Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, vom 01.12.2017 (VK D - 11/2017 - L) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer ist für die Antragsgegnerin und den Beigeladenen notwendig gewesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.061,71 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin betreibt seit Beginn der Flüchtlingskrise im Jahr 2015 die Flüchtlingsunterkünfte auf ihrem Stadtgebiet in eigener Verantwortung. Lediglich bei der sozialen Betreuung der Flüchtlinge, durch welche die Flüchtlinge Hilfestellungen bei der Lebensbewältigung erhalten sollen, bedient sie sich der Unterstützung der örtlichen Wohlfahrtsverbände. Diese haben sich in einer Arbeitsgemeinschaft, der Liga X., zusammengeschlossen. Der Beigeladene, ein religiöser Verein, wird in der Liga durch den Caritasverband E. vertreten.
Mit den steigenden Flüchtlingszahlen stieg bei der Antragsgegnerin der Bedarf an sozialen Betreuungsleistungen für Flüchtlinge. Die Liga X., deren Mitglieder die Flüchtlingsbetreuung als eigene karitative Aufgabe verstehen, bot der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.03.2015 ihre Unterstützung an. Das Amt für soziale Sicherung und Integration - Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle der Antragsgegnerin erstellte unter dem 13.04.2015 ein als "Konzept zur Flüchtlingsbetreuung in Städtischen Unterkünften" bezeichnetes Papier, in dem auch auf die Einbeziehung der Wohlfahrtsverbände in die Flüchtlingsbetreuung eingegangen wurde. Es hieß dort unter anderem:
"Ziel ist eine Beauftragung des Trägers im Rahmen des Zuwendungsrechts. Ein Leistungsaustausch im Sinne des Vergaberechts ist nicht geplant. Für eine Beauftragung kommen daher nur E. Träger in Frage, die über eigenständige Strukturen zur Flüchtlingsbetreuung verfügen, die durch eine Zuwendung zur Betreuung von Flüchtlingen in Unterkünften wirkungsvoll ergänzt werden können. Dadurch entsteht sowohl für den Träger als auch die Kommune ein Mehrwert, der sich in erster Linie durch entsprechende Vernetzung und Synergieeffekte ergibt. Beteiligte Träger bringen weitere Angebote und Dienste als Eigenleistung in die Flüchtlingsbetreuung in den Sammelunterkünften ein. Eine Konkretisierung hierzu erfolgt durch den jeweiligen Träger."
Der Rat der Antragsgegnerin traf hierzu am 25.06.2015 einen ersten Beschluss (Anlage AST3). Darin hieß es unter anderem:
"Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, die soziale Betreuung bedarfsgerecht anzupassen und weitere Wohlfahrtsverbände in die Betreuung einzubeziehen."
Der Beigeladene sowie weitere Mitglieder der Liga X. übernahmen in Abstimmung untereinander und mit den zuständigen Stellen der Antragsgegnerin die soziale Betreuung der Flüchtlinge in den städtischen Unterkünften. Auf entsprechende Anträge des Beigeladenen und anderer Mitglieder der Liga X. erließ die Antragsgegnerin zu deren Gunsten jeweils für Zeiträume innerhalb eines Haushaltsjahres Zuwendungsbescheide, die zweckgebundene Zahlungen vorsahen, die zur Sicherstellung der Flüchtlingsbetreuung einzusetzen waren.
Am 31.03.2017 weihte die Antragsgegnerin die neue Flüchtlingsunterkunft an der P. Straße ein. Die soziale Betreuung der Flüchtlinge übernahm dort der Beigeladene, der dafür mit Schreiben vom 14.03.2017 eine Förderung beantragt und mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.03.2017 (Anlage C2) auch bewilligt bekommen hatte.
In dem Antragsschreiben des Beigeladenen hieß es unter anderem:
"[...] wir beziehen uns auf Ihre Mail vom 08.03.2017 und beantragen für die Betreuung der o.g. Unterkunft einschließlich der Betreuung des besonderen Personenkreises 2,5 VB Fachkräfte, jeweils in Höhe der bekannten Pauschale."
In dem an den Beigeladenen gerichteten Zuwendungsbescheid hieß es unter anderem:
"Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 15.12.2016 und Ihres Förderantrages vom 14.03.2017 bewillige ich Ihnen hiermit für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.12.2017, vorbehaltlich der Rechtsverbindlichkeit der Haushaltssatzung 2017 zur Finanzierung von pauschal 2,5 Stellen Sozialarbeit [...] für die Betreuung von Flüchtlingen in städtischen Unterkünften im Rahmen Ihrer Flüchtlingsberatung, einen Personal-, Sach- und Gemeinkostenzuschuss von insgesamt
... EUR."
In dem Bescheid war eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur bestimmungsgemäßen Verwendung vorgesehen. In den nach Ziffer 5.1 des Bescheids einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen war unter dortiger Ziffer 9 vorgesehen, dass die Zuwendung vom Empfänger zu erstatten ist, wenn sie nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Am Ende enthielt der Bescheid...