Verfahrensgang
Vergabekammer Düsseldorf (Entscheidung vom 19.03.2007; Aktenzeichen VK - 07/2007 - B) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. März 2007 (VK - 07/2007 - B) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie die Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Aufwendungen trägt sie selbst.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 26.000 EUR
Gründe
I.
Im Rahmen des sechsstreifigen Ausbaus der Bundesautobahn 1 zwischen der Anschlussstelle Wermelskirchen und der Tank- und Rastanlage Remscheid, IV. Bauabschnitt, hat der Antragsgegner am 29.09.2006 den Neubau zweier Talbrücken, zweier Regenrückhaltebecken, umfangreiche Erd- und Deckenbauarbeiten, den Teilneubau einer Feldwegbrücke, die Gründungsarbeiten für die Lärmschutzanlage Wolfhagen und die Teilsanierung des Bauwerkes Mebusmühle europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Eine Aufteilung in Lose war nicht vorgesehen. Der Bau der Lärmschutzwand Wolfhagen sowie weitere Arbeiten sollten in nachfolgenden Losen vergeben werden. Bei dem streitgegenständlichen Bauabschnitt handelt es sich um eine Betriebsstrecke mit außergewöhnlich hoher Verkehrsbelastung, die in schwierigen topographischen und geologischen Verhältnissen liegt. Der Ausbau zu einer sechsstreifigen Bundesautobahn soll asymmetrisch erfolgen; die Verbreiterung der A 1 im Bereich der Höllenbachbrücke in Fahrtrichtung Köln und im Bereich der Einsiedelsteinbrücke in Fahrtrichtung Dortmund. Zwischen diesen beiden Bereichen soll die Verschwenkung auf einer Länge von ca. 700 m erfolgen, wodurch sich die vorhandenen Kurvenradien vergrößern. Im Verschwenkungsbereich sollen die Fahrbahnen nur um eine Fahrspurbreite erweitert werden. In diesem Bereich in Fahrtrichtung Dortmund sollen sich die Gründungen der Lärmschutzwand, das Regenrückhaltebecken und das Brückenbauwerk Wolfhagen befinden. Der Ausbau des Regenrückhaltebeckens soll parallel zum Ausbau der Fahrtrichtung Köln erfolgen. Um die Zufahrt für die Feuerwehr und die Autobahnmeisterei allzeit zu gewährleisten, ist beabsichtigt, die Gründung parallel zum Streckenausbau, zum Bau des Regenrückhaltebeckens, des Erd- und Entwässerungsbaus sowie des Brückenbaus Wolfshagen vorzunehmen.
In dem Vergabevermerk für die beabsichtigte Baumaßnahme wird unter Ziff. 1.10 Folgendes ausgeführt:
"Es handelt sich bei dem o.g. Bauabschnitt um eine Betriebsstrecke mit außergewöhnlich hoher Verkehrsbelastung und in Verbindung mit der Topographie um einen Abschnitt mit sehr hoher Stauanfälligkeit. Somit hat die Minimierung der Bauzeit einen hohen Stellenwert.
Aus den vorgenannten Gründen wurde beschlossen zum Zwecke der Optimierung des Bauablaufes mit überschaubaren Bauphasen und den damit verbundenen Verkehrsführungen ein Mischlos auszuschreiben. Inhalt sind: Erd-, Entwässerungs-, Straßenbauarbeiten und die konstruktiven Bauwerke Talbrücke Höllenbach und Talbrücke Einsiedelstein sowie das Unterführungswerk Wolfhagen und die Gründungsarbeiten für die Lärmschutzwand. Die terminliche Abwicklung erscheint innerhalb des engen Zeitrahmens nur gesichert, wenn die Gesamtkoordinierung von einem Auftragnehmer verantwortlich übernommen wird, denn die Arbeiten müssen räumlich und zeitlich überschneidend ausgeführt werden, so dass die Ausweisung von Zeitfenstern für die einzelnen Fachlose nicht ist, bzw. nur mit deutlich längerer Gesamtbauzeit möglich ist ... Durch die Aufnahme der Gründungsarbeiten in das Mischlos werden die Unternehmen, die mit der Errichtung der Lärmschutzwand beauftragt werden, nur geringfügig belastet, da diese die Gründungsarbeiten häufig durch Nachunternehmer ausführen lassen und der Kern des Fachloses unberührt bleibt. Angesichts der starken technischen Argumente für die Aufnahme der Gründung in das Mischlos müssen diese Interessen (Gewinn aus Nachunternehmerleistung) zurückstehen."
Nachdem der Bauauftrag mit einer am 22.04.2006 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Vorinformation angekündigt worden war, hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.05.2006 die vorgesehene Gesamtvergabe der Erd-, Entwässerungs- und Straßenbauarbeiten mit den Gründungsarbeiten für die Lärmschutzwand gerügt. An der folgenden Ausschreibung beteiligte sie sich nicht.
Mit Rügeschreiben vom 24.11.2006 wandte sich die Antragstellerin erneut an den Antragsgegner. Sie machte geltend, dass eine Zerstückelung des Fachloses Lärmschutz gegen den Grundsatz der Fach- und der Teillosvergabe verstoße und vergaberechtswidrig sei. Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 04.12.2006 die vorgebrachte Beanstandung als unbegründet zurückgewiesen hatte, stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag durch Beschluss vom 19.03.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Aufteilung der st...