Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 107/94 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 341/95)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 war bis zum 3. Mai 1994 neben ihrer Mutter zu 1/2 Eigentümerin und danach alleinige Eigentümerin der im Grundbuch von D. Blätter 6983, 6984 und 9406 verzeichneten Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten. Seit dem 27. Dezember 1994 ist Herr W. W. Eigentümer des genannten Wohnungs- und Teileigentums.

Die Beteiligte zu 4 ist Eigentümerin der im Erdgeschoß der o.a. Eigentumsanlage liegenden Büroräume. Sie war daran interessiert, die – damals leerstehende – im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Hausmeisterwohnung zu erwerben und mit den Büroräumen zu verbinden.

Am 28. Juli 1993 erklärten sämtliche Eigentümer in einer notariellen Urkunde – UR- Nr. 679/1993 Notar Dr. V. –, die im Gemeinschaftseigentum stehende Hausmeisterwohnung werde in Sondereigentum umgewandelt. In weiteren notariellen Urkunden veräußerten die Eigentümer ihre Anteile an dem („neugebildeten”) neu zu bildenden Sondereigentum an die Beteiligte zu 4. Zu einer Umschreibung bzw. Eintragung im Grundbuch kam es u. a. deshalb nicht, weil die Grundpfandgläubiger der Beteiligten zu 1 der Umwandlung der Hausmeisterwohnung in Sondereigentum nicht zustimmen wollten, wenn ihre Grundpfandrechte nicht als Gesamtrechte auf dem Anteil der Beteiligten zu 1 am – neuen – Sondereigentum eingetragen würden.

In einer Eigentümerversammlung vom 30. September 1994 beschlossen die Beteiligten zu 2 bis 5,

„aus allen rechtlichen Gesichtspunkten und mit allen rechtlichen Mitteln ggfs. auch der Prozeßführung die Übertragung der früheren Hausmeisterwohnung auf Frau V. M. zu erreichen. Hierzu gehört auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Mit der Rechtsvertretung wird Rechtsanwalt H. betraut. Auch im Auftrage des Verwalters.”

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Sie hat die Auffassung vertreten, die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum und die Änderung der Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Eigentum falle nicht in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern es gehe dabei allein um den Anspruch bzw. die Ansprüche der Beteiligten zu 4.

Die Beteiligte zu 4 ist der Auffassung, die Beteiligte zu 1 und auch ihr Rechtsnachfolger seien zur „Mitwirkung” an der Umwandlung und Eigentumsverschaffung verpflichtet.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1 ergänzend vor, der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung verstoße gegen Gemeinschaftsinteressen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos und daher mutwillig sei. Mit einer gerichtlichen Entscheidung sei der Beschlußzweck nicht zu erreichen, das Landgericht habe insoweit die Verweigerung der Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Änderung der Teilungserklärung und zur pfandfreien Abschreibung nicht berücksichtigt. Im übrigen sei die erstrebte Rechtsverfolgung durch das Ausscheiden der Beteiligten zu 1 aus der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenstandslos geworden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat ausgeführt, der Beschluß der Wohnungseigentümer widerspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar sei die Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentum unter gleichzeitiger Änderung der Miteigentumsanteile der Beschlußfassung der Eigentümer entzogen, der angefochtene Beschluß habe aber eine solche Umwandlung nicht zum Inhalt. Das beabsichtigte Vorgehen der Wohnungseigentümer sei nicht mutwillig, vielmehr sei verständlich, daß die Wohnungseigentümer eine Klärung der Frage, ob die Umwandlung durchführbar und erreichbar sei, notfalls auf gerichtlichem Wege herbeiführen wollten.

Diese Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß die Kammer von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen hat. Die Kammer hat unter Hinweis auf das grundsätzliche Erfordernis einer mündlichen Verhandlung auch im Beschwerdeverfahren und deren Zweck nachvollziehbar begründet, weshalb hier ein Ausnahmefall gegeben ist.

Sachlich hat das Landgericht nicht verkannt, daß die nachträgliche Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Sondereigentum das Miteigentum am Grundstück und alle Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte inhaltlich verändert und deshalb zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WEG einer Einig...

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