantragt, an deren Mittelspannungsnetz angeschlossen zu werden. Die Beschwerdeführerin habe dies abgelehnt.
Das Bundeskartellamt hat daraufhin wegen des Verdachts eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie einer unbilligen Behinderung Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und ihr durch zwei Verfügungen vom 25.2.2003 (Az. B 11–11/03 anlässlich der Eingabe der E.; Az. B 11 – 12/03 anlässlich der Eingabe der G.) die Erteilung bestimmter Auskünfte aufgegeben.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin – nachdem sie dem Bundeskartellamt einen zumindest wesentlichen Teil der verlangten Auskünfte gegeben hat – innerhalb Monatsfrist Beschwerde erhoben, mit der sie ebenfalls beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsmittel anzuordnen. Das Bundeskartellamt ist diesem Begehren mit dem weiteren Antrag entgegen getreten, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat im Verwaltungsverfahren die Energieversorgung O. AG und die G. GmbH beigeladen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschwerdeschrift, auf die Beschwerdeerwiderung des Bundeskartellamts, auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und auf die Verwaltungsakten des Bundeskartellamts Bezug genommen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, ist unbegründet.
Das Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts unterliegt nicht den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit. Die Entscheidung hierüber kann der Senat ohne mündlichen Verhandlung treffen.
a) In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundeskartellamtes schon nach der bis zum 23.5.2003 geltenden Fassung von § 64 Abs. 1 GWB keine aufschiebende Wirkung hat, hat das Beschwerdegericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 65 Abs. 3 S. 3 GWB ganz oder teilweise anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 1 Nr. 2 oder 3 dieser Bestimmung vorliegen, mit anderen Worten, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (so Nr. 2) oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (so Nr. 3). Ein Ermessen steht dem Beschwerdegericht trotz des Gesetzeswortlauts („kann”) bei dieser Entscheidung nicht zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2001, Az. Kart 34/01; ebenso: K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 65 GWB, Rz. 10).
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auskunftsverfügungen geltend – und dem entspr. ist auch nicht zu erkennen, die Erteilung der geforderten Auskünfte bedeute für sie eine unbillige Härte i.S.d. Nr. 3 von § 65 Abs. 3 S. 1 GWB. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen sind nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand, der der im Rahmen des § 65 Abs. 3 S. 3 GWB zu treffenden vorläufigen Entscheidung zugrunde zu legen ist, im Ergebnis indessen unbegründet. Dazu im Einzelnen:
Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann die Kartellbehörde, soweit es zur Erfüllung der ihr nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von Unternehmen und Vereinigungen von Un...