Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 5 O 202/22)

 

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 02.10.2023 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die Kläger beauftragten als Verbraucher die Beklagte gemäß deren Angebot vom 18.10.2021 (Anlage K 1, LG-GA 9) mit der schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses zum Pauschalpreis in Höhe von 127.000,00 EUR netto/151.130,00 EUR brutto. In dem von der Beklagten übersandten Vertragsformular heißt es u.a.:

Bei diesem Angebot handelt es sich um ein All-Inklusiv Pauschal Angebot. Wir sagen Ihnen hiermit zu, Ihr Haus schlüsselfertig zu renovieren. Die Ausführung der Baustelle wird selbstverständlich in enger Zusammenarbeit mit Ihnen ausgeführt. Sollte es Ihrerseits zu Änderungswünschen kommen, stehen wir Ihnen jeder Zeit zur Verfügung. Durch die Erstellung des Pauschal Angebots sind bereits sämtliche Lieferkosten, Containerstellungen, An- und Abfahrten, Materialien, Lohnkosten, Abdeckarbeiten, Reinigungskosten und jegliche Entsorgung inkludiert.

Weiter heißt es:

Für die Ausführung der Arbeiten werden A-Conto Zahlungen benötigt, für die wir noch einen Plan erstellen müssen. 1. A-Conto Zahlung: 35.000,-EUR

Nachfolgende A-Conto Zahlungen nach Absprache

Die Beklagte stellte eine erste a-cto-Rechnung unter dem 10.11.2021 über 35.000,00 EUR netto/41.6450,00 EUR brutto mit dem Zusatz "Fällig bei Auftragsannahme zur Warenbestellung."

Die Kläger leisteten auf diese und auf drei weitere a-cto-Rechnungen der Beklagten Voraus- und Abschlagszahlungen in Höhe von 105.000,00 EUR netto/124.950,00 EUR brutto. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2022 erklärten sie den Widerruf des Vertrags.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 15.06.2022 (Anlage K 10), dass der Beklagten ein Wertersatzanspruch in Höhe von 111.250,00 EUR zustehe, zudem ein Anspruch aus Nachträgen/Sonderwünschen in Höhe von 3.000,00 EUR netto/3.570,00 EUR brutto. Damit ergebe sich ein Zahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 10.130,00 EUR.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 hat die Beklagte eine Abrechnung (Anlage B 1, LG-GA 111) vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Darin hat sie zu verschiedenen Gewerken "Kosten" dargelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 ist die Sache erörtert und ein Widerrufsvergleich geschlossen worden. Für den Fall des Widerrufs ist Verkündungstermin bestimmt worden und der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme zu erteilten Hinweisen - die nicht protokolliert worden sind - eingeräumt worden. Nach Widerruf haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gebeten, die Frist zur Stellungnahme zu den im Termin vom 16.03.2023 erteilten Hinweisen bis zum 11.05.2023 zu verlängern, weil die Berechnung des Wertersatzanspruchs noch nicht habe erfolgen können. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist hat die Beklagte nicht mehr Stellung genommen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger 124.950,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Wertersatzanspruch der Beklagten gemäß § 357d BGB in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung sei mangels prüfbarer Abrechnung nicht fällig.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Die Anlage B 1 sei einer Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen zugänglich.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Gemäß § 357d BGB aF (= § 357e BGB) schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist (Satz 1). Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen (Satz 2).

Das Landgericht hat zu recht angenommen, dass nach dieser Bestimmung der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Wertersatz zustehen kann (dazu nachfolgend unter Ziffer 1), die Angaben der Beklagten aber keinen Rückschluss auf die Höhe des Wertersatzes erlauben (dazu nachfolgend unter Ziffer 2). Die von dem Landgericht aufgeworfene Frage, ob die Fälligkeit des Anspruchs auf Wertersatz die Vorlage einer prüfbaren Abrechnung voraussetzt, ist von dem Senat nicht zu prüfen (dazu nachfolgend unter Ziffer 3).

1.Nicht zu folgen vermag der Senat der Ansicht (Messerschmidt/Voit/Lenkeit BGB § 650l Rn. 97), ein Anspruch gemäß § 357d BGB aF (= § 357e BGB) sei entsprechend der Regelung des § 357 Abs. 8 BGB aF (= § 357a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) von vornherein ausgeschlossen, wenn der Unternehmer den Besteller nicht über sein Widerrufsrecht informiert habe. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Folgen eines Widerrufs bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650l BGB) anders ausgestalte...

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