Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vom 3. April 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die gesetzte Frist bis zum 8. Oktober 2012 verlängert wird.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist ein Mineralölunternehmen und Betreiberin von Tankstellen.
Das Bundeskartellamt ermittelt aufgrund verschiedener Eingaben gegen die Beteiligte wegen des Verdachts, kleinen und mittleren Wettbewerbern gegenüber ihre überlegene Marktmacht dazu auszunutzen, sie durch die Preissetzung an acht näher bezeichneten Tankstellen (fortan: beteiligte Tankstellen) im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 GWB unbillig zu behindern. Insbesondere soll die Beteiligte an den beteiligten Tankstellen Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff nicht nur gelegentlich zu Preisen angeboten haben, die unterhalb des Einstandspreises liegen, bzw. von kleinen und mittleren Unternehmen, mit denen sie auf dem nachgelagerten Tankstellenmarkt im Wettbewerb steht, für deren Belieferung einen höheren Preis gefordert haben, als sie selbst gegenüber Endkunden auf diesem Markt angeboten hat.
Mit dem angefochtenen Auskunftsbeschluss hat das Bundeskartellamt der Beteiligten aufgegeben, anhand eines 19 Fragen umfassenden Katalogs und teilweise unter Vorlage von Vertragskopien Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den beteiligten Tankstellen, ggf. den vertraglichen Grundlagen des Tankstellenbetriebs, zur Preishoheit und genutzten Marke, zu den öffentlich gemachten Tankstellenpreisen, Rabatten und Bedingungen, zu Absatzmengen und zur Belieferung der Tankstellen, differenziert nach externer oder interner Belieferung, sowie in diesem Zusammenhang auch zur Belieferung anderer Unternehmen zu machen.
Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde zum Senat erhoben verbunden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, hilfsweise bis zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde.
Die Beteiligte macht unter anderem geltend, bezüglich der erhobenen Vorwürfe fehle es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen bereits an einem Anfangsverdacht. Der Auskunftsbeschluss sei auf unkritisch übernommene, gänzlich unsubstantiierte Vermutungen gestützt. Zudem sei sie nicht Normadressatin des § 20 GWB, da sie kein Oligopolist sei und auch im Übrigen nicht über eine überlegene Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Tankstellen auf den betroffenen Regionalmärkten verfüge. Das Bundeskartellamt habe des Weiteren kein schlüssiges Ermittlungskonzept. Ein solches sei weder dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen noch ergebe sich dies unter Hinzuziehung des Abschlussberichts des Bundeskartellamts zur Sektoruntersuchung Kraftstoffe. Die Fragen 1 bis 3 seien überdies nicht erforderlich, die Anforderung aller Verträge zudem unverhältnismäßig in Bezug auf den vorgebrachten Ermittlungsgegenstand.
Das Bundeskartellamt als Beschwerdegegner ist dem entgegen getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen.
II.
Der Antrag der Beteiligten, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vom 3. April 2012 anzuordnen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung einer - nicht unter § 64 GWB fallenden und damit sofort vollziehbaren - Entscheidung der Kartellbehörde anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist nicht der Fall.
1.
Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses und der Zuständigkeit des Bundeskartellamts (§ 48 Abs. 2 Satz 1 GWB) sind nicht ersichtlich und werden auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht.
2.
An der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 65 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GWB.
Soweit dies zur Erfüllung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Diese Befugnis ist nur durch das Ermittlungsziel und durch die Erforderlichkeit der - sowohl insgesamt als auch im Einzelnen - verlangten Auskünfte beschränkt. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Während eines bei ihr anhängigen Kartellverwaltungsverfahrens entscheidet allein die Kartellbehörde darüber, ob und welche Ermittlungen zur Wahrnehmung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben anzustellen sind. Das Auskunftsersuchen ist ein wesentliches Gestaltungsinstrument dieser Ermittlungstätigkeit. In welchem Umfang von ihm Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Kartellbehörde. Der Ermessensspielraum ist dabei notwendigerweise weit gespannt. Die Kartellbehör...